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Vorwort:

Die angebotenen Reisen sind keine herkömmlichen Pauschalreisen, sondern Gruppenreisen (z.T. Aben-

teuerreisen) unter sachkundiger Führung mit einem Begleitfahrzeug. Je nach Reise teilweise in Gebiete

ohne touristische Infrastruktur.

1. Abschluss des Reisevertrages:

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages zu diesen

Reisebedingungen verbindlich an.

2. Bezahlung:

Bei Vertragsschluss und nach Übergabe des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 10 % des

Reisepreises (max. 250,-- ) je Teilnahmefahrzeug fällig. Die Restsumme muss unaufgefordert und

spätestens 30 Tage vor vereinbartem Reiseantritt auf unserem Konto eingegangen sein. Bei kurzfristigen

Buchungen unter 30 Tagen vor Reiseantritt wird dem Reisenden ein genauer Zahlungstermin genannt,

bis zu welchem der Reisepreis spätestens zu zahlen ist. In jedem Fall ist die Restzahlung nur dann zu

leisten, wenn die Reise vomVeranstalter nicht mehr abgesagt werden kann (z.B. wegen Nichterreichen der

Mindestteilnehmerzahl). Bankverbindung: Sparkasse Kulmbach, BLZ 771 500 00, Kto.-Nr. 287 920.

Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reise-

veranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz

entsprechend Nummer 5. zu verlangen.

3. Leistungen:

Der Reiseveranstalter schuldet Reiseleistungen so, wie es der Ortsüblichkeit des jeweiligen Landes oder

Ortes entspricht, in dem die Leistung erbracht wird und wie es dem jeweiligen Charakter der Reise

(Abenteuerreise oder Reise in Gebiete ohne touristische Infrastruktur) entspricht, es sei denn, es ist

ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt

sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt

enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch

ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die

der Reisende selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen

a)

Eine Änderung von Reiseleistungen, auch z.B. der vertraglich vereinbarten Reiseroute, darf durch den

Veranstalter, bzw. durch den verantwortlichen Reiseleiter vorgenommen werden,

falls die Beibehaltung unmöglich ist oder

im Fall der Beibehaltung die weitere Reisedurchführung erheblich erschwert oder

beeinträchtigt würde oder

bei Beibehaltung Freiheit, Gesundheit oder Eigentum eines oder mehrerer Teilnehmer

gefährdet werden könnten oder

durch die Änderung die Reise nur geringfügig beeinträchtigt wird und sie nur

unwesentliche Leistungen betrifft.

Jede Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Die Umstände, die eine Änderung erforderlich

machen, dürfen vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sein. Der Veran-

stalter ist verpflichtet, den Reisenden von nicht gerade geringfügigen Leistungsänderungen unverzüglich

in Kenntnis zu setzen.

b)

Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhö-

hung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafenge-

bühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der

folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate

liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den

Reiseveranstalter vorhersehbar waren:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treib-

stoffkosten, so kann der Reiseveranstalter

a)

bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.

b)

in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen

Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich

so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren

gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag

heraufgesetzt werden.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden un-

verzüglich,spätestensjedoch21TagevorReiseantritt,davoninKenntniszusetzen.Preiserhöhungennach

diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt

vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn

der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

c)

Der Reisende hat die unter 5a genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der

Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Dies-

bezüglich wird Schriftform empfohlen.

d)

Für Fährumbuchungen auf Wunsch des Reisenden ab 4 Wochen vor Reiseantritt oder während der

Reise werden dem Reisenden Bearbeitungskosten in Höhe von 100,-- in Rechnung gestellt.

5. Rücktritt durch den Reisenden

Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom

Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann

der Veranstalter eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten

Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleitung gewöhnlich möglichen Erwerbs

verlangen. Dem Veranstalter steht es frei, die konkret berechnete Entschädigung oder die nachfolgend

aufgeführten pauschalierten Gebühren zu verlangen: pro Fahrzeugeinheit: 59 bis 30 Tage vor Reisebe-

ginn 30 %; 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 %; 14 bis 0 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt:

80 %. Dem Reisenden bleibt es gestattet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen - Sonderkosten

Nimmt der Reisende infolge vorzeitiger Heimreise oder sonstiger zwingender Gründe einzelne Reise-

leistungen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den jeweiligen Leistungsträgern um Erstat-

tung der ersparten Aufwendungen zu bemühen, es sei denn, es handelt sich um unerhebliche Leistungen

oder der Erstattung stehen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen. Alle Sonderkosten, die

als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person

des Reisenden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden und sind

mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller/Leistungserbringer zu zahlen. Tritt der Veranstalter

in Vorleistung, um einem akuten Notfall zu begegnen, so sind die verauslagten Beträge unverzüglich nach

Beendigung der Reise an den Reiseveranstalter zu zahlen.

