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Jahresbericht 2016

Ärztekammer

Nordrhein

Anhang

§ 14

Bezirksstellen *

Die Ärztekammer errichtet Bezirksstellen. Die betreffenden

Kreisstellenvorstände können wegen der Errichtung von Bezirks-

stellen die Kammerversammlung anrufen.

§ 15

Bezirksstellenausschuss *

(1) Die nach § 13 Abs. 4 und 5 der Satzung einer Bezirksstelle ob-

liegenden Aufgaben werden durch den Bezirksstellenausschuss

durchgeführt.

(2) Der Bezirksstellenausschuss besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) mindestens 3 Beisitzern.

Kreisstellenvorsitzende, die nicht dem Ausschuss angehören,

sind mit beratender Stimme zuzuziehen.

(3) Der Bezirksstellenausschuss wird von den Mitgliedern der

Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden Bezirks-

stelle auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Kammer-

versammlung nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Aus der

Mitte des Bezirksstellenausschusses wird von den Mitgliedern

der Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden

Bezirksstelle der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt.

Der Bezirksstellenausschuss führt nach Ablauf der Wahlperiode

die Geschäfte weiter, bis der neue Bezirksstellenausschuss die

Geschäftsführung übernommen hat.

Das Protokoll über die durchgeführte Wahl ist dem Kammervor-

stand vorzulegen. Die getätigte Wahl bedarf der Genehmigung

durch den Kammervorstand.

(4) Auf Vorschlag des Kammervorstandes kann die Kammerver-

sammlung die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses abberu-

fen und eine Neuwahl anordnen. Kommt eine Neuwahl innerhalb

einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Bezirks-

stellenausschuss durch den Kammervorstand eingesetzt. Die Ein-

setzung bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung.

§ 16

Kreisstellen

(1) Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der

kreisfreien Städte und Kreise.

(2) Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern wählen einen

Vorstand von sieben Mitgliedern, Kreisstellen von 1.000 bis

1.500 Mitgliedern einen Vorstand von neun Mitgliedern und

Kreisstellen von mehr als 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von

elf Mitgliedern.

(3) Der Kreisstellenvorstand wird durch die Kammerangehöri-

gen aus dem Bereich der Kreisstelle durch geheime schriftliche

Abstimmung gewählt.

(4) Der Kreisstellenvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsit-

zenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende

führt die Beschlüsse des Kreisstellenvorstandes aus und erledigt

die laufenden Geschäfte der Kreisstelle.

(5) Die Protokolle über die Wahl der Mitglieder des Kreisstellen-

vorstandes sowie des Vorsitzenden und stellvertretenden Vor-

sitzenden sind dem Kammervorstand vorzulegen. Die Wahlen

bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand.

(6) Die Amtszeit des Kreisstellenvorstandes beträgt fünf Jahre.

Nach Ablauf der Amtszeit führt der Kreisstellenvorstand seine

Geschäfte weiter, bis der neue Kreisstellenvorstand die Geschäfte

übernehmen kann.

(7) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Kammervor-

standes den Kreisstellenvorstand vorzeitig abberufen und für den

Rest der Amtszeit eine Neuwahl anordnen. Kommt die Neuwahl

innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird

der Kreisstellenvorstand durch den Kammervorstand eingesetzt;

die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Kammer-

versammlung.

§ 16 a

Amtszeit *

Die Amtszeit der Bezirksstellenausschüsse und der Kreisstellen-

vorstände entspricht der Amtszeit der Kammerversammlung.

§ 17

Bekanntgabe *

Satzungen, Geschäftsordnung und Beitragsordnung sowie die Be-

kanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein sind im

Rheinischen

Ärzteblatt

zu veröffentlichen. Sie treten, sofern nichts anderes aus-

drücklich bestimmt wird, am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 18

Inkrafttreten *

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Nordrhein

vom 11. Juli 1955 (SMBl.NW.21220) außer Kraft.

* nicht-amtliche Überschrift