herstellers nicht der Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sein
mu¨sse
7
und erst recht keine geeignete Grundlage darstelle, um
den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts
fu¨r Jahreswagen zu bewerten
8
.
Dafu¨r sprechen die Gesetzgebungsmaterialien
14
I
bb)
Fu¨r diese Auslegung sprechen die Gesetzgebungsmate-
rialien zu § 8 Abs. 3 EStG
9
,
denn diese gehen davon aus, dass
–
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens – die „tatsa¨ch-
lich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise zugrunde gelegt
werden“. Wenn deshalb nach den Gepflogenheiten im allgemei-
nen Gescha¨ftsverkehr der Arbeitgeber u¨blicherweise einen nied-
rigeren Preis fordert – sei dies in der Form eines speziellen eige-
nen „Hauspreises“, sei dies durch einen eigens ausgewiesenen
Rabatt –, ist dieser und nicht die tatsa¨chlich nur unverbindliche
Preisempfehlung des Kfz-Herstellers der Endpreis, zu dem der
Arbeitgeber anbietet
10
.
Außerdem werden so Scheinlohnbesteuerungen vermieden
15
I
cc)
Der Ansatz der tatsa¨chlichen Angebotspreise unter Be-
ru¨cksichtigung u¨blicherweise eingera¨umter Rabatte gewa¨hrleistet
weiter, dass – wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil
vom 4. 6. 1993
11
entschieden hatte – Scheinlohnbesteuerungen
durch erkennbar u¨berho¨hte Preisauszeichnungen außer Ansatz
bleiben. Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Betrachtungs-
weise hinsichtlich der Gebra¨uche der Rabattgewa¨hrung im Kfz-
Handel
12
.
Finanzverwaltung stellt selbst nicht auf unverbindliche Preis-
empfehlungen ab
16
I
dd)
Schließlich geht selbst die Finanzverwaltung davon aus,
dass jedenfalls die unverbindlichen Preisempfehlungen der
Automobilbranche nach Maßgabe der Preisangabenverordnung
nicht die Endpreise i. S. des § 8 Abs. 3 EStG darstellen. Denn
schon seit 1. 1. 1996 setzt sie nach dem BMF-Schreiben vom
30. 1. 1996
1
fu¨r „Jahreswagen“ als Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3
EStG den Preis an, der sich ergibt, wenn 50% des Preisnachlas-
ses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbrau-
cher im allgemeinen Gescha¨ftsverkehr tatsa¨chlich gewa¨hrt wird,
von dem empfohlenen Preis abgezogen werden
13
;
das BMF-
Schreiben vom 18. 12. 2009
14
nimmt sogar angesichts der
„
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsa¨chlichen Ange-
botspreises“ 80% des Preisnachlasses vom Lohn aus.
Im Streitfall ist i. H. des u¨blichen durchschnittlichen Ha¨ndler-
rabatts kein Arbeitslohn anzunehmen
17
I
2.
Gemessen daran ha¨lt die Vorentscheidung revisionsrecht-
licher Pru¨fung stand. Das FG hat zutreffend entschieden, dass
der Kla¨ger durch den Erwerb der Jahreswagen u¨ber den vom FG
festgestellten und einkommensteuerrechtlich beru¨cksichtigten
Vorteil hinaus keinen weiteren lohnsteuerrechtlich erheblichen
Vorteil erlangt hat.
18
I
a)
Das FG hat insbesondere zu Recht einen als Arbeitslohn
zu erfassenden geldwerten Vorteil durch den verbilligten Erwerb
der Jahreswagen nur in dem Umfang angenommen, wie der Kla¨-
ger Rabatte erhalten hatte, die u¨ber die u¨blichen durchschnitt-
lichen Ha¨ndlerrabatte hinausgegangen waren. Denn nur inso-
weit kann angenommen werden, dass der Rabatt nicht allein im
Kaufvertrag gru¨ndet, sondern einen Vorteil darstellt, der gerade
mit Ru¨cksicht auf das Dienstverha¨ltnis eingera¨umt worden war
und daher als Vorteil bei den Einku¨nften aus nichtselbststa¨ndi-
ger Arbeit zu erfassen ist.
