Entscheidungen
Bilanzsteuerrecht
Bergwerkseigentu¨mer als wirtschaftlicher Eigen-
tu¨mer der Bodenscha¨tze
Sonderabschreibung nach dem Fo¨GbG
Fo¨GbG 1991 §§ 3, 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; BBergG §§ 8,
9, 31, 151;
BGB § 958; EinigVtr Art. 8 Kapitel V Sachgebiet D
Abschn. III Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 der Anl. I; EStG 1990 § 5;
HGB § 242
1.
Das einem Abbauunternehmen u¨bertragene unbefristete und
von der Entrichtung einer Fo¨rderabgabe befreite Bergwerks-
eigentum vermittelt regelma¨ßig dann das wirtschaftliche Eigen-
tum an den betroffenen bergfreien Bodenscha¨tzen, wenn das
Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollsta¨ndig zu he-
ben.
2.
Der Erwerb der Bodenscha¨tze und damit die Anschaffung
unbeweglicher Wirtschaftsgu¨ter berechtigt zu Sonderabschrei-
bungen nach Maßgabe von § 3 i. V. mit § 4 Fo¨GbG 1991.
BFH-Urteil vom 25. 7. 2012 – I R 101/10
u
DB0540280
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Urteil online: DB0538268.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil
Vorteilsbewertung
EStG § 8 Abs. 2, 3
1.
Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitneh-
mern, sondern auch fremden Dritten u¨blicherweise ein-
ra¨umt, begru¨nden bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichti-
gen Arbeitslohn.
2.
Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner ESt-Veranlagung
den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewer-
tungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen
Abschla¨gen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeit-
gebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen.
BFH-Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 27/11
u
DB0539688
Streitig ist, ob und in welcher Ho¨he der vom Arbeitgeber beim Kauf eines
Neufahrzeugs eingera¨umte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden
geldwerten Vorteil begru¨ndet. Der Kla¨ger ist bei der X-AG, einem Au-
tomobilhersteller, nichtselbststa¨ndig bescha¨ftigt. Er erwarb in den
Streitjahren (2000 – 2005) jeweils von seinem Arbeitgeber hergestellte
Neufahrzeuge. Dazu gewa¨hrte der Arbeitgeber dem Kla¨ger einen Mit-
arbeiterrabatt i. H. von 21,5% auf den Listenpreis. Die gewa¨hrten
Rabatte beliefen sich in den Streitjahren auf 15.927,93 DM (2000),
16.156,13
DM (2001), 9.059,46 € (2002), 10.083,24 € (2003),
9.179,17
€ (2004) und 9.179,17 € (2005).
Das FA setzte, wie zuvor schon der Arbeitgeber beim LSt-Abzug, in
den ESt-Veranlagungen die sich aus den Rabatten ergebenden einkom-
mensteuerbaren Vorteile wie folgt an: 8.395,43 DM (2000),
9.823,37
DM (2001), 6.149,98 € (2002), 7.042,07 € (2003), 6.017,67 €
(2004)
sowie 5.946,45 € (2005). Grundlage dafu¨r war das Schreiben des
BMF vom 30. 1. 1996
1
.
Danach ist der Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3
Satz 1 EStG der um die Ha¨lfte eines durchschnittlichen Ha¨ndlerrabatts
geminderte Listenpreis. Darauf wurden jeweils der Bewertungsabschlag
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG sowie der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3
Satz 2 EStG angewandt. Der Arbeitgeber hatte angegeben, fremden
Letztverbrauchern fu¨r die vom Kla¨ger erworbenen jeweiligen Fahrzeug-
typen die folgenden Rabatte eingera¨umt zu haben: 9,05% (2000), 7,51%
(2001), 4,57% (2002), 6,0% (2003), 6,72% (2004)
sowie 6,47% (2005).
