tatsa¨chlichen Marktverha¨ltnissen der Besteuerung zu unterwer-
fen. Damit ist dem Grundsatz der Vereinfachung des Besteue-
rungsverfahrens entsprochen, ohne einer Scheinlohnbesteuerung
Vorschub zu leisten.
Auch Arbeitgeber kann zwischen § 8 Abs. 2 und 3 EStG
wa¨hlen
16
I
cc)
Dieses Auslegungsergebnis, dass § 8 Abs. 3 EStG nur
eine Bewertungsvorschrift ist, aber keinen eigensta¨ndigen Lohn-
vorteil begru¨ndet, wird schließlich dadurch besta¨tigt, dass nach
allgemeiner Auffassung und so auch ausdru¨cklich die Gesetzes-
materialien
12
der Arbeitgeber im Rahmen der ihm obliegenden
Lohnbesteuerung den Vorteil wahlweise entweder nach § 8 Abs. 3
EStG oder – im Rahmen der pauschalierten Besteuerung –
nach § 8 Abs. 2 EStG nach den u¨blichen Endpreisen und ohne
Rabattfreibetra¨ge in Ansatz bringen kann. Damit wird dem Ar-
beitgeber zugestanden, zwischen einfacher, schneller, aber ten-
denziell weniger richtiger Bewertung einerseits und aufwa¨ndiger,
aber eher zutreffender Bewertung andrerseits zu entscheiden.
Angesichts dessen muss erst recht auch dem Arbeitnehmer diese
Mo¨glichkeit der Vorteilsbewertung – jedenfalls im Rahmen der
ihn betreffenden ESt-Veranlagung – verbleiben.
FG hat zu Unrecht im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG Ku¨rzung um
3%
vorgenommen
17
I
2.
Die Vorinstanz ist von anderen Rechtsgrundsa¨tzen aus-
gegangen. Die Revision ist teilweise begru¨ndet. Der Klage ist in-
soweit stattzugeben, als die vom Arbeitgeber des Kla¨gers frem-
den Dritten gewa¨hrten Preisnachla¨sse entgegen der Rechtsauf-
fassung des FG in voller Ho¨he zu beru¨cksichtigen sind.
18
I
a)
Das FG hat auf Grundlage des § 8 Abs. 3 EStG fehlerfrei
die Preisnachla¨sse ermittelt, die der Arbeitgeber des Kla¨gers tat-
sa¨chlich im allgemeinen Gescha¨ftsverkehr fremden Dritten ge-
wa¨hrt hatte. Es hat weiterhin grds. zutreffend den lohnsteuer-
rechtlich erheblichen Vorteil nach diesen auch im allgemeinen
Gescha¨ftsverkehr gegenu¨ber fremden Dritten gewa¨hrten Rabat-
ten bemessen. Es hat allerdings zu Unrecht diese fremdu¨blichen
Preisnachla¨sse nicht in voller Ho¨he beru¨cksichtigt, sondern um
3%
geku¨rzt.
19
I
Der Senat hat mit Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 30/09
13
entschieden, dass der angebotene Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3
EStG derjenige ist, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als
letztes Angebot des Ha¨ndlers steht und deshalb auch Rabatt-
gewa¨hrungen umfasst. Nach den vom FG getroffenen und inso-
weit bindenden Feststellungen hat der Arbeitgeber des Kla¨gers
im Gescha¨ftsverkehr mit Dritten Rabatte zwischen 4,57% und
9,05%
gewa¨hrt. Die um diese Rabatte geminderten Listenpreise
sind nach dem vorstehend zitierten Urteil des Senats vom 26. 7.
2012 –
VI R 30/09
13
die angebotenen Endpreise i. S. des § 8
Abs. 3 EStG. Auf Grundlage der Feststellungen ist nichts dafu¨r
ersichtlich, aus welchen Gru¨nden diese allgemein u¨blichen Ra-
batte beim Kla¨ger als aus dem Arbeitsverha¨ltnis resultierend gel-
ten und insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen sollten.
Deshalb rechtfertigen die vom Arbeitgeber des Kla¨gers ansons-
ten im allgemeinen Gescha¨ftsverkehr gegenu¨ber Dritten einge-
ra¨umten Rabatte keinen Lohnansatz beim Kla¨ger, auch nicht im
Umfang von 3%. Denn auch in diesem Umfang (3%) ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gru¨nden der Kla¨ger diese Rabatte nicht
ebenfalls ha¨tte erhalten sollen.
