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Nach Genehmigung des Beschlusses der Kammerversamm-

lung der Ärztekammer Nordrhein vom 17. Dezember 1980

zurÄnderung des Statuts der Gutachterkommission für ärzt-

liche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein

durch Erlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozia-

les des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.1.1981 – VA 1 –

0810.42.1 (

Rheinisches Ärzteblatt

Nr. 4/1981 Seite 94, MBl.

NW1981 Seite 198) wird nachstehend die ab 1. Februar 1981

maßgebende Fassung des Statuts bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 25. Februar 1981

Dr. Koch, Präsident

Statut einer Gutachterkommission für

ärztliche Behandlungsfehler

vom 22. November 1975 (MBI. NW. 1975 S. 2472,

Rheinisches

Ärzteblatt

Nr. 2/1976 Seite 60), geändert am 27. November

1976 (MBI. NW. 1977 S. 59,

Rheinisches Ärzteblatt

Nr. 1/1977

S. 37), am 17. Dezember 1977 (MBI. NW. 1978 Nr. 15 S. 225 –

SMBI. NW. 21220;

Rheinisches Ärzteblatt

Nr. 7/1978 S. 270)

und 2. Dezember 1978 (MBl. NW. 1979 S. 67.

Rheinisches Ärz-

teblatt

Nr. 4, 1979 S. 126), zuletzt geändert am 17. Dezember

1980 (MBI. NW. 1981 S. 198, Rheinisches Ärzteblatt Nr. 4/

1981 S. 94) in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung.

§ 1 Errichtung

(1) Es wird eine Kommission zur Begutachtung von Vorwür-

fen wegen ärztlicher Behandlungsfehler errichtet.

Diese führt die Bezeichnung: Gutachterkommission für

ärztliche Behandlungsfehler bei derÄrztekammer Nordrhein.

Die Ärztekammer verfolgt mit Errichtung dieser Gutachter-

kommission das Ziel, durch objektive Begutachtung ärzt-

lichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in

seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begrün-

deter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbe-

gründeter Vorwürfe zu erleichtern.

(2) Die Gutachterkommission und ihre Mitglieder sind bei

derWahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und anWei-

sungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen ver-

antwortlich.

(3) Die Gutachterkommission erstattet der Kammerversamm-

lung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

§ 2 Aufgaben

(1) Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber,

ob ein der Kammer als Mitglied angehörender Arzt die in

Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat,

so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob

demArzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den

der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder vor-

aussichtlich erleiden wird.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorlie-

gen eines Behandlungsfehlers behauptet, und der des Be-

handlungsfehlers beschuldigte oder durch den Vorwurf be-

lastete Arzt. Gegebenenfalls treten an ihre Stelle der gesetz-

liche Vertreter oder im Todesfall die hinterbliebenen nächs-

ten Angehörigen. Die Beteiligten können sich vertreten las-

sen; § 157 ZPO gilt entsprechend. Die Vollmacht ist vorzu-

legen.

§ 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit

(1) Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag

von Patienten tätig.

(2) Die Gutachterkommission wird auch auf schriftlichen

Antrag von Ärzten tätig, denen der Vorwurf eines Behand-

lungsfehlers gemacht wird.

(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit

zurückgenommen werden.

(4) Die Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn

a) ein gerichtliches Verfahren über das Vorliegen eines Be-

handlungsfehlers abgeschlossen ist,

b) der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt

worden ist,

c) bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig

oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen

desselben Vorwurfs erstattet worden ist oder gleichzeitig

erstattet wird.Wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft

erst nach Antragstellung angerufen, so ist das Verfahren

vor der Gutachterkommission in der Regel einzustellen.

(5) Soweit der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt

der Antragsstellung länger als fünf Jahre zurückliegt, wird

die Gutachterkommission in der Regel nicht tätig.

§ 4 Zusammensetzung, Ehrenamt

(1) Die Gutachterkommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Sie werden vom Vorstand der Ärztekammer auf die Dauer

von vier Jahren berufen. Ersatzberufungen nach Ausschei-

den eines Mitgliedes werden für den Rest der Amtszeit aus-

gesprochen.

(2) Mitglieder der Gutachterkommission sind

1. ein Vorsitzender, der die Befähigung zum Richteramt haben

muß;

2. ein Chirurg;

3. ein Internist;

4. ein Pathologe;

5. ein niedergelassener Allgemeinarzt.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestellen.

Er tritt im Verhinderungsfall an die Stelle des Mitglieds.

(3) Der Vorstand der Ärztekammer kann weitere Ärzte als

korrespondierende Mitglieder berufen.

(4) Zum Mitglied oder Vertreter darf nicht berufen werden,

wer als Angestellter oder freiberuflich für eine Ärztekammer

oder Kassenärztliche Vereinigung tätig war oder ist.

(5) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen über langjäh-

rige Erfahrung als Richter, die übrigen Mitglieder und ihre

Vertreter über langjährige Erfahrungen in ihrem Beruf ver-

fügen und mit dem Gutachterwesen vertraut sein.

(6) Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein

Ehrenamt.

§ 4a Vorsitzender

(1) DerVorsitzende wahrt den ordnungsgemäßen Ablauf des

Verfahrens der Gutachterkommission. Er ist befugt, der Ge-

schäftsstelle fachliche Weisung zu erteilen.

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Gutachtliche Entscheidungen

Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler

bei der Ärztekammer Nordrhein