

Gutachtliche Entscheidungen
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(2) In Verfahrensfragen und juristischen Fragen der Aus-
legung dieses Statuts kann der Vorsitzende entscheiden.
§ 5 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5 Geschäftsführendes Mitglied der Gutachterkommission
(1) Zur Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die
sich aus den Anträgen ergeben, überträgt der Vorstand der
Ärztekammer einem Mitglied der Kommission die Ge-
schäftsführung. Der Vorstand beruft ferner aus dem Kreise
der Mitglieder und korrespondierenden Mitglieder min-
destens einen Vertreter für das Geschäftsführende Mitglied
der Gutachterkommission.
(2) Dem Geschäftsführenden Kommissionsmitglied sind al-
le Anträge, die in seinenAufgabenbereich fallen,vorzulegen.
(3) Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied bereitet
das Verfahren der Gutachterkommission vor; dazu gehört
insbesondere die Einholung von Stellungnahmen der Betei-
ligten, gegebenenfalls auch von Gutachten (§ 6 Abs. 2 Satz 1)
und die Erörterung des Sachverhalts mit Mitgliedern und
korrespondierenden Mitgliedern der Kommission sowie de-
ren Vertretern.
(4) Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied teilt,wenn
es eine förmliche Beschlußfassung der Gutachterkommissi-
on nicht für notwendig hält, den Beteiligten die aus den Er-
mittlungen gewonnene Auffassung in einem Bescheid mit.
Dieser ist zu begründen und allen Beteiligten zur Kenntnis
zu bringen. Verlangt hiernach der durch den Bescheid Be-
lastete die Entscheidung durch die Gutachterkommission,
so ist die Angelegenheit ihr vorzulegen; der Antrag muß
schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zu-
stellung des Bescheides gestellt werden.
§ 6 Aufklärung des Sachverhalts
(1) Der Sachverhalt ist unter Mitwirkung der Beteiligten
möglichst schnell und eingehend aufzuklären.
(2) Die Gutachterkommission kann Sachverständigengut-
achten einholen. Ihr wesentlicher Inhalt soll den Beteiligten
zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Die Gutachterkommission ist nicht an Beweisanträge ge-
bunden.
§ 7 Beschlußfähigkeit
(1) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere
Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
(2) Die Gutachterkommission beschließt mit Stimmenmehr-
heit.
§ 8 Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung gelten für die Mitglieder der Gut-
achterkommission sowie für einzelne Gutachter (§ 6 Abs. 2)
entsprechend.ÜberAblehnungsanträge entscheidet die Gut-
achterkommission.
§ 9 Anhörung der Beteiligten, Beweiswürdigung
(1) Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.Die Gutach-
terkommission kann den Sachverhalt mit den Beteiligten
mündlich erörtern, wenn sie dies für sachdienlich hält. Die
Beteiligten sind hierzu mit einer Frist von mindestens 14 Ta-
gen zu laden.
(2) Die Gutachterkommission entscheidet aufgrund des Vor-
bringens der Beteiligten, beigezogener Unterlagen und Gut-
achten sowie ggf. des Ergebnisses der mündlichen Erörte-
rung in freier Beweiswürdigung.
§ 10 Abschließendes Gutachten
(1) Nach Abschluß der Ermittlungen und der Beratung er-
stattet die Gutachterkommission ihr Gutachten. Es enthält
eine sachverständige Äußerung zu der Frage, ob ein dem
Arzt vorwerfbarer Behandlungsfehler festgestellt werden
kann, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden er-
litten hat oder voraussichtlich erleiden wird.
(2) Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, zu begründen
und vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren
Mitglied der Gutachterkommission zu unterzeichnen. Den
Beteiligten ist je eine Ausfertigung des Gutachtens zu
übersenden.
(3) Kommt kein einstimmiger Beschluß der Gutachterkom-
mission zustande, so kann die abweichende Meinung der
Minderheit mit deren Begründung den Beteiligten bekannt-
gegeben werden.
(4) Kommt ein Gutachten wegen Stimmengleichheit nicht
zustande, so sind die unterschiedlichen Meinungen gegen-
überzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Gutachterkommission kann in hierfür geeigneten
Fällen und mit Zustimmung der Beteiligten einen Schlich-
tungsversuch unternehmen.
(6) Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutachterkom-
mission werden aus Gutachten und Schlichtungsvorschlä-
gen der Gutachterkommission nicht verpflichtet.
§ 11 Kostenregelung
(1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Ärzte-
kammer Nordrhein.
(2) Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die
Beteiligten gebührenfrei.
(3) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der
Kosten ihrer Vertretung selbst. Bei Anhörung Dritter kön-
nen Auslagen ersetzt werden.
(4) Die Mitglieder, stellvertretenden und korrespondierenden
Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei ihrer
Tätigkeit Reisekosten. Sitzungsgeld und Verdienstausfall-
entschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach der
Reisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der
jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Entschädigung für Gutachten (§ 6 Abs. 2) richtet sich
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Schlußbestimmung
Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 in-
Kraft.*
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Statuts vom 22. November 1975. Die Änderungen vom 27. November 1976 traten am
1. Februar 1977 in Kraft; § 3 Absatz 5 trat am 1. Mai 1977 in Kraft. Die Änderungen vom 17. Dezember 1977 traten am 1. März 1978 in Kraft.
Die Änderungen vom 2. Dezember 1978 traten mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in Kraft. Die Änderungen vom 17. Dezember 1980 traten
mit Wirkung vom 1. Februar 1981 in Kraft.