20
I
Zutreffend hat das FG dagegen weitergehende Sonderrabat-
te fu¨r bestimmte Branchen wie etwa das Taxigewerbe unberu¨ck-
sichtigt gelassen, weil insoweit diese besonderen Voraussetzun-
gen beim Kla¨ger nicht vorgelegen haben.
Nach § 8 Abs. 3 EStG erfasster Vorteil u¨bersteigt nicht den
tatsa¨chlichen Vorteil i. S. des § 8 Abs. 2 EStG
21
I
b)
I. U¨ . ist die Revision unbegru¨ndet. Das FG hat es rechts-
fehlerfrei abgelehnt, u¨ber die vom Arbeitgeber fremden Dritten
gewa¨hrten Rabatte hinaus die Vorteile auf der Grundlage von
Preisnachla¨ssen von 17,5% – 20% anzusetzen.
22
I
aa)
Nach den vorgenannten Rechtsgrundsa¨tzen ist es dem
Kla¨ger grds. nicht verwehrt, in seinem ESt-Veranlagungsverfah-
ren geltend zu machen, dass der vom Arbeitgeber tatsa¨chlich ge-
forderte Endpreis so weit u¨ber dem gu¨nstigsten Preis am Markt
fu¨r die vom Kla¨ger jeweils erworbenen Fahrzeuge liegt, dass trotz
Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag der im Rahmen des
LSt-Abzugsverfahrens auf Grundlage des § 8 Abs. 3 EStG er-
fasste geldwerte Vorteil ho¨her ist als der nach der Grundnorm
des § 8 Abs. 2 EStG tatsa¨chlich vorliegende Vorteil.
Gegenteiliger Sachvortrag des Kla¨gers ist nicht genu¨gend
substanziiert
23
I
bb)
Der Kla¨ger hatte allerdings im finanzgerichtlichen Ver-
fahren nichts substanziiert dazu vorgetragen, welches Fahrzeug
er zu welchem konkreten Preis bei welchem Ha¨ndler zu den
vom Kla¨ger nur pauschal angegebenen Preisnachla¨ssen i. H. von
17,5% – 20%
ha¨tte erwerben ko¨nnen. Fu¨r einen dahingehenden
substanziierten Sachvortrag genu¨gt es insbesondere nicht, sich
nur allgemein auf Zeitungsartikel und Zeitungsanzeigen zu be-
rufen, zumal wenn diese, wie im Streitfall, nicht die konkret vom
Kla¨ger jeweils erworbenen Modelle zum Gegenstand hatten,
teilweise andere Zeitra¨ume betrafen und ansonsten auch nur all-
gemein gehaltene journalistische Meldungen zu Preisentwick-
lung und Wettbewerb enthielten.
24
I
cc)
Danach sind die aus den Arbeitgeberrabatten folgenden
und als Lohn zu erfassenden Vorteile der Streitjahre 2000 –
2005
auf Grundlage der festgestellten durchschnittlichen Preis-
nachla¨sse i. H. von 9,05%, 7,51%, 4,57%, 6,0%, 6,72% sowie
6,47%
zu ermitteln. Nach Anwendung des Bewertungsabschlags
und der Rabattfreibetra¨ge nach § 8 Abs. 3 EStG (2.400 DM,
1.224
€, 1.080 €) betragen die geldwerten Vorteile 2.110,73 €,
2.726,58
€, 4.301,35 €, 4.281,92 €, 3.637,16 €, 3.739,62 €.
Redaktionelle Hinweise:
l
Volltext-Urteil online: DB0538269;
l
vgl. auch BFH-Urteil vom 26. 7.2012 – VI R 30/09, DB0538270.
12
BT-Drucks. 11/2157 S. 142.
13
BFH vom 26. 7. 2012 – VI R 30/09, a.a.O. (Fn. 6).
Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG
Arbeitnehmerrabatte – Vorteilsbewertung
EStG § 8 Abs. 3
Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende von Ver-
kaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und
umfasst deshalb auch Rabatte.
BFH-Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 30/09
u
DB0539690
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Steuerrecht
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