jahres von 7.200 € (insgesamt also 12.800 € Abschreibun-
gen). In der Handelsbilanz fallen bei linearer Abschrei-
bung nur 4.000 € an (20% von 20.000 €).
Der Unterschied zwischen den handels- und steuerrecht-
lichen Abschreibungen betra¨gt 8.800 € (12.800 € –
4.000
€) und bewegt sich damit in einer Gro¨ßenordnung,
die bei einem Schwellenwert von 2.500 € nicht mehr als
unwesentlich bezeichnet werden kann. Deshalb kann der
steuerbilanzielle Ansatz nicht auch in die Handelsbilanz
u¨bernommen werden. Allerdings kann man wie im Vor-
jahr auf den Ansatz passiver latenter Steuern verzichten, da
der Betrag hierfu¨r 1.232 € (= 8.800 €
H
14%)
deutlich un-
ter dem Schwellenwert liegt. Die Dokumentationspflicht
ist zu beachten.
>
Beispiel 7: 6b-Ru¨cklage
Ein Einzelkaufmann (e. K.) mit einem durchschnittlichen
Periodenerfolg der letzten drei Jahre von 150.000 € hat ein
unbebautes Grundstu¨ck mit einem Buchwert i. H. von
10.000
€ fu¨r 50.000 € (nach Abzug der Nebenkosten) ver-
a¨ußert und die stillen Reserven auf ein gleichzeitig ange-
schafftes Geba¨ude (AK 540.000 €) nach § 6b EStG u¨bertra-
gen. Der ertragsteuerliche Ansatz betra¨gt daher 500.000 €.
Die Nutzungsdauer des Geba¨udes ist handels- und steuer-
rechtlich identisch (33,33 Jahre, lineare AfA 3%, vgl. § 7
Abs. 4 Satz 1 EStG).
Kann der steuerliche Wertansatz auch in der Handelsbilanz
u¨bernommen werden?
Lo¨sung
:
Der 1. Pru¨fschritt der Art nach ist u. E. nicht von grundsa¨tz-
licher Bedeutsamkeit (denn ein Geba¨ude wird ausgewiesen,
lediglich der Wertansatz ist fraglich), so dass er wie die Pru¨f-
schritte 2. und 3. verneint werden kann. Die relative Wesent-
lichkeitsgrenze von 2,5% des durchschnittlichen Perioden-
erfolgs liegt bei 3.750 €. Mit diesem Schwellenwert zu ver-
gleichen ist der Unterschied zwischen den Abschreibungs-
betra¨gen mit und ohne U¨ bertragung der stillen Reserven von
40.000
€; das sind handelsrechtlich 16.200 € (= 540.000 €
H
3%)
und steuerlich 15.000 € (= 500.000 €
H
3%).
Die Diffe-
renz betra¨gt also 1.200 €.
Der kritische Schwellenwert ist mit 3.750 € mehr als dreimal
so hoch wie der Unterschiedsbetrag der beiden Geba¨ude-
abschreibungen nach Handels- und Steuerrecht, weshalb
handelsrechtlich die U¨ bertragung nach § 6b EStG u¨bernom-
men werden kann (Dokumentationspflicht ist zu beachten).
Das Vorsichtsprinzip ist dadurch nicht tangiert, da der Wert-
ansatz in der Handelsbilanz niedriger (vorsichtiger) angesetzt
wird.
Hinweis:
Eine KapGes. ha¨tte in diesem Fall die Angabe-
pflicht nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu allgemeinen Bilan-
zierungs- und Bewertungsmethoden zu beachten, z. B.: „Bei
Geba¨uden wurde ein Wertansatz nach § 6b EStG infolge nur
unwesentlicher Abschreibungsdifferenzen in die Handels-
bilanz u¨bernommen. Der Wesentlichkeitsgrundsatz wurde im
Rahmen des U¨ blichen beachtet“.
Fallvariante
:
Wie wa¨re zu verfahren, wenn das Geba¨ude, auf das die stillen
Reserven u¨bertragen werden, erst zwei Jahre spa¨ter ange-
schafft wird?
Lo¨sung
:
In der Steuerbilanz wird eine steuerfreie Ru¨cklage bzw. Son-
derposten mit Ru¨cklageanteil ausgewiesen (40.000 €). Han-
delsrechtlich kann dem nicht gefolgt werden, da die Vorschrif-
ten zur U¨ bernahme steuerlicher Werte durch das BilMoG
aus dem HGB verbannt worden sind; ein Sonderposten mit
Ru¨cklageanteil kann nicht neu eingestellt werden.
IV. Zusammenfassung
Der Grundsatz der Wesentlichkeit gewinnt durch das Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetz („BilMoG“) vom 25. 5. 2009 und
den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 25. 10. 2011
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Betriebswirtschaft
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012