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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2015

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Anhang

der Fürsorgeeinrichtungen, der Berufsgerichtsbarkeit und der

Beitragserhebung,

c) Durchführung des örtlichen Fortbildungswesens,

d) Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes in

Zusammenarbeit mit der zuständigen Untergliederung der

Kassenärztlichen Vereinigung,

e) Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens,

f) Durchführung des Meldewesens gem. § 5 des

Heilberufsgesetzes,

g) Auskunftserteilung und Beratung von Ärzten, Behörden oder

sonstigen außerärztlichen Personen.

(5) Die Verteilung der in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben auf

die Bezirks- und Kreisstellen regelt der Vorstand der

Ärztekammer Nordrhein.

§ 14

Die Ärztekammer errichtet Bezirksstellen. Die betreffenden Kreis-

stellenvorstände können wegen der Errichtung von Bezirksstellen

die Kammerversammlung anrufen.

§ 15

(1) Die nach § 13 Abs. 4 und 5 der Satzung einer Bezirksstelle

obliegenden Aufgaben werden durch den Bezirksstellenausschuss

durchgeführt.

(2) Der Bezirksstellenausschuss besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) mindestens 3 Beisitzern.

Kreisstellenvorsitzende, die nicht dem Ausschuss angehören, sind

mit beratender Stimme zuzuziehen.

(3) Der Bezirksstellenausschuss wird von den Mitgliedern der

Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden Bezirks-

stelle auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Kammer-

versammlung nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Aus der

Mitte des Bezirksstellenausschusses wird von den Mitgliedern

der Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden

Bezirksstelle der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt.

Der Bezirksstellenausschuss führt nach Ablauf der Wahlperiode

die Geschäfte weiter, bis der neue Bezirksstellenausschuss die

Geschäftsführung übernommen hat.

Das Protokoll über die durchgeführte Wahl ist dem Kammervor-

stand vorzulegen. Die getätigte Wahl bedarf der Genehmigung

durch den Kammervorstand.

(4) Auf Vorschlag des Kammervorstandes kann die Kammerver-

sammlung die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses abberufen

und eine Neuwahl anordnen. Kommt eine Neuwahl innerhalb einer

Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Bezirksstellen-

§ 11

Ausschüsse

(1) Mitglied der nach § 9 Abs. 2f der Satzung zu bildenden Aus-

schüsse kann jeder Kammerangehörige werden.

(2) Aufgabe dieser Ausschüsse ist die Bearbeitung der ihnen vom

Kammervorstand übertragenen Angelegenheiten.

(3) Der Kammervorstand kann den Ausschüssen das Recht zur

selbständigen Entscheidung ganz oder teilweise übertragen.

§ 12

Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss besteht aus fünf Angehörigen der

Ärztekammer Nordrhein, die nicht Mitglieder des Vorstandes der

Ärztekammer sein dürfen.

(2) Aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Finanzausschus-

ses wird der Vorsitzende des Finanzausschusses durch die

Kammerversammlung gewählt. Der Kammervorstand benennt ein

Kammervorstandsmitglied, das zu den Sitzungen des Finanzaus-

schusses mit beratender Stimme einzuladen ist.

(3) Aufgabe des Finanzausschusses ist die Beratung des Kammer-

vorstandes in Finanzangelegenheiten, insbesondere bei Aufstel-

lung des Haushaltsplanes sowie bei Prüfung des Finanzgebarens.

(4) Bei der Haushaltsberatung in der Kammerversammlung erstat-

tet der Vorsitzende des Finanzausschusses über die Tätigkeit des

Ausschusses Bericht.

§ 13

Untergliederungen der Ärztekammer

(1) Gem. § 4 des Heilberufsgesetzes errichtet die Ärztekammer

zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben als

Untergliederungen Bezirks- und Kreisstellen.

(2) Diese Untergliederungen sind keine Rechtspersonen.

(3) Die Ärztekammer stellt den Bezirks- und Kreisstellen die zur

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfü-

gung.

(4) Aufgabe der Untergliederungen für ihren Bereich ist es, die

Organe der Ärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu

unterstützen, insbesondere durch:

a) Durchführung aller anfallenden Verwaltungsarbeiten,

b) Beratung der Ärztekammer durch gutachterliche

Stellungnahme in allen Angelegenheiten der Berufsordnung,