7. Mindestteilnehmerzahl

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in

der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird,

kann der Reiseveranstalter bis zur in der Reisebeschreibung genannten Frist vor Antritt der Reise vom

Reisevertrag zurücktreten. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich

nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und

ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis

erhält der Kunde zurück.

8. Besondere Pflichten des Reisenden

Behinderungen oder Krankheiten hat der Reisende dem Reiseveranstalter bereits bei der Anmeldung,

spätestens aber nach Kenntnis, anzuzeigen. Die allgemeine körperliche Konstitution sollte gut sein.

Der Reisende verpflichtet sich zur größtmöglichen Rücksichtnahme gegenüber dem Reiseveranstalter und

gegenüber den anderen Reiseteilnehmern. Er wird sich insbesondere während der gesamten Reise so

verhalten, dass weder er selber, noch die weiteren Reiseteilnehmer, die Reiseleitung oder der Reisever-

anstalter in ihrem Eigentum, ihrer Freiheit, körperlichen Unversehrtheit oder ihrem Leben geschädigt oder

gefährdet werden und er wird alles unterlassen, was die Durchführung der Reise erschwert, beeinträchtigt

oder die anderen Teilnehmer übermäßig stören könnte.

ImFall des Verstoßes gegen diese Pflichten ist der Reiseveranstalter berechtigt, vomVertrag zurückzutreten,

wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

9. Versicherungen, internationaler Schutzbrief

Der Reiseveranstalter rät den Reisenden dringend, ein Versicherungspaket mit Krankenversicherung,

auch zur Deckung der Kosten für Rückführung, Unfallversicherung, Gepäckversicherung, Reiserücktritts-

versicherung und Haftpflicht abzuschließen, ein solches kann auf Wunsch auch durch den Veranstalter

vermittelt werden. Im Schadensfall ist der Versicherte verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich zu

benachrichtigen. Der Reisende benötigt für die Auslandsreisen einen internationalen Schutzbrief.

10. Gewährleistungsrechte des Reisenden

Sind eine oder mehrere Reiseleistungen der Reise mangelhaft, so hat der Reisende Recht auf

Abhilfe

innerhalb einer angemessenen Frist. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn

sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet der Reiseveranstalter binnen einer angemes-

senen Frist nicht Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und die hierfür erforderlichen

Aufwendungen ersetzt verlangen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Abhilfe verweigert

wird oder das besondere Interesse des Reisenden eine sofortige Abhilfe erforderlich macht.

Minderung

des Reispreises für die Dauer des Mangels in der angemessenen Höhe. Ein Minderungsan-

spruch steht dem Reisenden nicht zu, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Reisemangel dem

Reiseveranstalter anzuzeigen.

Kündigung

statt Minderung, aber nur, wenn der Mangel die Reise erheblich beeinträchtigt oder die

Reise dem Reisenden infolge des Mangels nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn

der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe gewährt hat. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich,

wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige

Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. In diesem

Fall schuldet der Reisenden nur einen Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen, es sei denn,

infolge der Aufhebung des Vertrages haben diese kein Interesse mehr für den Reisenden.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung,

es sei denn, die Nichterfüllung ist vom Reiseveranstalter

nicht zu vertreten. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt oder vereitelt, kann der Reisende auch eine

angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.

Die Reiseleitung vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und Beanstandun-

gen oder Kündigungserklärungen entgegen zu nehmen. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf

Minderung oder Schadensersatz anzuerkennen.

11. Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ihm nicht Vor-

satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden

entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die

Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.

12. Fristen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats

nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der

Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem Montrealer

Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21

Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die

auf Ersatz eines Körper oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden

Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen

gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem

Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis

zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche

schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Visa-, Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird,

über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung

vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch

die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es

sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung

aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbeson-

dere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen

zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des

Reiseveranstalters bedingt sind.

Es gelten die im Prospekt und der Reisebestätigung genannten Vorschriften zur den jeweiligen Visums-,

Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften.

14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über

die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu

erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.

Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft

zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft

feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden

unverzüglich hierüber zu informieren.

Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen

keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesell-

schaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem

Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel

der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche

Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter

http://ec.europa.

eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird

Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des

gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich nach

deutschem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine

Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,

es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz

des Reiseveranstalters maßgebend.

Ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters:

KUGA GmbH, Pörbitscher Hang 21, 95326 Kulmbach.

Stand: 20.06.2012

REISEVERTRAGSBEDINGUNGEN

für Gruppenreisen Firma KUGA GmbH, Kulmbach