(1)
den Namen und die Anschrift des mit der Befo¨rderung
beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
(2)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unterneh-
mers sowie des Auftraggebers der Versendung,
(3)
die Menge des Gegenstands der Lieferung und die han-
delsu¨bliche Bezeichnung,
(4)
den Empfa¨nger des Gegenstands der Lieferung und den
Bestimmungsort im u¨brigen Gemeinschaftsgebiet,
(5)
eine Versicherung des mit der Befo¨rderung beauftragten
Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Be-
stimmungsort im u¨brigen Gemeinschaftsgebiet zu befo¨r-
dern, sowie
(6)
die Unterschrift des mit der Befo¨rderung beauftragten
Unternehmers.
Im Gegensatz zum 1. Fall der Spediteursbescheinigung entfa¨llt
die Angabe des Monats in dem die Befo¨rderung geendet hat.
Denn der Nachweis kann bereits am „Werkstor“ des liefernden
Unternehmers durch die Versicherung des Spediteurs gefu¨hrt
werden kann, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen
EU-Mitgliedstaat zu transportieren. Mithin unterscheidet sich
der 2. Fall der Spediteursbescheinigung grundlegend vom 1. Fall.
Die Vereinfachung im 2. Fall tra¨gt insbesondere dem Umstand
Rechnung, dass ein vom Abnehmer beauftragter Spediteur in
keinem Vertragsverha¨ltnis zum liefernden Unternehmer steht.
Deshalb entspricht es der ga¨ngigen Praxis, den Nachweis durch
den Spediteur bereits bei Abholung des Gegenstands beim leis-
tenden Unternehmer zu erbringen. Aufgrund des Zeitpunkts des
Nachweises kann dieser naturgema¨ß nur in einer Versicherung
des Spediteurs bestehen, dass er den Gegenstand in ein anderes
EU-Land transportieren
werde
.
Zusa¨tzlich muss der Lieferant in
diesem Fall einen Zahlungsnachweis erbringen. Als solcher sollte
der normale Kontoauszug genu¨gen.
Im Gegensatz zum 1. Fall der Spediteursbescheinigung ist im
2.
Fall des vom Abnehmer beauftragten Spediteurs weder eine
elektronische U¨ bermittlung noch eine Sammelbesta¨tigung vor-
gesehen.
Fazit
:
Mit der Wiedereinfu¨hrung von Spediteursbescheini-
gungen ist die Finanzverwaltung einem wichtigen Anliegen der
Praxis nachgekommen. Im Detail muss sich aber noch erweisen,
ob z. B. in Fa¨llen von mehreren beteiligten Spediteuren prakti-
kable Lo¨sungen gefunden werden ko¨nnen. Denn im Versen-
dungsfall des Lieferanten verschlechtert sich die Nachweissitua-
tion, da im Gegensatz zur Alt- bzw. U¨ bergangsregelung erst am
Ende des Transports beim Abnehmer der Nachweis erstellt wer-
den kann. Im Vergleich zur aktuell gu¨ltigen Verordnungsrege-
lung der Gelangensbesta¨tigung ist dieser Alternativnachweis
jedoch in vielen Fa¨llen vorzuziehen, da der Nachweis fu¨r die
Steuerfreiheit nicht mehr vom Abnehmer erbracht werden muss.
4.
Variante 3: Tracking-and-tracing-Protokoll
Eine weitere Mo¨glichkeit ist der Nachweis durch eine schriftli-
che oder elektronische Auftragserteilung und ein vom mit der
Befo¨rderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport
lu¨ckenlos bis zur Ablieferung beim Empfa¨nger belegt (§ 17a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UStDV-E). Eine
Sammelbesta¨ti-
gung und der Nachweis mit mehreren Dokumenten
wie bei der Ge-
langensbesta¨tigung ist zula¨ssig (§ 17a Abs. 3 Satz 3 UStDV-E).
Diese neue Variante der Nachweisfu¨hrung ist positiv zu beur-
teilen. Im Detail wa¨ren aber Nachbesserungen wie z. B. eine op-
tionale elektronische Abwicklung wie bei anderen Nachweisen
zweckma¨ßig.
5.
Variante 4: Postdienstleister
In den Fa¨llen, in denen eine Belegnachweisfu¨hrung nach II. 4.
nicht mo¨glich ist, steht als weiterer mo¨glicher Nachweis eine
Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters u¨ber die Ent-
gegennahme der Postsendung, verbunden mit dem Nachweis
u¨ber die Bezahlung der Lieferung zur Verfu¨gung (§ 17a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 Buchst. d UStDV-E). Eine
Sammelbesta¨tigung
und
der Nachweis mit mehreren Dokumenten wie bei der Gelan-
gensbesta¨tigung ist auch hier grds. mo¨glich (§ 17a Abs. 3 Satz 3
UStDV-E).
Die Empfangsbesta¨tigung der Postdienstleister ist ein sehr
praktikabler und vorteilhafter Nachweis, da der Beleg fu¨r die
Steuerfreiheit hier – wie bisher in der Praxis u¨blich – am Beginn
der Versendung vorliegt.
6.
Variante 5: Gemeinschaftliches Versandverfahren
Bei der Befo¨rderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in
das u¨brige Gemeinschaftsgebiet kann der Nachweis durch eine
Besta¨tigung der Abgangsstelle u¨ber die innergemeinschaftliche
Lieferung erbracht werden, die nach Eingang des Beendigungs-
nachweises fu¨r das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich da-
raus die Lieferung in das u¨brige Gemeinschaftsgebiet ergibt
(
§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV-E). Dieser Nachweis war
schon bisher mo¨glich.
7.
Variante 6: Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Als Nachweis bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren stehen zusa¨tzlich folgende Optionen zur Verfu¨gung
(
§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UStDV-E):
bei der Befo¨rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter
Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS
(
Excise Movement and Control System – EDV-gestu¨tztes Be-
fo¨rderungs- und Kontrollsystem fu¨r verbrauch-steuerpflichtige
Waren) durch die von der zusta¨ndigen Beho¨rde des anderen
Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung,
bei der Befo¨rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des
steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments, das fu¨r Zwecke der Ver-
brauchsteuerentlastung dem zusta¨ndigen Hauptzollamt vor-
zulegen ist.
Dieser Nachweis knu¨pft zielfu¨hrend an vorhandene Verfahren
bei den verbrauchsteuerpflichtigen Waren an.
8.
Variante 7: Nachweis bei Fahrzeugen
Der Nachweis bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den
Abnehmer befo¨rdert werden und fu¨r die eine Zulassung fu¨r den
Straßenverkehr erforderlich ist, kann durch die Zulassung des
Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der
Lieferung erfolgen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV-E). Un-
abha¨ngig von der gewa¨hlten Nachweisvariante muss in jedem
Fall der Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. des § 1b Abs. 2
UStG zusa¨tzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer ange-
geben werden.
Diese zusa¨tzliche Nachweisoption ist positiv zu beurteilen, sie
sollte aber unabha¨ngig vom Erwerber auf die Zulassung im Be-
stimmungsland abstellen.
III. Erste Schlussfolgerungen und Systematisierung
Die Nachweispflichten (Gelangensbesta¨tigung sowie sieben Va-
rianten) nach der geplanten Neuregelung ko¨nnen wie folgt dar-
gestellt werden:
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Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012