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Gutachtliche Entscheidungen

tertomographie erfolgte in der belasteten Klinik nach der

Ultraschalluntersuchung der Harnorgane und einer Auf-

klärung über eine Harnröhrenschlitzung zunächst eine

Harnröhrenspiegelung ohne Erkennung einer Restlichtung.

Um diese durch einen Farbstoff (Methylenblau) darzustel-

len, wurde die Harnblase bei einer durch Ultraschallunter-

suchung ermittelten Füllung von etwa 550 ml nach wieder-

holter Punktion gefistelt. Die Harnröhrenverengung ließ

sich nunmehr durch die Harnblasenfüllung mit Methylen-

blau erfolgreich sondieren und schlitzen.

Während des Eingriffes kam es zu einem akuten Schocksyn-

drom mit Abfall des Hämoglobins von 15 auf 9 mg/dl und

mit Nachweis von freiem Blut (durch Sonographie und

Probepunktion) in der Bauchhöhle. Bei der Notfall-Laparo-

tomie fanden sich nach Kompression der Aorta längsverlau-

fende Stichverletzungen der rechten Beckenarterie und

-vene (A. u.V. iliaca communis), die nachAusklemmen durch

direkte Naht versorgt wurden. Mit dem Ersatz des Blutver-

lustes durch 12 Erythrozytenkonzentrate und 14 Frisch-

plasmen war die akute Lebensbedrohung abgewendet und

der Heilungsverlauf zunächst erfolgreich.

Etwa 4 Wochen nach dem Eingriff kam es bei dem Patien-

ten zu einer Claudicatio intermittens des rechten Beins. Bei

einer Kernspinangiographie zeigte sich ein Verschluss der

rechten Beckenarterie. Deswegen wurde ein Iliaco-Iliacaler-

Cross-Over-Bypass von links nach rechts gelegt.

Beurteilung

Die behandelnden Urologen haben in diesem Fall die Punk-

tionsverletzung der Beckengefäße mit einem unglücklichen

Zusammentreffen von anatomischen Besonderheiten nach

früherem Beckentrauma und ausgedehnten Vernarbungen

bei Arteriosklerose und Medialisierung der Beckengefäße zu

erklären versucht. Jedoch waren gemäß den Feststellungen

des gutachtlichen Bescheides derartige, über alltägliche

Vorkommnisse hinausgehende Besonderheiten in den vor-

bekannten bildgebenden Untersuchungen nicht erkennbar.

Außerdem sind von den punktierenden Ärzten nicht die

medialisierten Anteile der Beckengefäße verletzt worden,

sondern deren zentrale Anteile 1 cm distal der Aorten-

Bifurkation. Nach ärztlicher Erfahrung kann eine derartige

Verletzung nur durch eine fehlerhafte Punktionstechnik

entstanden sein, bei der die Punktionsrichtung und vor

allem die Punktionstiefe nicht der sonographisch dargestell-

ten Harnblasenlage entsprachen. Dies wäre unter Einhal-

tung der erforderlichen Sorgfalt zu vermeiden gewesen.

Aus gefäßchirurgischer Sicht war die notfallmäßige Versor-

gung der Gefäßverletzung durch den Chefarzt der Urolo-

gischen Klinik, der die Operation nach Feststellung der Ver-

letzung übernahm, für den Patienten lebensrettend. Die

Nichthinzuziehung eines Gefäßchirurgen wäre an sich als

fehlerhaft zu bewerten. Jedoch wurde dies in dem gutacht-

lichen Bescheid für den konkreten Fall verneint, weil der

nunmehrige Operateur durch sein Vorgehen die notwendi-

ge gefäßchirurgische Kompetenz bewiesen habe und ihm

deshalb die Hinzuziehung eines Gefäßchirurgen nicht vor-

geworfen werden könne.

Allerdings müsse die angiologische Nachsorge als unzurei-

chend bezeichnet werden, weil bei ihr auf elementare Me-

thoden der Qualitätskontrolle verzichtet worden sei, sodass

der iatrogene Verschluss der Beckenarterie erst mit Verzöge-

rung erkannt und gefäßchirurgisch saniert worden sei.

Schlussbemerkung

Die beiden Fälle machen deutlich, dass die Indikation zur

suprapubischen Punktionsdrainage der Harnblase wohl

meist zutreffend gestellt wird, jedoch deren operationstech-

nische Durchführung bisweilen nicht voll beherrscht wird.

Daher bedarf es zur Vermeidung der mit dieser Behandlung

verbundenen hohen Risiken mit der Gefahr erheblicher Ge-

sundheitsschäden der besonderen Sorgfalt des Operateurs

bei der Durchführung des Eingriffs.

Volkmar Lent, Bernd Luther und Erwin Wolf

Anwendungsfehler bei der Punktionsdrainage der Harnblase