WERDER MAGAZIN Nr. 311 - page 43

2.3 Tritt ein Mitglied während eines laufenden Monats
in den Verein ein, so zahlt es den Beitrag für den
vollen Monat, wenn es bis zum 15. eines Monats in
den Verein eingetreten ist. Tritt es nach dem 15.
eines Monats in den Verein ein, so entsteht die Bei-
tragspflicht erst zum Beginn des folgenden Monats.
3. Für das Lastschrifteneinzugsverfahren gelten die
banküblichen Verfahrensregeln. Der Einzug der je-
weils fälligen Beträge wird spätestens 7 Tage vor der
Belastung auf dem Bankkonto angekündigt. Die Mit-
glieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift
oder ihrer Kontoverbindung dem Verein umgehend
schriftlich mitzuteilen. Geschieht dieses nicht, trägt
das Mitglied diejenigen Aufwendungen, die bei dem
Verein für die Ermittlung dieser Informationen anfal-
len. Vom Mitglied sind darüber hinaus die Aufwen-
dungen zu tragen, die bei dem Verein für Rücklast-
schriften entstehen. Die Geltendmachung weiterge-
hender Ansprüche bleibt dem Verein vorbehalten.
4. Mitglieder, die aufgrund Vereinbarung nicht am Last-
schrifteneinzugsverfahren teilnehmen, entrichten
ihre Beiträge nach Rechnungserteilung, bei jährlicher
Zahlung ab 01.07. eines Jahres, bei vierteljährlicher
Zahlung ab 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines
Jahres.
§ 5 Beitragsermäßigung
1. Soweit in § 3 ermäßigte Beiträge für Mitglieder vor-
gesehen sind, tritt die Beitragsermäßigung erst ab
dem Zeitpunkt ein, zu dem der Berechtigte den ihn
begünstigenden Status durch einen Ausweis oder
eine anderweitige Bescheinigung nachgewiesen hat.
Eine rückwirkende Beitragsermäßigung ist nur für
den laufenden Kalendermonat möglich. Änderungen
bezüglich des Mitgliedschaftsstatus sind der Mitglie-
derverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
2. Jahresbeitragszahler erhalten für die Zahlung des
vollen Jahresbeitrages einen Bonus in Höhe eines
von ihnen zu zahlenden Monatsbeitrages unter fol-
genden Voraussetzungen:
2.1 Mitglieder, die am Lastschrifteneinzugsverfahren
teilnehmen, erhalten diesen Bonus nur, wenn der
Jahresbeitrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-
datum vom Verein abgerufen werden kann und kei-
ne Rücklastschrift erfolgt.
2.2 Mitglieder, die nicht am Lastschrifteneinzugsver-
fahren teilnehmen, können den Bonus von der ihnen
übersandten Rechnung nur dann abziehen, wenn der
um den Bonus reduzierte Rechnungsbetrag inner-
halb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum dem Vereins-
konto gutgeschrieben wird. Nach Ablauf dieser Frist
wird der Bonus nicht mehr gewährt.
2.3 Bei Geschenkmitgliedschaften wird der Bonus
nicht gewährt.
3. Bei Erreichen der Volljährigkeit entfällt die für ju-
gendliche Mitglieder vorgesehene Beitragsermäßi-
gung. Ermäßigungen wegen eines anderen Beitrags-
ermäßigungstatbestands bleiben von dieser Rege-
lung unberührt.
§ 6 Datenschutzrechtlicher Hinweis
Die Beitrags-, Gebühren- und Umlageerhebung er-
folgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV).
Die personengeschützten Daten der Mitglieder wer-
den nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespei-
chert.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt ab 01.01.2014 in Kraft.
Die Beitragsordnung wird im Vereinsorgan, dem
Werder-Magazin und auf der Homepage des Vereins
bekannt gemacht.
Mitglieder, die nach dem Zeitpunkt der Beschluss-
fassung dem Verein beitreten, erhalten diese Bei-
tragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung
ausgehändigt.
Bremen, 1. Oktober 2013
Sport-Verein „Werder“ v. 1899 e.V. (Präsidium)
Klaus-Dieter Fischer
Präsident
Dr. Hubertus Hess-Grunewald
Vize-Präsident
Axel Plaat
Schatzmeister
1...,33,34,35,36,37,38,39,40,41,42 44,45,46,47,48,49,50,51,52,53,...84
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