Die gegenteilige Auffassung von FA und BMF u¨berzeugt nicht
19
I
Dagegen ist nichts dafu¨r dargetan, dass ein lohnsteuerrecht-
licher Vorteil schon insoweit vorliegt, als der Rabatt u¨ber die
Ha¨lfte des u¨blichen Rabatts hinausreicht. Denn wenn fremden
Dritten, die keinerlei arbeitsrechtliche Beziehungen zum Arbeit-
geber des Kla¨gers unterhalten, solche Rabatte eingera¨umt wer-
den, ist nicht erkennbar, aus welchen Gru¨nden die na¨mlichen
Rabatte dann bei Arbeitnehmern als Lohn zu versteuern sein
sollten. Schließlich konnten auch weder das FA noch das bei-
getretene BMF erla¨utern, aus welchen Gru¨nden u¨bliche, nicht
nur Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten gewa¨hrte
Rabatte bei den Arbeitnehmern zu lohnsteuerrechtlich erhebli-
chen Vorteilen fu¨hren sollten.
Auf ein Wahlrecht zwischen § 8 Abs. 2 und 3 EStG kommt es
nicht an
20
I
b)
Angesichts dessen kommt es im Streitfall weder auf die
Frage an, wie „Abgabeort“ i. S. des § 8 Abs. 2, 3 EStG im Ein-
zelnen zu bestimmen ist, noch auf das Wahlrecht des Stpfl.
zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer sol-
chen nach § 8 Abs. 3 EStG
15
.
Redaktionelle Hinweise:
l
Volltext-Urteil online: DB0538270;
l
vgl. auch BFH-Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 27/11, DB0538269.
8
BFH vom 17. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 4).
9
BT-Drucks. 11/2157 S. 142.
10
So auch von
Bornhaupt
,
BB 1993 S. 1640; a. A.
Thomas
,
DB 2006 Beil. 6
S. 58 (64).
11
BFH vom 4. 6. 1993, a.a.O. (Fn. 6).
12
BGH-Urteil vom 18. 4. 1985 – I ZR 220/83, NJW 1985 S. 2950 (2951).
13
BFH vom 17. 6. 2009, a.a.O. (Fn. 4).
14
BMF-Schreiben vom 18. 12. 2009, BStBl. I 2010 S. 20 = DB 2010 S. 26.
15
Vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. 7. 2012 – VI R 27/11, DB0538269, zur
amtlichen Vero¨ffentlichung bestimmt.
Umsatzsteuer
Abriss von Geba¨uden
Abriss von Geba¨uden, die durch neue Geba¨ude ersetzt werden,
die gleichfalls fu¨r steuerpflichtige Umsa¨tze verwendet werden,
fu¨hrt nicht zu einer Berichtigung des urspru¨nglich fu¨r den
Erwerb des abgerissenen Geba¨udes vorgenommen Vorsteuer-
abzugs
MwStSystRL Art. 185 Abs. 1
Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass eine
Zersto¨rung wie die im Ausgangsverfahren fragliche von mehre-
ren zur Energieerzeugung bestimmten Bauten und deren Erset-
zung durch modernere Bauten mit demselben Zweck keine nach
Abgabe der MwSt-Erkla¨rung eingetretene A¨ nderung der bei der
Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags beru¨cksichtigten Fak-
toren darstellen und daher keine Verpflichtung zur Berichtigung
dieses Abzugs begru¨nden.
EuGH-Urteil vom 18. 10. 2012 – Rs. C-234/11, TETS Haskovo
u
DB0529168
Redaktioneller Hinweis:
Vgl. auch
Mu¨ller
,
StRKom, DB0529452.
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Steuerrecht
2555