Gutachtliche Entscheidungen

Chirurgie Gutachtliche Entscheidungen | 47 Patientin wurde dort am 30. Juli entlassen und sollte bis zum Wiedervorstellungstermin am 17. August die Antibiotikaeinnahme fortsetzen. Der weitere Verlauf ist für die Beurteilung nicht relevant. Bewertung Die Patientin wurde bereits am 24. Mai, das heißt eine Woche vor dem geplanten offenen Eingriff, anhand eines gängigen Aufklärungsbogens im Aufklärungs- gespräch über die Komplikationsmöglichkeiten umfas- send aufgeklärt, die sich dann in Form einer Liquor- leckage, einer Revisionsoperation, einer Infektion und einer Spondylodiszitis verwirklicht haben. Ein Auf- klärungsversäumnis liegt daher nicht vor. Die Bandscheibenoperation am31. Mai erfolgte kompli- kationslos. Im Operationsbericht ist ein Liquorleck be- ziehungsweise eine Duraläsion nicht erwähnt. Das ist glaubhaft, wenn es nicht zur Eröffnung der Arachno- idea kommt. Diese kann aber zum Beispiel später durch einen Hustenstoß einreißen, sodass es zu liqur- verlustbedingten Kopfschmerzen kommen kann. Nachdem sich nach der Wiederaufnahme der Patientin am 12. Juni im MRT ein Flüssigkeitsverhalt darstell- te, dachte man in der beschuldigten Klinik zunächst an eine Nachblutung, auch im Hinblick auf den in- zwischen angestiegenen CRP-Wert. Für den Folgetag wurde daher sachgerecht eine Revisionsoperation ver- anlasst, bei der ein Liquorkissen bei kleinem Duraein- riss nach interlaminärer Fensterung zwischen 4. und 5. Lendenwirbelkörper gesichert und versorgt wurde. Gebotene Informationspflicht Zur Erreichung und Sicherung des Behandlungszieles besteht die ärztliche Verpflichtung, den nachbehan- delnden Arzt und den Patienten über die gesundheit­ liche Entwicklung während der Behandlung und die zu und nach der Therapie zu ergreifendenMaßnahmen zu informieren (Informationspflicht gemäß Paragraph 630c Abs. 2 Satz 1 BGB, früher sogenannte Sicherungsauf- klärung; vgl. auch § 7 Abs. 7 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte) . In den letzten fünf Abschlussjahren von 2014 bis 2018 wurden von der Gutachterkommission Nordrhein in 250 der unter Feststellung ärztlicher Behandlungsfehler abgeschlos- senen 2.465 Verfahren, das heißt in 10,1 Prozent, auch Behandlungsfehler bei der Informationspflicht festge- stellt. Im geschilderten Beispiel wurde behandlungsfeh- lerhaft weder der nachbehandelnde Hausarzt noch die Patientin über die Tatsache des Nachweises von Staphylokokken im Wundabstrich und die stattge- habte Behandlung mit Cefuroxim bis zur Entlassung informiert. Auch wurde es versäumt, den Verlauf des CRP-Wertes mitzuteilen, und darauf hinzuweisen, dass eine Fortführung der Antibiotikagabe und weitere Laborkontrollen geboten waren. Diese ärztlichen Versäumnisse stellen einen groben Behandlungsfehler dar. Die Krankenhausärzte haben einen überaus wichtigen Teil der Behandlung der als Komplikation eingetretenen Infektion nicht mitgeteilt (gebotene Informationspflicht) und damit den Be- handlungsvertrag in erheblichem Umfang verletzt und einen Fehler begangen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Facharzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der grobe Behandlungsfehler führt grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Kausal- zusammenhanges zwischen Fehler und Primärscha- Therapeutische Informationspflicht zur Erreichung des Behandlungszieles geboten INFORMATIONSPFLICHT ZUR NACHBEHANDLUNG So gehen Sie richtig mit der Informationspflicht zur Nachbehandlung gemäß Paragraph 630c Abs. 2 Satz 1 BGB um: Teilen Sie dem Nachbehandler und dem Patienten bei der Entlassung die nötigen Informationen über den stattgehabten Verlauf von Komplikationen, pathologi- schen Laborwerten und die bisherige Behandlung mit. Weisen Sie auf die nötige weitere Behandlung mit Medikamenten, klinische und Labor-Kontrollen sowie Wiedervorstellungsvorgaben hin, insbesondere bei einer erneuten Verschlechterung.

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