Die dagegen gerichtete Klage, wurde im Wesentlichen darauf gestu¨tzt,
dass – wie sich aus Zeitungsartikeln und Anzeigen ergebe – Endverbrau-
chern Rabatte von 17,5% – 20% angeboten wu¨rden, sodass sich allen-
falls ein geldwerter Vorteil i. H. von 2% ergebe, hatte nur teilweise Er-
folg. Das FG setzte nur insoweit Arbeitslohn an, als die Preisnachla¨sse
nicht auch nach den Gepflogenheiten im normalen Gescha¨ftsverkehr
tatsa¨chlich zu erzielen seien
2
.
Die fu¨r die Jahre 2000 – 2005 ermittelten
durchschnittlichen Preisnachla¨sse i. H. von 9,05%, 7,51%, 4,57%, 6,0%,
6,72%
sowie 6,47% ku¨rzte es allerdings jeweils um 3% mit der Begru¨n-
dung, dass in diesem Umfang die Preisnachla¨sse als Ergebnis individu-
eller Preisverhandlungen nicht zu beru¨cksichtigen seien. End- und
Angebotspreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG seien somit nur die um Preis-
nachla¨sse i. H. von 6,05%, 4,51%, 1,57%, 3,0%, 3,72% sowie 3,47%
reduzierten Listenpreise. Der Vorteil ko¨nne auch nicht unter Beru¨ck-
sichtigung von Preisnachla¨ssen von bis zu 20% bestimmt werden. Denn
den dazu vorgelegten Zeitungsartikeln und Zeitungsanzeigen seien kei-
ne auf die vom Kla¨ger jeweils erworbenen Modelle konkret bezogenen
Werte zu entnehmen; teilweise seien auch andere Zeitra¨ume betroffen.
I. U¨ . seien die Meldungen eher allgemein gehaltene journalistische Mel-
dungen zu Preisentwicklung und Wettbewerb in der Automobilbranche.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Entscheidung
1 . . . 8
I
I.
. . .
II.
Die Revision des Kla¨gers ist teilweise begru¨n-
det. Sie fu¨hrt in diesem Umfang zur A¨ nderung des vorinstanzli-
chen Urteils und zur teilweisen Stattgabe der Klage. I. U¨ . ist die
Revision unbegru¨ndet und zuru¨ckzuweisen. Der Senat kann in
der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit
§ 126 Abs. 4 FGO).
Im normalen Gescha¨ftsverkehr erzielbare Preisnachla¨sse sind
kein Arbeitslohn
9
I
1.
Nach mittlerweile st. Rspr. des erkennenden Senats geho¨-
ren zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen
fu¨hrenden Vorteilen i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG auch sol-
che, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Ar-
beitgeber Personalrabatte gewa¨hren, indem sie Waren – z. B.
Jahreswagen“ – aufgrund des Dienstverha¨ltnisses verbilligt u¨ber-
lassen
3
.
Denn in diesem Fall vereinbaren Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer nicht nur den Kauf eines Kfz, sondern treffen auch
eine besondere Preisabsprache, die im Umfang der Verbilligung
ihren Rechtsgrund im Arbeitsverha¨ltnis haben kann. In diesem
Fall wird der Vorteil der Verbilligung „fu¨r“ eine Bescha¨ftigung
gewa¨hrt, veranlasst durch das individuelle Dienstverha¨ltnis
4
.
So-
weit und in der Ho¨he, als Preisnachla¨sse auch im normalen Ge-
scha¨ftsverkehr unter fremden Dritten erzielt werden ko¨nnen,
spricht nichts dafu¨r, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeit-
nehmern eingera¨umt werden, als Vorteil „fu¨r“ deren Bescha¨fti-
1
BMF-Schreiben vom 30. 1. 1996, BStBl. I 1996 S. 114 = DB 1996 S. 354.
2
FG Baden-Wu¨rttemberg vom 9. 7. 2010 – 5 K 1084/08, EFG 2011 S. 441.
3
Zuletzt BFH-Urteil vom 5. 9. 2006 – VI R 41/02, BStBl. II 2007 S. 309 = DB
2006
S. 2323.
4
BFH-Urteil vom 17. 6. 2009 – VI R 18/07, BStBl. II 2010 S. 67 = DB 2009
S. 2020; vom 1. 2. 2007 – VI R 72/05, BFH/NV 2007 S. 898.
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Steuerrecht
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