scha¨ftigt. Der zweite, am 25. 7. 2006 fu¨r die Zeit vom 1. 9. 2006 bis
31. 3. 2007
geschlossene Vertrag verweist auf eine (
befristete
)
Weiterbe-
scha¨ftigung des Kla¨gers „zur Sicherstellung des Lehrangebots im Fach
Mathematik im Wintersemester 2006/07 an der Hochschule V“. In den
weiteren befristeten Vertra¨gen, u. a. in dem am 31. 5. 2007 fu¨r die Zeit
vom 1. 10. 2007 bis 31. 3. 2008 geschlossenen Vertrag, ist als Grund
fu¨r die befristete Bescha¨ftigung jeweils ein Anstieg der Studierenden-
zahlen und die daraus resultierende Erho¨hung des Lehrangebots ge-
nannt. Den letzten Vertrag schlossen die Parteien am 10. 9. 2008 fu¨r
die Zeit vom 1. 10. 2008 bis 31. 3. 2009; dieser verweist u. a. auf eine
zusa¨tzliche Lehrbelastung im Fach Mathematik.
Mit seiner am 12. 3. 2009 beim ArbG eingegangenen Klage hat der
Kla¨ger die Feststellung begehrt, „dass zwischen den Parteien seit dem
31. 5. 2007
ein unbefristetes Arbeitsverha¨ltnis besteht“. Als Anlagen
waren der Klageschrift u. a. Kopien sa¨mtlicher zwischen den Parteien
geschlossener Arbeitsvertra¨ge beigefu¨gt.
Nachdem der Kla¨ger erstinstanzlich zuna¨chst in der ersten streitigen
Verhandlung am 15. 9. 2009 vor der Kammer den Antrag aus der Kla-
geschrift gestellt hat, hat er im Termin zur weiteren Verhandlung am
23. 3. 2010
beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien u¨ber den
31. 3. 2009
hinaus ein unbefristetes Arbeitsverha¨ltnis besteht.
Das ArbG hat der Klage stattgegeben und in seinem Entscheidungsaus-
spruch festgestellt, „dass das Arbeitsverha¨ltnis u¨ber den 31. 3. 2009 hi-
naus unbefristet fortbesteht“. Auf die Berufung des beklagten Landes
hat das LAG (Niedersachsen – 11 Sa 623/10) die Klage abgewiesen.
Die Revision des Kla¨gers fu¨hrte zur Zuru¨ckverweisung an das LAG.
AUS DEN GRU¨ NDEN
1 . . . 12
I
A. . . . B.
I. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LAG
angenommen, der Kla¨ger habe die Befristung zum 31. 3. 2009
erst mit seinem am 23. 3. 2010 beim ArbG gestellten Antrag an-
gegriffen.
Mit einer Befristungskontrollklage muss der Arbeitnehmer im
Klageantrag, aus der Klagebegru¨ndung oder sonstigen Um-
sta¨nden erkennen lassen, konkret welche Befristungsabrede er
angreift . . .
13
I
1.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befris-
tung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er in-
nerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des be-
fristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststel-
lung erheben, dass das Arbeitsverha¨ltnis aufgrund der Befristung
nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG.
14
I
2.
Eine solche Befristungskontrollklage hat der Kla¨ger mit
seiner innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende
des Arbeitsverha¨ltnisses beim ArbG eingegangenen (
und alsbald
zugestellten
)
Klageschrift nicht erhoben.
15
I
a)
Im Fall einer vereinbarten Kalenderbefristung ist eine Be-
fristungskontrollklage dann erhoben, wenn aus dem Klagean-
trag, der Klagebegru¨ndung oder den sonstigen Umsta¨nden bei
Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kla¨ger geltend machen
will, sein Arbeitsverha¨ltnis habe nicht durch die zu einem be-
stimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser
Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die
Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu
stellen. Ein (
angeku¨ ndigter
)
Klageantrag ist als Prozesshandlung
ebenso auslegungsfa¨hig wie eine private Willenserkla¨rung. Aus-
gehend vom Antragswortlaut ist der gea¨ußerte Parteiwille maß-
geblich, wie er aus dem Begehren, der Begru¨ndung und sons-
tigen Umsta¨nden bei Erhebung der Klage erkennbar wird
1
.
Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der
Kla¨ger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, ge-
nu¨gt dies fu¨r die Annahme einer Befristungskontrollklage i. S.
von § 17 Satz 1 TzBfG
2
.
16
I
b)
Unter Beru¨cksichtigung dieser Grundsa¨tze hat der Kla¨ger
mit der Klageschrift keinen Befristungskontrollantrag nach § 17
Satz 1 TzBfG angeku¨ndigt, sondern einen allgemeinen Feststel-
lungsantrag i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO.
17
I
aa)
Der Kla¨ger hat die Feststellung begehrt, „dass zwischen den
Parteien seit dem 31. 5. 2007 ein unbefristetes Arbeitsverha¨ltnis be-
steht“. Vom Antragswortlaut ausgehend ließe sich sein Rechtsschutzziel
zwar auch dahingehend interpretieren, dass er ausschließlich die in dem
Arbeitsvertrag vom 31. 5. 2007 vereinbarte Befristungsabrede fu¨r die
Zeit vom 1. 10. 2007 bis 31. 3. 2008 angegriffen hat . . . (wird aus-
gefu¨hrt).
. . .
diese kann er aber auch im Rahmen der nach §§ 17 Satz 2
TzBfG i. V. mit § 6 Satz 1 KSchG verla¨ngerten Anrufungsfrist
angreifen
18 . . . 19
I
bb) . . . II.
Der Kla¨ger hat die Klagefrist des § 17
TzBfG aber dadurch gewahrt, dass er in dem weiteren Termin
zur streitigen Verhandlung vor dem ArbG am 23. 3. 2010 einen
die Befristung zum 31. 3. 2009 betreffenden Befristungskon-
trollantrag gestellt hat. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung war
die dreiwo¨chige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG zwar abge-
laufen. Der Kla¨ger konnte die Unwirksamkeit der Befristung
aber im Rahmen der verla¨ngerten Anrufungsfrist nach § 17
Satz 2 TzBfG i. V. mit einer entsprechenden Anwendung von
§ 6 Satz 1 KSchG geltend machen. Dies hat das LAG verkannt
. . . (
wird ausgefu¨hrt).
20 . . . 22
I
a) . . . b)
Die entsprechende Anwendung des § 6
Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum anderen zur
Folge, dass die Rechtsunwirksamkeit einer konkreten Befristung
nicht nur durch eine den Anforderungen des § 17 Satz 1 TzBfG
entsprechende Klage innerhalb von drei Wochen nach dem ver-
einbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht
werden kann. Die Klagefrist kann auch dadurch gewahrt sein,
dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mu¨ndlichen Ver-
handlung erster Instanz einen Befristungskontrollantrag stellt
und innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich
geltend gemacht hat, dass die nach diesem Antrag streitgegen-
sta¨ndliche Befristung rechtsunwirksam ist . . . (wird ausgefu¨hrt).
BAG la¨sst offen, ob allgemeiner Feststellungsantrag in jedem
Fall Klagefrist nach § 17 Satz 2 TzBfG wahrt – Ausreichend Er-
wa¨hnung konkreter Befristungsabrede in der Klagebegru¨ndung
23 . . . 25
I
aa)
. . .
2.
Nach diesen Grundsa¨tzen ist hier nach § 17
Satz 2 TzBfG i. V. mit § 6 Satz 1 KSchG
(
entsprechend)
die
Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.
26
I
a)
Es kann offen bleiben, ob eine innerhalb von drei Wochen
nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags erhobene, auf
den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverha¨ltnisses gerichtete
allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in jedem
Fall die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG fu¨r die
letzte, innerhalb der verla¨ngerten Anrufungsfrist nach § 6 Satz 1
KSchG
(
entsprechend)
konkret zum Gegenstand der Klage ge-
machte Befristungsabrede wahrt. Jedenfalls wenn, wie vorlie-
gend, in der Klagebegru¨ndung zu dem innerhalb der Dreiwo-
chenfrist beim ArbG erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag
die spa¨ter streitgegensta¨ndliche Befristungsabrede ausdru¨cklich
1
Vgl. BAG vom 16. 4. 2003 – 7 AZR 119/02, zu I. 1. a), DB 2003 S. 9.
2
Vgl. z. B. BAG vom 2. 6. 2010 – 7 AZR 85/09, Rdn. 10, DB 2010 S. 2809.
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Arbeitsrecht
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