wirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Vz. entstan-
dene Steuer sowie fu¨r die Einbehaltung der als Vorauszahlung
fu¨r den Vz. entrichteten bzw. fu¨r die Vergu¨tung der die positiven
USt u¨bersteigenden (Vorsteuer-)Betra¨ge. Das materielle Ergeb-
nis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen
USt wird fu¨r die Zukunft ausschließlich in dem Jahressteuer-
bescheid festgestellt. Damit erledigen sich die den Vz. betreffen-
den Vorauszahlungsbescheide i. S. des § 124 Abs. 2 AO auf an-
dere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit; deren Regelungen
nimmt der Jahressteuerbescheid in sich auf
2
.
Entsprechendes
muss fu¨r gem. § 168 AO mit Festsetzungswirkung ausgestattete
Anmeldungen gelten.
Auch wenn die Jahressteuerfestsetzung in der Insolvenz nicht
ergehen kann, ist fu¨r das Steuerschuldverha¨ltnis die nach Rege-
lungen des UStG zu berechnende Jahressteuer maßgeblich
8
I
Kann aus insolvenzverfahrensrechtlichen Gru¨nden eine Jah-
ressteuerfestsetzung nicht ergehen, sondern ist lediglich die
Steuer zu berechnen und im Insolvenzverfahren zur Tabelle an-
zumelden
3
,
a¨ndert sich daran nichts: Fu¨r das Steuerschuldver-
ha¨ltnis ist auch in diesem Fall die nach Maßgabe der Regelun-
gen des UStG zu berechnende Jahressteuer maßgeblich, sobald
die Jahressteuer entstanden ist und berechnet werden kann.
Kann Absetzung der abziehbaren Vorsteuerbetra¨ge in der Insol-
venz nicht durch Steuerfestsetzungsbescheid geschehen, ver-
wirklicht sich die in § 16 Abs. 2 UStG angeordnete Rechtsfolge
gleichsam automatisch
9
I
Bei der Festsetzung bzw. dieser Berechnung sind nach § 16
Abs. 2 UStG die in den betreffenden Besteuerungszeitraum
(
hier: 2001) fallenden abziehbaren Vorsteuerbetra¨ge abzusetzen.
Kann dies nicht durch den gem. § 218 Abs. 1 AO grds. zu erlas-
senden Steuerfestsetzungsbescheid geschehen, weil wegen der
Ero¨ffnung eines Insolvenzverfahrens eine (positive) Steuer nicht
mehr festgesetzt werden kann, verwirklicht sich die in § 16 Abs. 2
UStG angeordnete Rechtsfolge also gleichsam automatisch, weil
die fu¨r den Inhalt des Steuerschuldverha¨ltnisses jetzt maßgeb-
liche Jahressteuer nur insoweit besteht, als nicht der berechneten
Steuer (§ 16 Abs. 1 UStG) abziehbare Vorsteuerbetra¨ge gegen-
u¨berstehen.
Streit um Wirksamkeit der Aufrechnung erledigte sich mit Ab-
lauf des Jahres 2001, da Betra¨ge in die Jahressteuer eingegan-
gen sind
10
I
Die vom FA in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid
entschiedene Frage, ob gegen die Vergu¨tungsanspru¨che der
Schuldnerin September – Dezember 2001 mit einer USt-Zahl-
last August 2001 aufgerechnet werden konnte, hat sich deshalb
durch den Ablauf des Jahres 2001 erledigt. Die vom FA in dem
angefochtenen Abrechnungsbescheid getroffene (feststellende)
Regelung hinsichtlich der angeblichen Wirksamkeit der vom FA
erkla¨rten Aufrechnung ist insoweit gegenstandslos. Die betref-
fenden Betra¨ge sind in die Jahressteuer eingegangen und nach
Maßgabe des § 16 UStG zu saldieren, da dem nicht insolvenz-
rechtliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere etwa – an-
ders als das FG angenommen hat – § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, des-
sen entsprechende Anwendung bei der Saldierung, die keine
Aufrechnung i. S. dieser Vorschrift ist
4
,
jenes BFH-Urteil nicht
in Betracht gezogen hat. U¨ ber die Wirksamkeit einer – wie im
Streitfall – zuvor erkla¨rten Aufrechnung durch Abrechnungs-
bescheid zu entscheiden, wird es u¨brigens im Allgemeinen auch
an einem Anlass fehlen, weil die Frage vom Insolvenzverwalter
und der Gla¨ubigergemeinschaft im Pru¨fungstermin zu ero¨rtern
und nur im Fall eines Bestreitens der vom FA angemeldeten
Steuerforderung vom FA durch Bescheid gem. § 251 Abs. 3
AO zu entscheiden ist, welcher ggf. in einem daran anschließen-
den Rechtsbehelfsverfahren u¨berpru¨ft werden kann.
