Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2016
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Anhang
§ 1
Errichtung und Sitz
(1) Die Ärztekammer Nordrhein ist die berufliche Vertretung
der Ärztinnen und Ärzte des Landesteils Nordrhein im Land
Nordrhein-Westfalen.
(2) Sitz der Ärztekammer Nordrhein ist Düsseldorf.
§ 1a
Kammermitgliedschaft
(1) Der Ärztekammer Nordrhein gehören alle Ärztinnen und Ärzte
an, die in Nordrhein ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf
nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammer-
mitglieder). Wer Mitglied einer anderen Ärztekammer ist, wird
auch Mitglied der Ärztekammer Nordrhein, wenn der ärztliche Be-
ruf zugleich in Nordrhein ausgeübt wird. Den Beruf der Ärztin/des
Arztes übt aus, wer ärztliche Fachkenntnisse einsetzt oder mitver-
wendet. Von der Mitgliedschaft sind ausgenommen Ärztinnen und
Ärzte, die als Beamte innerhalb der Aufsichtsbehörde tätig sind.
Die Anmeldung folgt den Regeln des Heilberufsgesetzes NRW
(HeilBerG) und der Meldeordnung der Ärztekammer Nordrhein.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige eines europä-
ischen Staates imSinne des § 3 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRWmit be-
ruflicher Niederlassung in einem anderen europäischen Staat im
Landesteil Nordrhein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach
dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend
und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören der Kammer
nicht an. Sie werden beitragsfrei geführt und in ein gesondertes Ver-
zeichnis aufgenommen. Dienstleistende unterliegen der Berufsauf-
sicht gemäß dem Heilberufsgesetz NRW. Für die Berufsausübung
gelten die gleichen Rechte und Pflichtenwie für Kammerangehörige.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Tätigkeit ins Ausland
verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen,
ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag Mitglieder der
Ärztekammer Nordrhein bleiben. Sie erhalten den Status eines
freiwilligen Kammermitgliedes mit eingeschränkten Rechten und
Pflichten. Freiwilligen Kammermitgliedern steht weder das aktive
noch das passive Wahlrecht bei den Kammerwahlen zu. Ehren-
ämter können auf Antrag bis zu einem Jahr fortgesetzt werden.
(4) Freiwillige Kammermitglieder werden entsprechend § 2 Abs. 3
Heilberufsgesetz NRW in ein gesondertes Verzeichnis aufge-
nommen. Sie erhalten die Informationen, die die Ärztekammer
Nordrhein ihren Mitgliedern zukommen lässt, soweit sie die
Voraussetzung für den Zugang der Informationen schaffen, und
gegen Gebühr einen Heilberufsausweis, der zurückzugeben ist,
wenn die freiwillige Mitgliedschaft oder das Recht zur Ausübung
des Berufs im Ausland endet. Die freiwilligen Mitglieder sind zur
Entrichtung eines pauschalen Jahresbeitrages nach Maßgabe der
Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein verpflichtet.
§ 2
Organe *
(1) Organe der Ärztekammer Nordrhein sind:
a) die Kammerversammlung,
b) der Kammervorstand,
c) der Präsident.
(2) Die Amtsdauer der Organe beträgt 5 Jahre. Unbeschadet des
§ 24 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes können einzelne Mitglieder
des Kammervorstandes vorzeitig abberufen werden.
§ 3
Ehrenamt *
Die Mitglieder der Kammerorgane und der Ausschüsse sind ehren-
amtlich tätig. Sie erhalten Aufwandsentschädigungen, Tagegelder
und Reisekosten nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.
§ 4
Kammerversammlung *
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge oder
Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Kammerversammlung, zu der jeder Kammerangehörige
Zutritt hat, tritt jährlich mindestens zweimal zu einer ordent-
lichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen der
Kammerversammlung finden statt, wenn der Präsident es für
erforderlich hält oder der Kammervorstand sie beschließt oder sie
von einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung unter
Angabe der Tagesordnung beim Präsidenten beantragt werden.
(3) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten oder bei
dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und
Satzung der Ärztekammer Nordrhein
vom 23. Oktober 1993
Stand: 21. November 2015