gung gewa¨hrt werden und deshalb zum steuerpflichtigen Ar-
beitslohn geho¨ren. Denn in diesem Fall fehlt es an einem aus
dem Arbeitsverha¨ltnis stammenden Vorteil als einer Grund-
voraussetzung fu¨r Einku¨nfte i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG
5
.
Bewertung von Preisnachla¨ssen bestimmt sich nach § 8 EStG
10
I
Deshalb sind zur Unterscheidung von auch im normalen
Gescha¨ftsverkehr erzielbaren Preisnachla¨ssen einerseits und
durch das Arbeitsverha¨ltnis begru¨ndeten daru¨ber hinausgehen-
den besonderen Vorteilen andererseits die vom Arbeitgeber
stammenden Leistungen nach den Grundsa¨tzen des § 8 EStG
zu bewerten. Maßgebend sind danach die um u¨bliche Preisnach-
la¨sse geminderten u¨blichen Endpreise am Abgabeort (§ 8 Abs. 2
EStG) und die Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren
fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gescha¨ftsverkehr
anbietet (§ 8 Abs. 3 EStG
6
).
Nach BFH-Rspr. ist § 8 Abs. 2 EStG Grundnorm . . .
11
I
a)
Der erkennende Senat hatte bereits mit Urteil vom 5. 9.
2006
3
zum Verha¨ltnis der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG ge-
genu¨ber der nach Abs. 3 entschieden. Danach ist Grundnorm
der Bewertung § 8 Abs. 2 EStG, der in U¨ bereinstimmung mit
dem Lohnbegriff Rabatte des Arbeitgebers erst dann und nur in
der Ho¨he als geldwerten Vorteil erfasst, als der Preis unterschrit-
ten wird, der fu¨r das gleiche Produkt am Markt von fremden
Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei grds. der
gu¨nstigste Preis am Markt
7
.
Denn nur dann ist die Annahme
gerechtfertigt, dass der Rabatt seinen Rechtsgrund nicht im
Kaufvertrag, sondern in der arbeitsrechtlichen Beziehung hat, er
mit Ru¨cksicht auf das Dienstverha¨ltnis als Vorteil eingera¨umt
wurde und sich insoweit im weitesten Sinne als Gegenleistung
fu¨r das Zurverfu¨gungstellen der individuellen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers erweist.
. . .
und § 8 Abs. 3 EStG Spezialnorm mit tendenziell begu¨nsti-
gendem Charakter
12
I
Abweichend davon ist § 8 Abs. 3 EStG Spezialnorm und
hat tendenziell begu¨nstigenden Charakter, weil noch ein Bewer-
tungsabschlag von 4% und ein Rabattfreibetrag abgezogen wer-
den. Die Vorteilhaftigkeit der Norm kann aber verfehlt werden,
wenn der vom Arbeitgeber angebotene Endpreis und der gu¨ns-
tigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz
des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwer-
ter Vorteil erfasst wird, der nach dem Maßstab der Grundnorm
tatsa¨chlich nicht vorliegt. Deshalb hat der Arbeitnehmer jeden-
falls im Rahmen seiner ESt-Veranlagung die Mo¨glichkeit, die
Ho¨he des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des
§ 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfrei-
betrag oder mit diesen Abschla¨gen auf Grundlage des Endpreises
des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten zu lassen.
BFH ha¨lt an dieser Rspr. fest
13
I
b)
An dieser Rspr. ha¨lt der erkennende Senat fest. Sie ent-
spricht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs-
fa¨higkeit, die zwar Vorteile aus dem Arbeitsverha¨ltnis besteuert,
zugleich aber auch darauf begrenzt. So hat auch die Kommentar-
literatur schon bei Inkrafttreten der Vorschrift auf die Gefahr
hingewiesen, dass „sich die Fiktion einer objektiven Bereiche-
rung des Arbeitnehmers i. H. des nach Abs. 3 Satz 1 ermittelten
Preisvorteils im Einzelfall so weit von den tatsa¨chlichen Markt-
verha¨ltnissen entfernt, dass die mit dieser Typisierung verbunde-
ne Ungleichbehandlung trotz der Freibetragsregelung in Satz 2
nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise vereinbar“ sei
8
.
