Mit ihrer Klage hat die Kla¨gerin u. a. die
Zahlung der ihr fu¨r den Aus- und Einbau
entstandenen Kosten begehrt. Das LG
hat die Klage insoweit abgewiesen. Das
OLG hat die Berufung der Kla¨gerin zu-
ru¨ckgewiesen. Die dagegen gerichtete Re-
vision der Kla¨gerin hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat mit Urteil vom 17. 10.
2012 –
VIII ZR 226/11 entschieden, dass
das Urteil des EuGH u¨ber den Umfang
der Nacherfu¨llung beim Verbrauchsgu¨ter-
kauf im Falle einer Ersatzlieferung keine
Auswirkungen auf den hier vorliegenden
Kaufvertrag zwischen Unternehmern hat.
Nach dem EuGH-Urteil hat der Ver-
braucher bei einer Ersatzlieferung gegen-
u¨ber dem Unternehmen Anspruch darauf,
dass der Unternehmer die mangelhafte
Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten
des Mangels bestimmungsgema¨ß einge-
baut worden war, ausbaut und die als Er-
satz gelieferte Sache einbaut oder die hier-
fu¨r anfallenden Kosten tra¨gt. Dies gilt,
wie der VIII. Zivilsenat ausgefu¨hrt hat,
nur fu¨r den zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer geschlossenen
Kaufvertrag (b2c; dazu BGH-Urteil vom
21. 12. 2011 –
VIII ZR 70/08). Bei Kauf-
vertra¨gen zwischen Unternehmern (b2b)
oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird
dagegen der Ausbau der mangelhaften
Sache und der Einbau der Ersatzsache
von der Nacherfu¨llungsvariante „Liefe-
rung einer mangelfreien Sache“ (§ 439
Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst. (PM
des BGH vom 17. 10. 2012)
u
DB0527054
EU: Neufassung der Richtlinie und
der Verordnung u¨ber Ma¨rkte fu¨r Fi-
nanzinstrumente (MiFID2 und MiFIR)
–
Abstimmung im EU-Parlament
Investoren sollten besseren Schutz genie-
ßen und der Finanzmarkthandel fairer
werden. Entsprechende EU-Vorschriften
hat das Parlament am Freitag angenom-
men. Diese Regeln gelten fu¨r alle Wert-
papierfirmen und fu¨r alle Finanzinstru-
mente, von Schuldverschreibungen bis
hin zu Warenderivaten. Die Abgeord-
neten verscha¨rften auch die vorgeschlage-
nen Regeln zum Hochfrequenzhandel.
Die Berichte wurde zuru¨ckverwiesen an
den Wirtschaftsausschuss, um mit dem
Rat und Kommission Verhandlungen
aufzunehmen.
Nach den neuen Vorschriften muss jede
Wertpapierfirma ehrlich, redlich und im
besten Interesse des Kunden handeln,
wenn sie Anlageprodukte entwickelt und
professionellen Kunden oder Kleinanle-
gern zum Kauf anbietet. Jede Firma muss
gewa¨hrleisten, dass ihr Produkt den Ei-
genheiten jeder Anlegerkategorie ange-
passt ist. Weiterhin sollen Wertpapierfir-
men die Leistung ihrer eigenen Mitarbei-
ter nicht in einer Weise vergu¨ten oder be-
werten, die mit ihrer Pflicht in Konflikt
steht, im bestmo¨glichen Interesse ihrer
Kunden zu handeln.
Transparente Regeln
Marktteilnehmern und Betreibern von
Handelspla¨tzen wird vorgeschrieben,
transparente Regeln fu¨r die Kriterien auf-
zustellen, nach denen bestimmt wird,
welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer
Systeme gehandelt werden ko¨nnen. Sie
sollten auch fu¨r Systemsto¨rungen entspre-
chend vorbereitet sein.
Die Abgeordneten haben beschlossen,
dass organisierte Handelssysteme („orga-
nised trading facilities“, OTF) nur fu¨r
Nicht-Eigenkapitalinstrumente (Derivate
oder Schuldverschreibungen) zur Ver-
fu¨gung stehen sollten, um sie den neuen
Regeln anzupassen.
Einda¨mmung des Hochfrequenzhan-
dels . . .
