KNOW!S 02-2018
Müssen Medienunternehmen oder Behörden selbst etwas dafür tun, damit diese Technologien funktionieren? Oder reicht es, einfach nur das Gerät anzuschließen, das die Übersetzungs arbeit leistet? Das ist genau das, was zum Beispiel eine Website barrierefrei macht. Sie muss in einer bestimmten Art und Weise programmiert sein, damit die Geräte sie korrekt auslesen können. Das einfachste Beispiel ist: Sie haben eine Zeitungsseite. Die können sie theoretisch einfach abfotografieren und dann als PDF reinhängen. Dann ist das ein Foto, und ein Foto kann nicht ausgele- sen werden von der Maschine. Das ist dann ganz und gar nicht barrierefrei für jemanden, der blind ist. Wenn sie das Gleiche jetzt aber schön als Textschrift formatiert haben, sodass die Überschriften auch für die Maschinen als Überschrift erkennbar sind, dann ist es auch für die Braillezeile oder für einen Screenreader gut auslesbar. Ich war jüngst auf einem US-Nach- richtenportal unterwegs. Dort konnte man sich per Knopfdruck Artikel vorlesen lassen. Allerdings las die Software Überschriften und Teaser genauso wie den Haupttext und vermengte alles zu einem Brei. Das war wenig hilfreich. Dann war der Text möglicherweise nicht ordentlich markiert und die Software des Screenreaders hat da nicht unter- scheiden können. Sie kennen das viel- leicht aus Word? Da kann man oben aus Formatvorlagen auswählen und Text beispielsweise als Überschrift markieren. Der Text wird dann gefettet und ein bisschen größer, und man kann sich hinterher wunderbar ein Inhaltsverzeichnis machen. Einen ähnlichen Effekt erreichen Sie, indem Sie einfach nur Größe 14 und „fett“ auswählen. Das sieht unter Umständen gleich aus, aber es ist nicht als Überschrift markiert, Sie können kein Inhaltsverzeichnis daraus machen, und die Maschine kann den Unterschied nicht erkennen. Dann versagt der Screenreader, weil der Code nicht stimmt. Haben die meisten Unternehmen und Behörden das auf dem Schirm, oder gibt es da noch viel Nachholbedarf? Die Internetseiten der Bundesbehörden und -ministerien kommunizieren häufig schon weitgehend barrierefrei – auch wenn es in deren Intranets immer noch große Barrieren gibt. Bundesministerien sind in Deutschland an die sogenannte BITV 2.0 gebunden: Die Barriere- freie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 regelt, was man in Deutschland unter Barrierefreiheit versteht. Schließlich ist Freiheit ein weiter Begriff. Das muss man definieren. Die öffentlich-rechtlichen Sender arbeiten heute mehr mit Untertiteln und Audio-Deskription als noch vor ein paar Jahren. Aber auch da ist definitiv noch Luft nach oben. Und für private Unternehmen gilt die BITV 2.0 nicht. Die privaten Rundfunksender oder auch Unternehmen wie eBay müssen nicht barrierefrei sein in Deutschland. Eine Joystickmaus hilft Menschen, die aufgrund verminderter oder fehlender Feinmotorik keine regu- läre Computermaus oder einen Trackball benutzen können. Ihre Geschwindigkeit kann in mehreren Stufen eingestellt werden. Foto: Torsten Kärsch 26
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