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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2015

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Anhang

§ 1

(1) Die Ärztekammer Nordrhein ist die Vertretung der Ärzte des

Landesteiles Nordrhein im Lande Nordrhein-Westfalen. Sie

umfasst gemäß § 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 in

der jeweils gültigen Fassung alle Ärzte, die in ihrem Bereich den

ärztlichen Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die

beamteten Berufsangehörigen innerhalb der Aufsichtsbehörde.

Ist ein Arzt in dem Bereich zweier Ärztekammern tätig, so gehört

er der Ärztekammer an, in deren Bereich er überwiegend tätig ist.

(2) Sitz der Ärztekammer Nordrhein ist Düsseldorf.

§ 2

(1) Organe der Ärztekammer Nordrhein sind:

a) die Kammerversammlung,

b) der Kammervorstand,

c) der Präsident.

(2) Die Amtsdauer der Organe beträgt 5 Jahre. Unbeschadet des

§ 24 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes können einzelne Mitglieder

des Kammervorstandes vorzeitig abberufen werden.

§ 3

Die Mitglieder der Kammerorgane und der Ausschüsse sind ehren-

amtlich tätig. Sie erhalten Aufwandsentschädigungen, Tagegelder

und Reisekosten nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.

§ 4

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge oder

Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Kammerversammlung, zu der jeder Kammerangehörige Zu-

tritt hat, tritt jährlich mindestens zweimal zu einer ordentlichen

Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen der Kammerver-

sammlung finden statt, wenn der Präsident es für erforderlich

hält oder der Kammervorstand sie beschließt oder sie von einem

Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung unter Angabe der

Tagesordnung beim Präsidenten beantragt werden.

(3) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten oder bei

dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und

geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das älteste

anwesende Kammervorstandsmitglied. Die Einberufung der

Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens zwei

Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammer-

versammlung gerichtete Einladung unter Angabe der Tages-

ordnung. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

(4) Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung

entscheidet die Kammerversammlung. Das Nähere regelt die

Geschäftsordnung.

(5) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes-

tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Für Beschlüsse genügt Stimmenmehrheit, soweit die Satzung

nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

als abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller

gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.

Für Beschlüsse über die Abberufung eines oder mehrerer

Kammervorstandsmitglieder gem. § 2 Abs. 2 der Satzung ist die

Mehrheit aller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung

erforderlich.

(7) Die Aufgaben der Kammerversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung,

b) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Beisitzer

des Vorstandes der Ärztekammer,

c) die Wahl des Finanzausschusses,

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,

e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

f) Beschlussfassung über die Berufsordnung,

g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entlastung

des Kammervorstandes,

h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge aus der

Kammerversammlung sowie über Anträge und Vorlagen

des Präsidenten oder des Kammervorstandes.

Satzung der Ärztekammer Nordrhein

vom 23. Oktober 1993

in der Fassung vom 19. April 2008

(in Kraft seit dem 16. August 2008)