Die Abgeordneten stimmten auch fu¨r ei-
ne Verscha¨rfung der von der Kommission
vorgeschlagenen Regeln fu¨r den Hochfre-
quenzhandel, bei dem Computer Millio-
nen von Handelsauftra¨gen pro Sekunde
ausfu¨hren, mit wenig oder gar keiner Be-
teiligung von Menschen, indem sie fest-
gelegt haben, dass Transaktionen mindes-
tens 0,5 Sekunden gu¨ltig sind und wa¨h-
rend dieses Zeitraums nicht storniert oder
gea¨ndert werden ko¨nnen.
Alle Wertpapierfirmen und Handelspla¨tze
mu¨ssen gewa¨hrleisten, dass sie erho¨htem
Auftragsaufkommen oder Marktbelastun-
gen standhalten. Auch sollen sie Notfall-
sicherungen („circuit breakers“) aufbauen,
um den Handel voru¨bergehend stoppen zu
ko¨nnen, wenn es zu plo¨tzlichen, unerwar-
teten Preisbewegungen kommt.
. . .
und der Spekulation auf Lebensmit-
tel- und Energiepreise
Die Abgeordneten verbesserten den
Kommissionsvorschlag auch dahin-
gehend, um Warenspekulation im Fi-
nanzsektor zu regulieren. Derlei Spekula-
tionen werden nach wie vor fu¨r Lebens-
mittel- und Energiepreisschwankungen
verantwortlich gemacht. So will das Par-
lament Obergrenzen fu¨r Nettopositionen
einfu¨hren, die jeder Marktteilnehmer u¨ber
einen bestimmten Zeitraum eingehen
oder halten darf.
Na¨chste Schritte
Die Plenarabstimmung u¨ber diesen Re-
gelvorschlag wird den Verhandlungsfu¨h-
rern des Parlaments ein starkes Mandat
fu¨r die anschließenden Trilog-Gespra¨che
mit Rat und Kommission verleihen. (PM
des EU-Parlaments vom 26. 10. 2012)
u
DB0538275
Bundeskartellamt gibt strategische
Allianz von General Motors und Peu-
geot-Citroe¨n frei
Das Bundeskartellamt hat die strategische
Allianz von General Motors Holding, De-
troit, USA, und Peugeot S.A., Paris,
Frankreich, freigegeben. Die beiden Auto-
mobilhersteller beabsichtigen, ihren ge-
samten weltweiten Einkauf zusammen-
zulegen und ihr Produktionsmaterial mo¨g-
lichst weitgehend anzugleichen. Die Alli-
anz sieht auch eine 7%ige Kapitalbetei-
ligung von General Motors an Peugeot so-
wie mehrere Abkommen u¨ber die gemein-
same Entwicklung von Fahrzeugplattfor-
men bzw. Modulen fu¨r den Fahrzeugbau
und ein Logistikabkommen zwischen Ge-
neral Motors und der Peugeot-Tochter
Gefco vor. Werbung, Marketing und Ver-
trieb sollen nicht zusammengelegt werden.
Als Nachfrager kaufen die beiden Auto-
mobilhersteller allein fu¨r den Fahrzeugbau
mindestens 20.000 – 40.000 verschiedene
Teile und Module ein. Diesen Bedarf und
fast das gesamte sog. Nicht-Produktions-
material beabsichtigen General Motors
und Peugeot ku¨nftig aus einer Organisati-
on heraus gemeinsam zu beschaffen. Das
Bundeskartellamt hat die Marktstruktu-
ren fu¨r den Einkauf von zentralen Modu-
len, wie z. B. Motoren, Getriebe, Arma-
turenbretter etc. untersucht und keine
Hinweise auf die Entstehung einer markt-
beherrschenden Stellung festgestellt. In
allen Produktgruppen sind andere Auto-
mobilhersteller zum Teil deutlich sta¨rkere
Nachfrager.
Die Pru¨fung des Vorhabens fiel in die
Zusta¨ndigkeit des Bundeskartellamtes;
nach der europa¨ischen Fusionskontrolle
ist nur der Erwerb der Kontrolle u¨ber ein
anderes Unternehmen anmeldepflichtig
ist. Die vollsta¨ndige Nachricht ist abruf-
bar unter: DB0539259 (Vgl. PM des
Bundeskartellamts vom 26. 10. 2012)
u
DB0529425
Arbeitsrecht
BSG: Hinzuverdienstgrenze – Bezie-
her einer Rente ist nicht verpflichtet,
die Pru¨fung wegen U¨ berschreitung
des Einkommens selbst vorzunehmen
Die Beteiligten stritten u¨ber die Ru¨ckfor-
derung von Rente wegen Erwerbsmin-
derung wegen U¨ berschreitens der Hin-
M 20
Nachrichten
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012