Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2012
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die Stärken der GOÄ erhalten und ihre Schwächen
beseitigen will. Ziel ist es, ein neu strukturiertes
Gebührenverzeichnis auf dem aktuellen Stand der
Wissenschaft mit einer leistungsgerechten Bewer-
tung zu erhalten. Zwischenzeitlich hat der Ver-
band der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV)
ebenfalls einen Vorschlag für eine neue Gebühren-
ordnung für Ärzte entwickelt. Nach zustimmendem
Beschluss des Vorstandes der BÄK im September
2011
haben BÄK und PKV-Verband bilaterale Kon-
sentierungsgespräche aufgenommen mit dem Ziel,
ein gemeinsames Konzept für eine neue GOÄ zu
erstellen. Wie der Vizepräsident der Ärztekammer
Nordrhein und Mitglied des Ausschusses „Gebüh-
renordnung“ der BÄK, Bernd Zimmer, bereits in
der Sitzung des Ständigen Ausschusses „Ärztliche
Vergütungsfragen“ der ÄkNo am 30. Januar 2011
mitteilte, bleibt bei dem im Hinblick auf die Bun-
destagswahlen im Jahre 2013 sehr engen Zeitfenster
allerdings offen, inwieweit zuvor eine Einigung auf
ein gemeinsames Konzept für eine neue GOÄ er-
folgen kann. Dies gilt umso mehr, als zwischen
zeitlich (Stand Ende August 2012) die Gespräche
zwischen BÄK und dem PKV-Verband unterbro-
chen wurden.
Ein gutes Zeichen für die Ärzteschaft ist die Tat-
sache, dass eine vom PKV-Verband für die neue
GOZ und GOÄ geforderte und von der (Zahn-)Ärzte-
schaft abgelehnte Öffnungsklausel in der neuen
GOZ nicht enthalten ist.
Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik
Ansprechpartner zur GOÄ
Dr. med. Tina Wiesener
Dr. med. Stefan Gorlas
Dr. med. Anja Pieritz
Tel.: 0211 4302-2133, Fax.: 0211 4302-5133
E- Mail:
Weitere Informationen
zur Schlichtungs- und Begutachtungstätigkeit:
GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer:
unter
Ärzte>Gebührenordnung>GOÄ-Ratgeber
Informationen zur GOÄ-Novelle:
unter
Ärzte>Gebührenordnung>Honorarpolitik
Rechtsgrundlagen
Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1:
Aufgaben der Kammern sind:
8.
für ein gedeihliches Verhältnis
der Kammerangehörigen untereinander zu
sorgen und Streitigkeiten zwischen
Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen
und Dritten, die aus der Berufsausübung
entstanden sind, zu schlichten,
soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“
Berufsordnung für die nordrheinischen
Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3:
Auf Antrag einer oder eines Beteiligten
gibt die Ärztekammer eine gutachterliche
Äußerung über die Angemessenheit
der Honorarforderung ab.“