Gutachtliche Entscheidungen

112 | Gutachtliche Entscheidungen LITERATUR [1] NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rn 444 [2] BGHZ 89, 263 [3] BGH NJW 1978, 584 Radiologie Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der MRT-Untersuchung lich gefährliche Situation schon meistern, zumal sie selbst daran keine Zweifel geäußert hatte. Diese Fehl- einschätzung kann nach Lage der Sache nicht als gro- bes Versagen eingeschätzt werden. Zusammenfassend war festzustellen, dass der von der Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern erhobene Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers berechtigt ist. Periost noch teilweise erhalten gewesen sein, sodass noch keine wesentliche Schmerzhaftigkeit ausgelöst worden war. Eine kleine Dislokation erst bei dem letzten Um- lagerungsmanöver kann dann zur Schmerzauslösung geführt haben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sich die Fraktur mit dem Einfahren des Tisches er- eignet, wo eher die mechanischen Voraussetzungen für die Fraktur vorlagen, als bei einer routinemäßigen Um- lagerung. Die Antragstellerin kann für sich nicht die Vermu- tung der Schadensursächlichkeit in Anspruch nehmen ( § 630 h Abs. 5 Satz 1 BGB). Das Unterlassen der patien- tenunabhängigen Fixierung des paretischen Arms kann nicht als grober Fehler bewertet werden. Es müss- te sich um ein unverständliches Fehlverhalten handeln, das schlechterdings nicht unterlaufen darf. Hier hat es sich aber offenbar lediglich um eine Fehleinschätzung der Befähigung der Antragstellerin zur Mitarbeit ge- handelt. Man ist davon ausgegangen, die bewusstseins- klare Patientin, die über hinreichende Kraft im linken Arm/Hand verfügte, werde die objektiv nicht sonder- Professor Dr. med. Klaus Rehm und Professor Dr. med. Rainer Köster sind Stellvertretende Geschäftsführende Kommissionsmitglieder und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. Rainer Rosenberger ist Stellvertretender Vorsitzender der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein.

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