

Nach Genehmigung des Beschlusses der Kammerversamm-
lung der Ärztekammer Nordrhein vom 17. Dezember 1980
zurÄnderung des Statuts der Gutachterkommission für ärzt-
liche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein
durch Erlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozia-
les des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.1.1981 – VA 1 –
0810.42.1 (
Rheinisches Ärzteblatt
Nr. 4/1981 Seite 94, MBl.
NW1981 Seite 198) wird nachstehend die ab 1. Februar 1981
maßgebende Fassung des Statuts bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 25. Februar 1981
Dr. Koch, Präsident
Statut einer Gutachterkommission für
ärztliche Behandlungsfehler
vom 22. November 1975 (MBI. NW. 1975 S. 2472,
Rheinisches
Ärzteblatt
Nr. 2/1976 Seite 60), geändert am 27. November
1976 (MBI. NW. 1977 S. 59,
Rheinisches Ärzteblatt
Nr. 1/1977
S. 37), am 17. Dezember 1977 (MBI. NW. 1978 Nr. 15 S. 225 –
SMBI. NW. 21220;
Rheinisches Ärzteblatt
Nr. 7/1978 S. 270)
und 2. Dezember 1978 (MBl. NW. 1979 S. 67.
Rheinisches Ärz-
teblatt
Nr. 4, 1979 S. 126), zuletzt geändert am 17. Dezember
1980 (MBI. NW. 1981 S. 198, Rheinisches Ärzteblatt Nr. 4/
1981 S. 94) in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung.
§ 1 Errichtung
(1) Es wird eine Kommission zur Begutachtung von Vorwür-
fen wegen ärztlicher Behandlungsfehler errichtet.
Diese führt die Bezeichnung: Gutachterkommission für
ärztliche Behandlungsfehler bei derÄrztekammer Nordrhein.
Die Ärztekammer verfolgt mit Errichtung dieser Gutachter-
kommission das Ziel, durch objektive Begutachtung ärzt-
lichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in
seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begrün-
deter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbe-
gründeter Vorwürfe zu erleichtern.
(2) Die Gutachterkommission und ihre Mitglieder sind bei
derWahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und anWei-
sungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen ver-
antwortlich.
(3) Die Gutachterkommission erstattet der Kammerversamm-
lung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
§ 2 Aufgaben
(1) Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber,
ob ein der Kammer als Mitglied angehörender Arzt die in
Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat,
so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob
demArzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den
der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder vor-
aussichtlich erleiden wird.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorlie-
gen eines Behandlungsfehlers behauptet, und der des Be-
handlungsfehlers beschuldigte oder durch den Vorwurf be-
lastete Arzt. Gegebenenfalls treten an ihre Stelle der gesetz-
liche Vertreter oder im Todesfall die hinterbliebenen nächs-
ten Angehörigen. Die Beteiligten können sich vertreten las-
sen; § 157 ZPO gilt entsprechend. Die Vollmacht ist vorzu-
legen.
§ 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit
(1) Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag
von Patienten tätig.
(2) Die Gutachterkommission wird auch auf schriftlichen
Antrag von Ärzten tätig, denen der Vorwurf eines Behand-
lungsfehlers gemacht wird.
(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit
zurückgenommen werden.
(4) Die Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn
a) ein gerichtliches Verfahren über das Vorliegen eines Be-
handlungsfehlers abgeschlossen ist,
b) der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt
worden ist,
c) bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig
oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen
desselben Vorwurfs erstattet worden ist oder gleichzeitig
erstattet wird.Wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
erst nach Antragstellung angerufen, so ist das Verfahren
vor der Gutachterkommission in der Regel einzustellen.
(5) Soweit der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt
der Antragsstellung länger als fünf Jahre zurückliegt, wird
die Gutachterkommission in der Regel nicht tätig.
§ 4 Zusammensetzung, Ehrenamt
(1) Die Gutachterkommission besteht aus fünf Mitgliedern.
Sie werden vom Vorstand der Ärztekammer auf die Dauer
von vier Jahren berufen. Ersatzberufungen nach Ausschei-
den eines Mitgliedes werden für den Rest der Amtszeit aus-
gesprochen.
(2) Mitglieder der Gutachterkommission sind
1. ein Vorsitzender, der die Befähigung zum Richteramt haben
muß;
2. ein Chirurg;
3. ein Internist;
4. ein Pathologe;
5. ein niedergelassener Allgemeinarzt.
Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestellen.
Er tritt im Verhinderungsfall an die Stelle des Mitglieds.
(3) Der Vorstand der Ärztekammer kann weitere Ärzte als
korrespondierende Mitglieder berufen.
(4) Zum Mitglied oder Vertreter darf nicht berufen werden,
wer als Angestellter oder freiberuflich für eine Ärztekammer
oder Kassenärztliche Vereinigung tätig war oder ist.
(5) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen über langjäh-
rige Erfahrung als Richter, die übrigen Mitglieder und ihre
Vertreter über langjährige Erfahrungen in ihrem Beruf ver-
fügen und mit dem Gutachterwesen vertraut sein.
(6) Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein
Ehrenamt.
§ 4a Vorsitzender
(1) DerVorsitzende wahrt den ordnungsgemäßen Ablauf des
Verfahrens der Gutachterkommission. Er ist befugt, der Ge-
schäftsstelle fachliche Weisung zu erteilen.
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Gutachtliche Entscheidungen
Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler
bei der Ärztekammer Nordrhein