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Gutachtliche Entscheidungen

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(2) In Verfahrensfragen und juristischen Fragen der Aus-

legung dieses Statuts kann der Vorsitzende entscheiden.

§ 5 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Geschäftsführendes Mitglied der Gutachterkommission

(1) Zur Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die

sich aus den Anträgen ergeben, überträgt der Vorstand der

Ärztekammer einem Mitglied der Kommission die Ge-

schäftsführung. Der Vorstand beruft ferner aus dem Kreise

der Mitglieder und korrespondierenden Mitglieder min-

destens einen Vertreter für das Geschäftsführende Mitglied

der Gutachterkommission.

(2) Dem Geschäftsführenden Kommissionsmitglied sind al-

le Anträge, die in seinenAufgabenbereich fallen,vorzulegen.

(3) Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied bereitet

das Verfahren der Gutachterkommission vor; dazu gehört

insbesondere die Einholung von Stellungnahmen der Betei-

ligten, gegebenenfalls auch von Gutachten (§ 6 Abs. 2 Satz 1)

und die Erörterung des Sachverhalts mit Mitgliedern und

korrespondierenden Mitgliedern der Kommission sowie de-

ren Vertretern.

(4) Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied teilt,wenn

es eine förmliche Beschlußfassung der Gutachterkommissi-

on nicht für notwendig hält, den Beteiligten die aus den Er-

mittlungen gewonnene Auffassung in einem Bescheid mit.

Dieser ist zu begründen und allen Beteiligten zur Kenntnis

zu bringen. Verlangt hiernach der durch den Bescheid Be-

lastete die Entscheidung durch die Gutachterkommission,

so ist die Angelegenheit ihr vorzulegen; der Antrag muß

schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zu-

stellung des Bescheides gestellt werden.

§ 6 Aufklärung des Sachverhalts

(1) Der Sachverhalt ist unter Mitwirkung der Beteiligten

möglichst schnell und eingehend aufzuklären.

(2) Die Gutachterkommission kann Sachverständigengut-

achten einholen. Ihr wesentlicher Inhalt soll den Beteiligten

zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Die Gutachterkommission ist nicht an Beweisanträge ge-

bunden.

§ 7 Beschlußfähigkeit

(1) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere

Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

(2) Die Gutachterkommission beschließt mit Stimmenmehr-

heit.

§ 8 Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Aus-

schließung und Ablehnung gelten für die Mitglieder der Gut-

achterkommission sowie für einzelne Gutachter (§ 6 Abs. 2)

entsprechend.ÜberAblehnungsanträge entscheidet die Gut-

achterkommission.

§ 9 Anhörung der Beteiligten, Beweiswürdigung

(1) Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.Die Gutach-

terkommission kann den Sachverhalt mit den Beteiligten

mündlich erörtern, wenn sie dies für sachdienlich hält. Die

Beteiligten sind hierzu mit einer Frist von mindestens 14 Ta-

gen zu laden.

(2) Die Gutachterkommission entscheidet aufgrund des Vor-

bringens der Beteiligten, beigezogener Unterlagen und Gut-

achten sowie ggf. des Ergebnisses der mündlichen Erörte-

rung in freier Beweiswürdigung.

§ 10 Abschließendes Gutachten

(1) Nach Abschluß der Ermittlungen und der Beratung er-

stattet die Gutachterkommission ihr Gutachten. Es enthält

eine sachverständige Äußerung zu der Frage, ob ein dem

Arzt vorwerfbarer Behandlungsfehler festgestellt werden

kann, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden er-

litten hat oder voraussichtlich erleiden wird.

(2) Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, zu begründen

und vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren

Mitglied der Gutachterkommission zu unterzeichnen. Den

Beteiligten ist je eine Ausfertigung des Gutachtens zu

übersenden.

(3) Kommt kein einstimmiger Beschluß der Gutachterkom-

mission zustande, so kann die abweichende Meinung der

Minderheit mit deren Begründung den Beteiligten bekannt-

gegeben werden.

(4) Kommt ein Gutachten wegen Stimmengleichheit nicht

zustande, so sind die unterschiedlichen Meinungen gegen-

überzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Gutachterkommission kann in hierfür geeigneten

Fällen und mit Zustimmung der Beteiligten einen Schlich-

tungsversuch unternehmen.

(6) Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutachterkom-

mission werden aus Gutachten und Schlichtungsvorschlä-

gen der Gutachterkommission nicht verpflichtet.

§ 11 Kostenregelung

(1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Ärzte-

kammer Nordrhein.

(2) Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die

Beteiligten gebührenfrei.

(3) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der

Kosten ihrer Vertretung selbst. Bei Anhörung Dritter kön-

nen Auslagen ersetzt werden.

(4) Die Mitglieder, stellvertretenden und korrespondierenden

Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei ihrer

Tätigkeit Reisekosten. Sitzungsgeld und Verdienstausfall-

entschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach der

Reisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der

jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Entschädigung für Gutachten (§ 6 Abs. 2) richtet sich

nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und

Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Schlußbestimmung

Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 in-

Kraft.*

* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Statuts vom 22. November 1975. Die Änderungen vom 27. November 1976 traten am

1. Februar 1977 in Kraft; § 3 Absatz 5 trat am 1. Mai 1977 in Kraft. Die Änderungen vom 17. Dezember 1977 traten am 1. März 1978 in Kraft.

Die Änderungen vom 2. Dezember 1978 traten mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in Kraft. Die Änderungen vom 17. Dezember 1980 traten

mit Wirkung vom 1. Februar 1981 in Kraft.