Gutachtliche Entscheidungen

Gutachtliche Entscheidungen | 11 Allgemeinmedizin Gesundheitsschaden nur im Hinblick auf das körper- liche Befinden an den Tagen zwischen den beiden Arztbesuchen gesehen werden. Eine Verschlechterung durch den zeitlichen Verzug wäre zwar denkbar. Der irreversible Nierenschaden war jedoch bei der Erst­ vorstellung mit Sicherheit schon vorhanden, sodass eine um fünf Tage frühere Behandlung in diesem Fall keinen erkennbaren Einfluss gehabt hätte, was die bei der Aufnahme in der Klinik erhobenen Nierenretentionswerte eindeutig belegen. Im vor- liegenden Fall lag als auslösender Faktor am ehes- ten eine maligne Hypertonie vor. Bei diesem Krank- heitsbild liegt typischerweise eine unbehandelte oder schwer behandelbare Hochdruckform vor, die bei ungenügender Therapie zum Nierenversagen führt. Dafür spricht, dass bei der Echokardiographie in der Klinik deutliche Zeichen einer linksventrikulären (Hochdruck) Belastung genannt werden. Weiterhin waren die Augenveränderungen, wie sie im augen- ärztlichen Konsil genannt werden, vereinbar mit einer malignen Hypertonie. Professor Dr. med. Rainer Windeck und Dr. med. Wolfgang Sohn sind Stellvertretende Geschäftsführende Kommissionsmitglieder, Vizepräsident des Oberlandesgerichts a.D. Ernst Jürgen Kratz ist Stellvertretender Vorsitzender und Dr. med. Beate Weber ist die für die Dokumentation und Auswertung zuständige Referentin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. Fallstricke Ausstellen einer AU ohne Inaugenscheinnahme Angaben der Arzthelferin nicht infrage gestellt/ verifiziert Anweisung zur Wiedervorstellung erst nach 5 Tagen Fehlende Inaugenscheinnahme

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