§ 8 Abs. 3 EStG begru¨ndet keinen Lohnvorteil
14
I
aa)
Grundlage der Auslegung des § 8 Abs. 3 EStG ist die er-
sichtlich einhellige Auffassung
9
,
dass § 8 Abs. 3 EStG keinen
eigenen Einku¨nftetatbestand begru¨ndet, sondern in Anwendung
des allgemeingu¨ltigen einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriffs
einen aus dem Arbeitsverha¨ltnis folgenden Vorteil lediglich be-
wertet; klarstellend formuliert § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG deshalb
auch seine Tatbestandsvoraussetzung, dass ein Arbeitnehmer
„
aufgrund seines Dienstverha¨ltnisses“ Waren oder Dienstleistun-
gen erha¨lt. Die vom FA vertretene gegenteilige Auslegung ent-
spricht nicht diesen Grundsa¨tzen, wenn sie angesichts dieser sys-
tematischen Grundlage einen Vorteil in isolierter Anwendung
der Bewertungsnorm des § 8 Abs. 3 EStG annimmt, obwohl
sich ein solcher Vorteil nach der allgemeingu¨ltigen Grundnorm
des § 8 Abs. 2 EStG nicht feststellen la¨sst. Im Ergebnis gewa¨hr-
leistet mithin die Bemessung des lohnsteuerrechtlich erheblichen
Vorteils allein nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Endpreis
nicht, dass der Bewertung die tatsa¨chlichen objektiven Markt-
verha¨ltnisse zugrunde liegen und birgt so insbesondere die Ge-
fahr, dass durch mo¨gliche u¨berho¨hte Preisauszeichnungen eine
Scheinlohnbesteuerung stattfindet
10
.
Gesetzgebungsmaterialien stehen dieser Auslegung nicht
entgegen
15
I
bb)
Entgegen der Auffassung des FA sprechen gegen diese
Auslegung nicht die Gesetzgebungsmaterialien zu § 8 Abs. 3
EStG
11
.
Denn danach zielte die Neuregelung darauf, auch in
Bezug auf Belegschaftsrabatte dem Gebot der Gleichma¨ßigkeit
der Besteuerung und dem Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfa¨higkeit zu entsprechen. Es finden
sich dort keine Anhaltspunkte dafu¨r, dass der Gesetzgeber ab-
weichend vom allgemeinen Lohnbegriff mit § 8 Abs. 3 EStG
eine Bewertungsregelung schaffen wollte, die eine objektive
Bereicherung des Arbeitnehmers fingieren und diese Fiktion be-
steuern wollte. Die mit der Neuregelung ins Gesetz eingefu¨hrte
Beru¨cksichtigung der „tatsa¨chlich vom Arbeitgeber geforderten
Endpreise“ sollte vielmehr ausweislich der Materialien insbeson-
dere der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Die-
sem Ziel wird entsprochen, wenn der Arbeitgeber im Besteue-
rungsverfahren, na¨mlich bei dem ihm obliegenden LSt-Abzugs-
verfahren, die tatsa¨chlich von ihm geforderten Endpreise zu-
grunde legen kann, ohne sich in solchen Fa¨llen weiter u¨ber den
marktangemessenen Preis informieren zu mu¨ssen. Von dem Ziel
der Steuervereinfachung bleibt sodann unberu¨hrt, dass der Ar-
beitnehmer in dem ihn treffenden individuellen ESt-Veranla-
gungsverfahren die Wahl hat, stattdessen den Vorteil – dann
allerdings ohne Bewertungsabschlag und Freibetra¨ge – nach den
5
Vgl. BFH-Urteil vom 2. 2. 1990 – VI R 15/86, BStBl. II 1990 S. 472 = DB
1990
S. 1068; vom 4. 5. 2006 – VI R 28/05, BStBl. II 2006 S. 781 = DB 2006
S. 2099, zum zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen.
6
Vgl. zum Angebotspreis das BFH-Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 30/09,
DB0538270, zur amtlichen Vero¨ffentlichung bestimmt.
7
BFH-Urteil vom 17. 8. 2005 – IX R 10/05, BStBl. II 2006 S. 71 = DB 2005
S. 2668; vom 4. 5. 2006, a.a.O. (Fn. 5).
8
So
Blu¨mich/Glenk
,
§ 8 EStG Rdn. 62, September 1989.
9
Kirchhof
,
in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 8 Rdn. 48 f.;
Blu¨mich/Glenk
,
§ 8
EStG Rdn. 171;
Schmidt/Kru¨ger
,
EStG, 31. Aufl., § 8 Rdn. 65;
Steiner
,
in:
Lademann, EStG, § 8 Rdn. 171;
Gro¨pl
,
in: Kirchhof/So¨hn/Mellinghoff, EStG,
§ 8 Rdn. D 4;
Birk/Kister
,
in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Rdn. 152.
10
Vgl. dazu schon BFH-Urteil vom 4. 6. 1993 – VI R 95/92, BStBl. II 1993
S. 687 = DB 1993 S. 1652.
11
BT-Drucks. 11/2157 S. 142.
2552
Steuerrecht
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012