scheidende“ Mitwirkung anzusehen
1
,
u¨berzeugt das nicht, denn
sowohl Angebot als auch Annahme sind fu¨r die Abtretung des
Gescha¨ftsanteils unabdingbar.
Anforderungen an die Unterzeichnung und Einreichung der
Gesellschafterliste
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des
§ 40 Abs. 2 GmbHG ergibt sich, dass die Einreichung der Liste
nur durch den Notar erfolgen darf, der die Annahme beurkundet
hat. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, der Aufwertung der
Gesellschafterliste Rechnung zu tragen; der Notar soll als Dritter
und Tra¨ger eines o¨ffentlichen Amtes fu¨r die Richtigkeit der Ge-
sellschafterliste sorgen. Dass bei Beteiligung mehrerer Notare an
einer Vera¨nderung nur einer von ihnen unter Ausschluss der an-
deren zur Unterzeichnung und Einreichung befugt sein soll,
kann § 40 Abs. 2 GmbHG nicht entnommen werden. Es mag
nahe liegen, dass bei gesonderter Beurkundung von Angebot
und Annahme regelma¨ßig der Notar die Liste unterzeichnet und
einreicht, der die Annahme beurkundet hat. Das schließt es je-
doch nicht aus, dass der Notar, der das Angebot beurkundet hat,
die Gesellschafterliste unterzeichnet und einreicht
2
.
Wie die Be-
schwerde zu Recht hervorhebt, kann auch der Notar, der das
Angebot beurkundet hat, das Wirksamwerden der Vera¨nderung
feststellen, auch wenn er hierzu Umsta¨nde außerhalb seiner Ur-
kunde pru¨fen muss. Dass er das nicht du¨rfte, ist dem Gesetz
nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass bei der hier vorliegen-
den Fallgestaltung der Notar, der das Angebot beurkundet hat
und Abschriften
aller
Annahmen erha¨lt, den besseren U¨ berblick
u¨ber die Reihenfolge der eingetretenen Vera¨nderungen hat.
Bestimmung der Zusta¨ndigkeit der beteiligten Notare ist nicht
Aufgabe des Registergerichts
Nach welchen Gesichtspunkten unter mehreren beteiligten No-
taren festgelegt wird, wer von ihnen die Unterzeichnung und
Einreichung der Gesellschafterliste vorzunehmen hat, bedarf
hier keiner Entscheidung. Das Registergericht ist fu¨r die Gesell-
schafterliste nur Verwahrstelle, es kann sie nur ausnahmsweise
zuru¨ckweisen, wenn sie nicht den Anforderungen des § 40
GmbHG entspricht oder offenkundig falsch ist. Die Vorgaben
des § 40 Abs. 2 GmbHG sind eingehalten, wenn einer der be-
teiligten Notare die Liste unterzeichnet und einreicht. Es ist
nicht Aufgabe des Registergerichts, u¨ber die Rangfolge der Zu-
sta¨ndigkeit der beteiligten Notare zu entscheiden.
1
So
Heidinger
,
in: Mu¨nchKomm-GmbHG, 2012, § 40 Rdn. 134.
2
Ebenso
Zo¨llner/Noack
,
in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40
Rdn. 53.
Rechtsanwaltsrecht
Pru¨fungspflichten bei Telefaxsendung fristgebun-
dener Schriftsa¨tze
ZPO § 233
Bei der U¨ bermittlung fristgebundener Schriftsa¨tze per Telefax soll
die U¨ berpru¨fung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Ver-
zeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstel-
len, dass der Schriftsatz tatsa¨chlich u¨bermittelt worden ist.
BGH-Beschluss vom 12. 6. 2012 – VI ZB 54/11
u
DB0483577
Redaktioneller Hinweis:
Volltext unter DB0483164.