Rechtsschutzbedu¨rfnis an U¨ berpru¨fung vorangegangener
Vorauszahlungsfestsetzung und diesbezu¨glich getroffener
Maßnahmen
11
I
Allerdings kann ungeachtet des Entstehens der Jahressteuer
ein Rechtsschutzbedu¨rfnis an der U¨ berpru¨fung einer voran-
gegangenen Vorauszahlungsfestsetzung und diesbezu¨glicher im
Erhebungsverfahren getroffener Maßnahmen wie einer Verrech-
nung solcher vorauszuzahlender Steuern bestehen
5
.
Es besteht
jedoch nur dann, wenn unabha¨ngig von der Jahressteuer Rechts-
wirkungen einer Vorauszahlungsfestsetzung bestehen bleiben,
welche diese „als solche“ ausgelo¨st hat. Zu diesen Rechtswirkun-
gen der Vorauszahlungsfestsetzung, die in der Vergangenheit
eingetreten sind und von der spa¨teren Festsetzung der Jahres-
steuer unberu¨hrt bleiben, hat die Rspr. des Senats u. a. die Frage
gerechnet, ob Nebenleistungen zu den Vorauszahlungen zu er-
heben sind und ob im Hinblick auf die Vorauszahlungen eine
Aufrechnungslage – etwa im Verha¨ltnis zu einem Zessionar –
entstanden ist, die durch den Jahressteuerbescheid nicht beru¨hrt
wird
6
.
Selbstredend bleibt eine Vorauszahlungsfestsetzung auch
Vollstreckungsgrundlage, solange die Jahressteuer noch nicht
aufgrund einer entsprechenden Festsetzung vollstreckt werden
kann.
Kein Rechtsschutzbedu¨rfnis im vorliegenden Fall
12
I
Im Streitfall wird indes die angeblich durch die Berichti-
gungsfestsetzung entstandene Aufrechnungslage dadurch gleich-
sam u¨berholt, dass die aufgerechneten Forderungen bei der Jah-
ressteuerberechnung zu saldieren sind, nachdem die Anspru¨che
auf Vorauszahlung von USt fu¨r die Voranmeldungszeitra¨ume
des Kalenderjahres materiell-rechtlich in dem Anspruch auf die
fu¨r das Kalenderjahr zu entrichtende Steuer oder in dem U¨ ber-
schuss (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) aufgegangen sind. Dass unge-
achtet dessen von der Aufrechnung als solcher weiterhin Rechts-
wirkungen ausgehen, welche den Kla¨ger bzw. die Schuldnerin in
ihren Rechten verletzen ko¨nnten, ist weder geltend gemacht
worden noch sonst ersichtlich.
Klage gegen Abrechnungsbescheid bleibt zwar zula¨ssig, ist aber
abzuweisen, da Abrechnungsbescheid rechtma¨ßig ist
13
I
Wenn sich auch mithin die in dem Abrechnungsbescheid
getroffene Feststellung, dass die Verrechnung der USt-Forde-
rung August 2001 gegen die USt-Vergu¨tungsanspru¨che Septem-
ber, Oktober, November und Dezember 2001 wirksam ist, erle-
digt hat, weil von ihr nach Entstehen der Jahressteuer 2001 kei-
ne solchen Rechtswirkungen mehr ausgehen, so ist die auf U¨ ber-
pru¨fung der Rechtma¨ßigkeit des diesbezu¨glichen Abrechnungs-
bescheids gerichtete Klage gleichwohl nicht nach dem § 100
Abs. 1 Satz 4 FGO zugrunde liegenden Rechtsgedanken bzw.
mangels des fu¨r jede Klage erforderlichen allgemeinen Rechts-
schutzinteresses als unzula¨ssig abzuweisen
7
.
Denn der Rege-
2
Vgl. BFH-Urteil vom 15. 6. 1999 – VII R 3/97, BStBl. II 2000 S. 46 =
DB0039751.
3
Vgl. dazu
Klein/Brockmeyer
,
AO, 11. Aufl., § 251 Rdn. 26.
4
BFH-Urteil vom 24. 11. 2011 – V R 13/11, BStBl. II 2012 S. 298 = DB 2011
S. 2818.
5
Vgl. BFH vom 15. 6. 1999, a.a.O. (Fn. 2).
6
BFH-Beschluss vom 22. 8. 1995 – VII B 107/95, BStBl. II 1995 S. 916.
7
Vgl. dazu na¨her
Kopp/Schenke
,
VwGO, 18. Aufl., § 42 Rdn. 58.
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Steuerrecht
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