ten problematisch sein. Schließlich bleibt abzuwarten, wie sich
die Neuregelungen in der Praxis fu¨r Unternehmen und Finanz-
verwaltung im Detail auswirken werden.
Hinsichtlich des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist noch
nicht klar, ob der vorliegende Entwurf – so wie er vom BMF
vero¨ffentlicht wurde – auch im Bundesrat eine Mehrheit erlan-
gen wird. A¨ nderungen am Verordnungstext sind daher noch
mo¨glich.
Redaktionelle Hinweise:
l
Entwurf der UStDV-A¨ nderung, DB0526862.
l
Zur Gelangensbesta¨tigung vgl. auch
Geberth
,
DB0470164;
Ho¨ink/Krebs
,
DB0467149;
Krebs/Ho¨ink
,
DB0462979.
Verwaltungsanweisungen
Einkommensteuer
Anwendung des § 7g EStG auf Photovoltaikanla-
gen, deren Strom nicht vollsta¨ndig in das all-
gemeine Stromnetz eingespeist wird
OFD Niedersachsen, Verfu¨gung vom 26. 3. 2012 – S 2183b – 42
St 226
u
DB0485256
Nach dem BMF-Schreiben vom 8. 5. 2009 (IV C 6 –
S 2139-b/07/10002, BStBl. I 2009 S. 633 = DB0343284,
Rdn. 46) wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast aus-
schließlich betrieblich genutzt, wenn es der Stpfl. zu nicht mehr
als 10% privat nutzt. Dabei kommt es nach Auffassung der ESt-
Referatsleiter des Bundes und der La¨nder maßgeblich auf die
unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsguts an, fu¨r das ein
Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll.
Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzier-
ten Stroms zu mehr als 10% fu¨r private Zwecke spricht nicht ge-
gen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach
§ 7g EStG. Auf die spa¨tere Sachentnahme des produzierten
Wirtschaftsguts „Strom“ kommt es bei der Beurteilung der be-
trieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts „Photo-
voltaikanlage“ nicht an.
An der in der Bezugsverfu¨gung (OFD Niedersachsen vom 17. 9.
2010 –
S 2240 – 160 – St 221/St 222, DB0391321) vertrete-
nen Rechtsauffassung wird daher nicht mehr festgehalten. Der
letzte Absatz im Abschnitt Steuerliche Auswirkungen ist zu
streichen.
Redaktioneller Hinweis:
Vgl. BMF-Schreiben vom 8. 5. 2009, DB0343284.
Anpassung der Aufteilungsmaßsta¨be fu¨r den
Vz. 2013
Vorsorgeaufwendungen – Aufteilung eines einheitlichen Sozial-
versicherungsbeitrags (Globalbeitrag)
BMF-Schreiben vom 29. 10. 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013
:001[2012/0953221]
u
DB0538024
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeho¨rden der La¨nder
sind zur Ermittlung der steuerlich beru¨cksichtigungsfa¨higen
Vorsorgeaufwendungen die vom Stpfl. geleisteten einheitlichen
Sozialversicherungsbeitra¨ge (Globalbeitra¨ge) staatenbezogen
aufzuteilen (vgl. hierzu U¨ bersichten u¨ber die staatenbezogene
Aufteilung der Globalbeitra¨ge fu¨r den Vz. 2013, DB0529457).
>
Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet fu¨r das Jahr 2013 in Bel-
gien einen Globalbeitrag i. H. von 1.000 €.
Lo¨sung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
Altersvorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a EStG i. H. von 502,60 € (= 50,26% von
1.000
€),
Beitra¨ge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegever-
sicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und
Buchst. b EStG i. H. von 405,10 € (= 40,51% von
1.000
€),
Beitra¨ge fu¨r sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10
Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. von 92,30 € (= 9,23% von
1.000
€, darin enthalten 15,40 € = 1,54% von 1.000 € fu¨r
Krankengeld und 76,90 € = 7,69% von 1.000 € fu¨r die wei-
teren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Im Rahmen der Ho¨chstbetragsberechnung gem. § 10 Abs. 3
EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. von 952,50 € (= 95,25%
von 1.000 €) anzusetzen.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsor-
geaufwendungen auch bei der Ausstellung von LSt-Bescheini-
gungen und Besonderen LSt-Bescheinigungen durch den Ar-
beitgeber fu¨r das Kalenderjahr 2013 vorzunehmen (s. BMF-
Schreiben vom 4. 9. 2012 – IV C 5 – S 2378/12/10001
[2012/0247351],
BStBl. I 2012 S. 912 = DB0529453, unter
I. 13. a)).
Die Tabellen sind fu¨r den Vz. 2013 anzuwenden. Sie gelten fu¨r
den gesamten Vz.
Die Aufteilung von Globalbeitra¨gen, die an Sozialversicherungs-
tra¨ger in La¨ndern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach
den Umsta¨nden des Einzelfalls vorzunehmen.
Redaktionelle Hinweise:
l
U¨ bersichten u¨ber die staatenbezogene Aufteilung der Global-
beitra¨ge fu¨r den Vz. 2013 online: DB0529457;
l
BMF-Schreiben vom 5. 7. 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001
[2011/0532821],
BStBl. I 2011 S. 711 = DB 2011 S. 1779 =
DB0426575;
l
BMF-Schreiben vom 26. 1. 2012 – IV C 3 –
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Steuerrecht
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