Gutachtliche Entscheidungen

Gutachtliche Entscheidungen | 13 Ein „Zielauftrag“ entbindet nicht zwangsläufig von Untersuchungspflicht Allgemeinmedizin Ischämien beziehungsweise kleinerer Infarkte. An der Hinterwand des Herzens zeigten sich größere Narben, die auf einen etwa 14 Tage alten Infarkt zurückgeführt werden konnten.“ Der plötzliche Tod wird auf einen Herzinfarkt zurückgeführt, möglicherweise durch zu- sätzliche Rhythmusstörungen im Rahmen des Infark- tes ausgelöst. Beurteilung Im § 24 Bundesmantelvertrag – Ärzte (aktueller Stand Januar 2018) wird bei Überweisungen zwischen Mit- und Weiterbehandlung unterschieden: „ 3. Mitbehandlung Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur ge- bietsbezogenen Erbringung begleitender oder ergän- zender diagnostischer oder therapeutischer Maßnah- men, über deren Art und Umfang der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, entscheidet. 4. Weiterbehandlung Bei einer Überweisung zur Weiterbehandlung wird somit die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt über- tragen.“ Es lag hier mit der Diagnose „Herzrhythmusstörun- gen“ nicht nur eine gezielte Auftragsleistung vor. Durch die Überweisung zur „Mit-/Weiterbehand- lung“ wurde die gesamte diagnostische und therapeu- tische Tätigkeit – (mindestens) für die hier vorliegende Situation des Erstkontaktes – demweiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen, das heißt die Verantwortung geht an den „auf Überweisung tätig werdenden Arzt“ über. Das bedeutet im vorliegenden Fall, der Arzt und nicht die Medizinische Fachangestellte (MFA) hätte den Pa- tienten zumindest persönlich in Augenschein nehmen und befragen müssen. Bei zudem gegenüber der MFA geklagten Brustschmerzen hätte der Arzt gezielter als die MFA nachfragen können und müssen, was im Üb- rigen auch für die Überweisungsdiagnose „Herzrhyth­ musstörungen“ gilt. Hätte der Arzt dabei die Überzeu- gung gewonnen, es hätte keine bedrohliche Situation vorgelegen, dann hätte, wie durchgeführt, die weitere Diagnostik geplant werden können. Professor Dr. med. Herbert Löllgen und Professor Dr. med. Erland Erdmann sind Stellvertretende Geschäftsführende Kommissionsmitglieder, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. Lothar Jaeger ist Stellvertretender Vorsitzender und Dr. med. Beate Weber ist die für die Dokumentation und Auswertung zuständige Referentin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. RA‘in Noemi Löllgen hat die Autoren unterstützt.

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