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Jahresbericht 2015

Ärztekammer

Nordrhein

Anhang

(3) Die Einladung zur Kammervorstandssitzung soll in der Regel

5 Tage vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesord-

nung erfolgen.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die

Hälfte der Kammervorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 9

Aufgaben des Kammervorstandes

(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller der

Ärztekammer obliegenden Aufgaben auf Grund des Heilberufs-

gesetzes, soweit diese nicht der Kammerversammlung durch das

Heilberufsgesetz oder durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Insbesondere hat der Kammervorstand folgende Aufgaben:

a) Die Aufstellung der Tagesordnung für die Kammerversammlung,

b) die Vorbereitung der Kammerversammlung und der vom

Kammervorstand zu stellenden Anträge und einzubringenden

Vorlagen,

c) die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung,

d) die Stellung von Anträgen auf Eröffnung berufsgerichtlicher

Verfahren,

e) Überprüfung rechtskräftiger berufsgerichtlicher Urteile

gegen Kammervorstandsmitglieder im Sinne des § 7 Abs. 1e

der Satzung sowie Feststellung über das Ruhen der Zugehörig-

keit zum Kammervorstand gem. § 7 Abs. 2 der Satzung,

f) Einsetzung von Sonder- und Arbeitsausschüssen,

g) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der die Aufgabe hat,

die Buch-, Kassen- und Bilanzprüfungen vorzunehmen.

(3) Beschlüsse des Kammervorstandes, welche die Ärztekammer

über einen höheren Betrag als 25.000 Euro für das laufende

Haushaltsjahr verpflichten, bedürfen der Genehmigung durch die

Kammerversammlung.

§ 10

Präsident

(1) Die Wahl des Präsidenten erfolgt nach § 6 der Satzung.

(2) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außer-

gerichtlich; Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich

verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsver-

bindlich, wenn sie von dem Präsidenten und einem weiterem

Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(3) Der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer

und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus.

(4) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner

Verhinderung.

§ 5

Kammervorstand

Dem Kammervorstand gehören der Präsident, Vizepräsident und

16 Beisitzer an.

§ 6

Der Präsident, der Vizepräsident und die Beisitzer werden von

der Kammerversammlung mit Stimmenmehrheit aller gewähl-

ten Mitglieder der Kammerversammlung gewählt. Im Falle des

Ausscheidens von Kammervorstandsmitgliedern findet eine

Ergänzungswahl in der nächsten Kammerversammlung statt.

Scheiden drei oder mehr Kammervorstandsmitglieder aus, so ist

unverzüglich eine außerordentliche Kammerversammlung zur

Ergänzungswahl einzuberufen.

§ 7

(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:

a) durch Tod,

b) durch Rücktritt,

c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Ärztekammer,

d) durch vorzeitige Abberufung gem. § 2 Abs. 2 der Satzung,

e) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Berufsgericht,

wenn es sich um eine schwerwiegende ehrenrührige

Verfehlung handelt. Diese Feststellung trifft der Kammer-

vorstand mit Zweidrittelmehrheit aller Kammervorstands-

mitglieder.

(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht, wenn gegen den

Betreffenden ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist

und es sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vor-

wurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung handelt.

Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit

aller gewählten Kammervorstandsmitglieder.

§ 8

(1) Die Kammervorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder

bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und

geleitet. Bei Verhinderung auch des Vizepräsidenten wird die

Kammervorstandssitzung vom ältesten Kammervorstandsmit-

glied einberufen und geleitet. Kammervorstandssitzungen finden

nach Bedarf, aber mindestens einmal im Vierteljahr statt. Die

Tagesordnung setzt der Einberufer fest. Die Kammervorstandsmit-

glieder können hierzu Anträge stellen, die auf die Tagesordnung

gesetzt werden müssen.

(2) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der

Kammervorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervor-

standes einberufen werden.