Insolvenzrecht
Zur Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer
Forderung
Zweitabtretung als Verfu¨gung eines Nichtberechtigten – Zur
mo¨glichen Abtretung eines Ru¨cku¨bertragungsanspruchs des
Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer der Zweitabtretung
–
Erlangung einer insolvenzfesten Rechtsposition des Siche-
rungsnehmers der Zweitabtretung bei Fa¨lligwerden des Ru¨ck-
gewa¨hranspruchs vor Insolvenzero¨ffnung
InsO § 91 Abs. 1
Zur Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung,
die bereits einem Sicherungsnehmer u¨bertragen war.
BGH-Urteil vom 11. 10. 2012 – IX ZR 30/10
u
DB0538159
R. (fortan Schuldner) trat mit einer als Abtretungsvertrag bezeich-
neten Abrede vom 10. 10. 2000 seine Forderung aus dem Spar-
guthaben Konto-Nummer x bei der B. B. (ku¨nftig Bank) i. H.
von 80.000 DM (= 40.903,35 €) zur Sicherung aller bestehenden
und ku¨nftigen Anspru¨che der V. (fortan V) als Kautionsversiche-
rer an diese ab. In der Vereinbarung war festgehalten, dass die
Abtretung gegenstandslos werde, wenn die V schriftlich mitteile,
dass sie daraus keine Anspru¨che mehr geltend machen werde.
Die Kla¨gerin gewa¨hrte der S mbH aufgrund des Darlehensver-
trages vom 26. 1. 2004 ein Darlehen i. H. von 50.000 €. Nach
diesem Vertrag hatte der Gesellschafter St., der Ehemann der
Kla¨gerin, seine Rentenversicherung als Sicherheit einzusetzen.
Mit als Vertragsa¨nderung zum Darlehensvertrag bezeichneter
Abrede vom 10. 2. 2004 vereinbarten die Beteiligten einen Si-
cherheitenaustausch. Danach trat der Schuldner sein Sparkonto
bei der B. i. H. von 41.761,34 € „unwiderruflich“ als neue Si-
cherheit fu¨r das Darlehen an die Kla¨gerin ab. Am 9. 7. 2007
wurde u¨ber das Vermo¨gen des Schuldners das Insolvenzverfah-
ren ero¨ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Verwalter ku¨ndigte das Sparguthaben des Schuldners mit
Schreiben vom 27. 11. 2007 gegenu¨ber der Bank. Die V teilte
dem Beklagten mit Schreiben vom 31. 3. 2008 mit, sie beno¨tige
die Sicherheit i. H. von 14.011,91 €, der daru¨ber hinausgehende
Betrag werde freigegeben. Mit Schreiben vom 22. 4. 2009 er-
kla¨rte die V abschließend, sie leite aus der Sicherheit keine An-
spru¨che mehr her. Das Sparguthaben i. H. von 41.761,34 € wur-
de auf ein Konto des Beklagten u¨berwiesen.
Die Kla¨gerin nimmt den Beklagten auf Auszahlung des einge-
zogenen Betrags und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in An-
spruch. Das LG Potsdam hatte die Klage abgewiesen. Das
OLG Brandenburg hatte die Klage lediglich i. H. von 857,99 €
und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich eines
Freistellungsbetrags von 48,70 € fu¨r begru¨ndet angesehen und
im U¨ brigen die Berufung zuru¨ckgewiesen. Die Revision der Kla¨-
gerin war erfolgreich. Sie fu¨hrte zur Aufhebung und Zuru¨ckver-
weisung.
AUS DEN GRU¨ NDEN
Zweitabtretung als Verfu¨gung eines Nichtberechtigten
1 . . . 8
I
I.
. . .
II. 1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der
Schuldner habe mit der Forderungsabtretung vom 10. 2. 2004
an die Kla¨gerin als Nichtberechtigter gehandelt, ist zutreffend.
Verfu¨gt der Zedent u¨ber eine bereits abgetretene Forderung er-
neut durch eine zweite Abtretung, so handelt es sich bei der
DER BETRIEB | Nr. 45 | 9. 11. 2012
Wirtschaftsrecht
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