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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2016

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Anhang

§ 1

Errichtung und Sitz

(1) Die Ärztekammer Nordrhein ist die berufliche Vertretung

der Ärztinnen und Ärzte des Landesteils Nordrhein im Land

Nordrhein-Westfalen.

(2) Sitz der Ärztekammer Nordrhein ist Düsseldorf.

§ 1a

Kammermitgliedschaft

(1) Der Ärztekammer Nordrhein gehören alle Ärztinnen und Ärzte

an, die in Nordrhein ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf

nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammer-

mitglieder). Wer Mitglied einer anderen Ärztekammer ist, wird

auch Mitglied der Ärztekammer Nordrhein, wenn der ärztliche Be-

ruf zugleich in Nordrhein ausgeübt wird. Den Beruf der Ärztin/des

Arztes übt aus, wer ärztliche Fachkenntnisse einsetzt oder mitver-

wendet. Von der Mitgliedschaft sind ausgenommen Ärztinnen und

Ärzte, die als Beamte innerhalb der Aufsichtsbehörde tätig sind.

Die Anmeldung folgt den Regeln des Heilberufsgesetzes NRW

(HeilBerG) und der Meldeordnung der Ärztekammer Nordrhein.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige eines europä-

ischen Staates imSinne des § 3 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRWmit be-

ruflicher Niederlassung in einem anderen europäischen Staat im

Landesteil Nordrhein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach

dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend

und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören der Kammer

nicht an. Sie werden beitragsfrei geführt und in ein gesondertes Ver-

zeichnis aufgenommen. Dienstleistende unterliegen der Berufsauf-

sicht gemäß dem Heilberufsgesetz NRW. Für die Berufsausübung

gelten die gleichen Rechte und Pflichtenwie für Kammerangehörige.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Tätigkeit ins Ausland

verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen,

ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag Mitglieder der

Ärztekammer Nordrhein bleiben. Sie erhalten den Status eines

freiwilligen Kammermitgliedes mit eingeschränkten Rechten und

Pflichten. Freiwilligen Kammermitgliedern steht weder das aktive

noch das passive Wahlrecht bei den Kammerwahlen zu. Ehren-

ämter können auf Antrag bis zu einem Jahr fortgesetzt werden.

(4) Freiwillige Kammermitglieder werden entsprechend § 2 Abs. 3

Heilberufsgesetz NRW in ein gesondertes Verzeichnis aufge-

nommen. Sie erhalten die Informationen, die die Ärztekammer

Nordrhein ihren Mitgliedern zukommen lässt, soweit sie die

Voraussetzung für den Zugang der Informationen schaffen, und

gegen Gebühr einen Heilberufsausweis, der zurückzugeben ist,

wenn die freiwillige Mitgliedschaft oder das Recht zur Ausübung

des Berufs im Ausland endet. Die freiwilligen Mitglieder sind zur

Entrichtung eines pauschalen Jahresbeitrages nach Maßgabe der

Beitragsordnung der Ärztekammer Nordrhein verpflichtet.

§ 2

Organe *

(1) Organe der Ärztekammer Nordrhein sind:

a) die Kammerversammlung,

b) der Kammervorstand,

c) der Präsident.

(2) Die Amtsdauer der Organe beträgt 5 Jahre. Unbeschadet des

§ 24 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes können einzelne Mitglieder

des Kammervorstandes vorzeitig abberufen werden.

§ 3

Ehrenamt *

Die Mitglieder der Kammerorgane und der Ausschüsse sind ehren-

amtlich tätig. Sie erhalten Aufwandsentschädigungen, Tagegelder

und Reisekosten nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.

§ 4

Kammerversammlung *

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge oder

Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Kammerversammlung, zu der jeder Kammerangehörige

Zutritt hat, tritt jährlich mindestens zweimal zu einer ordent-

lichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen der

Kammerversammlung finden statt, wenn der Präsident es für

erforderlich hält oder der Kammervorstand sie beschließt oder sie

von einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung unter

Angabe der Tagesordnung beim Präsidenten beantragt werden.

(3) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten oder bei

dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und

Satzung der Ärztekammer Nordrhein

vom 23. Oktober 1993

Stand: 21. November 2015