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Ärztekammer Nordrhein

Jahresbericht 2011 | 35

Zugleich gilt es, die GOÄ als verbindliche Gebüh-renordnung zu erhalten und allen Versuchen, die GOÄ durch eine „Öffnungsklausel“ für Kostenträ-ger zu umgehen, eine Absage zu erteilen. Die Kam-merversammlung der ÄkNo hat diese Position im November 2010 in einer Entschließung nochmals bekräftigt.

GOÄ und freier Beruf

Der Ständige Ausschuss „Ärztliche Vergütungs-fragen“ der ÄkNo unter dem Vorsitz des Vizepräsi-denten Bernd Zimmer hat das GOÄ-Reformkonzept der BÄK und die damit in Verbindung stehenden aktuellen politischen Entwicklungen eingehend be-raten. Dabei wurde die Bedeutung der GOÄ für den Erhalt eines freien und zugleich dem Gemeinwohl verpf lichteten Arztberufes unterstrichen und die Doppelrolle des Staates als Verordnungsgeber und Kostenträger (Beihilfe) problematisiert.

Der Ausschuss hat sich außerdem mit häufig ge-stellten gebührenrechtlichen Fragen zu den Themen „Eintragungen in Bonushefte der GKV“ und zur Liquidation der ärztlichen Leichenschau befasst. Die Feststellungen des Ausschusses sind wie andere Informationen zur GOÄ über die ÄkNo-Homepage abrufbar.

Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik

Ansprechpartner zur GOÄ Dr. med. Tina Wiesener Dr. med. Stefan Gorlas Dr. med. Anja Pieritz

Tel.: 0211-4302-2133, Fax.: 0211-4302-5133 E- Mail: goae@aekno.de

Weitere Informationen

zur Schlichtungs- und Begutachtungstätigkeit: www.aekno.de/goae

GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer: www.bundesaerztekammer.de unter Ärzte>Gebührenordnung>GOÄ-Ratgeber

Informationen zur GOÄ-Novelle: www.bundesaerztekammer.de unter Ärzte>Gebührenordnung>Honorarpolitik

Rechtsgrundlagen

Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1: „Aufgaben der Kammern sind:

8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“

Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3:

„Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.“

Aekno2011_v42_fpp.indd 35 23.08.11

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