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Jahresbericht 2015

Ärztekammer

Nordrhein

Anhang

ausschuss durch den Kammervorstand eingesetzt. Die Einsetzung

bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung.

§ 16

Kreisstellen

(1) Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der

kreisfreien Städte und Kreise.

(2) Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern wählen einen

Vorstand von sieben Mitgliedern, Kreisstellen von 1.000 bis

1.500 Mitgliedern einen Vorstand von neun Mitgliedern und

Kreisstellen von mehr als 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von

elf Mitgliedern.

(3) Der Kreisstellenvorstand wird durch die Kammerangehöri-

gen aus dem Bereich der Kreisstelle durch geheime schriftliche

Abstimmung gewählt.

(4) Der Kreisstellenvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsit-

zenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende

führt die Beschlüsse des Kreisstellenvorstandes aus und erledigt

die laufenden Geschäfte der Kreisstelle.

(5) Die Protokolle über die Wahl der Mitglieder des Kreisstel-

lenvorstandes sowie des Vorsitzenden und stellvertretenden

Vorsitzenden sind dem Kammervorstand vorzulegen. Die Wahlen

bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand.

(6) Die Amtszeit des Kreisstellenvorstandes beträgt fünf Jahre.

Nach Ablauf der Amtszeit führt der Kreisstellenvorstand seine

Geschäfte weiter, bis der neue Kreisstellenvorstand die

Geschäfte übernehmen kann.

(7) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Kammer-

vorstandes den Kreisstellenvorstand vorzeitig abberufen und

für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl anordnen. Kommt die

Neuwahl innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande,

so wird der Kreisstellenvorstand durch den Kammervorstand

eingesetzt; die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die

Kammerversammlung.

§ 16 a

Die Amtszeit der Bezirksstellenausschüsse und der Kreisstellen-

vorstände entspricht der Amtszeit der Kammerversammlung.

§ 17

Satzungen, Geschäftsordnung und Beitragsordnung sowie

die Bekanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein sind im

R

heinischen

Ä

rzteblatt

zu veröffentlichen. Sie treten,

sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, am Tage ihrer

Veröffentlichung in Kraft.

§ 18

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom

11. Juli 1955 (SMBl.NW.21220) außer Kraft.

Düsseldorf, den 16. August 2008

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe

- Präsident -