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Jahresbericht 2015

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsgrundlagen

Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1:

„Aufgaben der Kammern sind:

8. für ein gedeihliches Verhältnis

der Kammerangehörigen untereinander zu

sorgen und Streitigkeiten zwischen

Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen

und Dritten, die aus der Berufsausübung

entstanden sind, zu schlichten,

soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“

Berufsordnung für die nordrheinischen

Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3:

„Auf Antrag einer oder eines Beteiligten

gibt die Ärztekammer eine gutachterliche

Äußerung über die Angemessenheit

der Honorarforderung ab.“

Beratung, Streitschlichtung und Reform:

Die privatärztliche Gebührenordnung

Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein berät Ärzte und Patienten bei Fragen zur

Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und schlichtet zwischen Arzt und Patient

bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Rechnungslegung ergeben können.

Ziel ist, das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu erhalten und eine gerichtliche

Auseinandersetzung zu vermeiden.

Rechtsgrundlage für die Schlichtungsfunktion

der GOÄ-Abteilung ist

§ 6 Abs. 1 Nr. 8 des Heilbe-

rufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG

NRW)

. Für die Begutachtung der Angemessenheit

der Honorarforderung ist es

§ 12 Abs. 3 der Berufs-

ordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

(BO)

.

Schlichtung

Die GOÄ-Abteilung setzt den Schlichtungs- und

Begutachtungsauftrag in einem gestuften Konzept

um: Die Basis bildet die Bereitstellung von Infor-

mationen über die Homepage der Ärztekammer

und ein telefonisches sowie schriftliches Informa-

tions- und Beratungsangebot, mit dem Irritationen

und Konflikte bereits im Vorfeld vermieden werden

können. Auch bei konkreten Rechnungsbeschwer-

den kann im Rahmen der gebührenrechtlichen Ein-

gangsbegutachtung bereits ein gebührenrechtlich

nicht zutreffender Vorwurf geklärt werden.

Die Schlichtungsverfahren sind teilweise sehr

aufwendig und verlangen Rückgriff auf medizini-

sche und juristische Fachliteratur beziehungsweise

umfangreiche Recherchen. Thematische Schwer-

punkte dieser Verfahren sind unverändert Fragen

der medizinischen Notwendigkeit erbrachter Leis-

tungen

(§ 1 Abs. 2 GOÄ)

, das Zielleistungsprinzip

(§ 4 Abs. 2a GOÄ)

, die Anwendung des Steigerungs-

satzes

(§ 5 Abs. 2 GOÄ)

und die analoge Bewertung

ärztlicher Leistungen

(§ 6 Abs. 2 GOÄ)

. Der letzte

Schwerpunkt ist wesentlich durch die stark veral-

tete GOÄ bedingt, die zum großen Teil seit über 30

Jahren nicht mehr novelliert worden ist und den

medizinischen Fortschritten nicht mehr widerspie-

gelt.

Mit der ärztlich geprägten GOÄ-Bearbeitung stellt

die Ärztekammer sicher, dass neben den gebüh-

renrechtlich-formalen Aspekten der medizinische

Sachverstand und das praktische Versorgungswis-

sen in die Beurteilung einfließen und angemessene

Lösungen gefunden werden. Sie setzt damit Ihren

Auftrag der Schlichtung und Begutachtung un-

ter Nutzung Ihres medizinisch-sachverständigen

Potentials zum Wohle von Arzt und Patient um.

Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik