Als bedeutendste A¨ nderung ist hervorzuheben, dass die Rege-
lung nicht mehr als Muss-Vorschrift ausgestaltet ist. Stattdessen
formuliert der Verordnungsgeber nunmehr wie folgt: „
. . .
als
Nachweis i. S. des Abs. 1 gilt insbesondere . . .
“.
Weiterhin soll im
Vergleich zur aktuellen Regelung wegfallen, dass die Gelangens-
besta¨tigung gegenu¨ber dem liefernden Unternehmer bzw. dem
Spediteur zu erfolgen hat. Ku¨nftig soll genu¨gen, dass der Unter-
nehmer u¨ber die Gelangensbesta¨tigung verfu¨gt. Neu ist zudem,
dass anstelle des Tages nunmehr die Angabe des Monats ausrei-
chend ist und auch der zur Abnahme Beauftragte unterschreiben
darf. Dies kann ausweislich der Begru¨ndung zum Referenten-
entwurf ein selbststa¨ndiger Lagerhalter oder der letzte Abneh-
mer eines Reihengescha¨fts sein, nicht jedoch der mit dem Wa-
rentransport beauftragte Spediteur.
Die Unterschrift des Abnehmers bzw. Beauftragten ist bei
einer
elektronischen U¨ bermittlung
der Gelangensbesta¨tigung nicht
mehr erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische
U¨ bermittlung im Verfu¨gungsbereich des Abnehmers oder des
Beauftragten begonnen hat. Letzteres kann sich nach erster Aus-
kunft der Finanzverwaltung bei einer elektronischen U¨ bermitt-
lung per E-Mail aus dieser selbst ergeben. Zu denken wa¨re z. B.
an die Angabe der Kontaktdaten in der E-Mail, aus welcher
sich die Adresse des Abnehmers ergibt bzw. an die Verwendung
einer Firmen-E-Mail-Adresse.
Zudem kann die Gelangensbesta¨tigung als
Sammelbesta¨tigung
ausgestellt werden, in der Umsa¨tze aus bis zu einem Quartal zu-
sammengefasst werden ko¨nnen.
Die Gelangensbesta¨tigung kann schließlich in jeder die erfor-
derlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie
kann auch aus
mehreren Dokumenten
bestehen, aus denen sich
die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.Voraussichtlich
wird die Finanzverwaltung auch Muster in mehreren Sprachen
zur Verfu¨gung stellen, wie sie schon einmal in einem Entwurf
eines BMF-Schreibens enthalten waren.
Fazit
:
Die Gelangensbesta¨tigung ist im Rahmen des Referen-
tenentwurfs mit Vereinfachungen versehen und praktikabler aus-
gestaltet worden. Dennoch ist es fu¨r viele Unternehmen von
zentraler Bedeutung, dass – wie nun vorgesehen – alternative
Nachweise fu¨r die Steuerfreiheit zur Verfu¨gung gestellt werden.
2.
Variante 1: Versendungsbeleg, insbesondere handels-
rechtlicher Frachtbrief
Bei einer Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den
Unternehmer oder Abnehmer kann der Nachweis alternativ zur
Gelangensbesta¨tigung durch einen
Versendungsbeleg
,
insbesonde-
re durch
–
einen
handelsrechtlichen Frachtbrief
,
(1)
der vom Auftraggeber des Frachtfu¨hrers unterzeichnet ist
und
(2)
der eine Unterschrift des Empfa¨ngers als Besta¨tigung des
Erhalts des Gegenstands der Lieferung entha¨lt, bzw.
–
mit einem
Konnossement
oder
–
deren Doppelstu¨cke
erbracht werden (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
UStDV-E).
Zuna¨chst erscheint die wieder zugelassene Mo¨glichkeit posi-
tiv, den Nachweis fu¨r die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher
Lieferungen anhand z. B. des international anerkannten CMR-
Frachtbriefs fu¨hren zu ko¨nnen. Allerdings wird mit dem Erfor-
dernis, Feld 24 beim CMR-Frachtbrief auszufu¨llen, also die
Unterschrift des Empfa¨ngers einzuholen, eine langja¨hrige Dis-
kussion wiederbelebt und zugunsten der Finanzverwaltung ent-
schieden. Bereits fru¨her hatte das BMF diese Forderung erho-
ben, die aber vom BFH zuru¨ckgewiesen wurde
8
.
Nun soll dieser
Rspr. durch die gesetzliche Verankerung in der UStDV der Bo-
den entzogen werden. Durch die Einschra¨nkung wird diese
Nachweisvariante in der Praxis schwer verwendbar sein, da der
Nachweis u¨ber das Vorliegen der Steuerfreiheit – wie bei der
Gelangensbesta¨tigung – erst nach Ankunft der Ware gefu¨hrt
werden kann. Der liefernde Unternehmer muss sich diesen
Nachweis ku¨nftig nachtra¨glich besorgen.
Auch bei dieser Variante darf der Nachweis – unter denselben
Voraussetzungen wie bei der Gelangensbesta¨tigung –
mit mehre-
ren Dokumenten
gefu¨hrt werden. Zudem ist eine quartalsweise
Sammelbesta¨tigung
zula¨ssig (§ 17a Abs. 3 Satz 3 UStDV-E).
Eine elektronische U¨ bermittlung ist hingegen im Gegensatz zur
Gelangensbesta¨tigung nicht vorgesehen.
3.
Variante 2: Spediteursbescheinigung
Eine weitere Variante ist die neu geregelte Spediteursbescheini-
gung. Hier la¨sst der Referentenentwurf zwei Fa¨lle zu:
a) Fall 1 (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UStDV-E):
Die Spediteursbescheinigung bei Versendung des Gegenstands
der Lieferung
durch den Unternehmer oder Abnehmer
hat folgende
Angaben zu enthalten:
(1)
den Namen und die Anschrift des mit der Befo¨rderung be-
auftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
(2)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers
sowie des Auftraggebers der Versendung,
(3)
die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handels-
u¨bliche Bezeichnung,
(4)
den Empfa¨nger des Gegenstands der Lieferung und den Be-
stimmungsort im u¨brigen Gemeinschaftsgebiet,
(5)
den Monat des Endes der Befo¨rderung des Gegenstands der
Lieferung im u¨brigen Gemeinschaftsgebiet,
(6)
eine Versicherung des mit der Befo¨rderung beauftragten Un-
ternehmers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von
Gescha¨ftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschafts-
gebiet nachpru¨fbar sind, sowie
(7)
die Unterschrift des mit der Befo¨rderung beauftragten Un-
ternehmers.
Bei einer
elektronischen U¨ bermittlung
der Spediteursbescheini-
gung an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift des
beauftragten Spediteurs nicht erforderlich, sofern erkennbar ist,
dass die elektronische U¨ bermittlung im Verfu¨gungsbereich des
beauftragten Spediteurs begonnen hat.
Eine
Sammelbesta¨tigung und der Nachweis mit mehreren Doku-
menten
ist wie bei der Gelangensbesta¨tigung zula¨ssig (§ 17a
Abs. 3 Satz 3 UStDV-E).
b) Fall 2 (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV-E):
Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung
durch den Ab-
nehmer
kann der Nachweis auch wie folgt gefu¨hrt werden:
1.
durch einen Nachweis u¨ber die Entrichtung der Gegenleis-
tung fu¨r die Lieferung des Gegenstands sowie
2.
durch eine Spediteursbescheinigung mit folgendem Inhalt
8
Vgl. BFH-Urteil vom 12. 5. 2009 – V R 65/06, DB 2009 S. 1740.
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Steuerrecht
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