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Jahresbericht 2016
Ärztekammer
Nordrhein
Anhang
§ 14
Bezirksstellen *
Die Ärztekammer errichtet Bezirksstellen. Die betreffenden
Kreisstellenvorstände können wegen der Errichtung von Bezirks-
stellen die Kammerversammlung anrufen.
§ 15
Bezirksstellenausschuss *
(1) Die nach § 13 Abs. 4 und 5 der Satzung einer Bezirksstelle ob-
liegenden Aufgaben werden durch den Bezirksstellenausschuss
durchgeführt.
(2) Der Bezirksstellenausschuss besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) mindestens 3 Beisitzern.
Kreisstellenvorsitzende, die nicht dem Ausschuss angehören,
sind mit beratender Stimme zuzuziehen.
(3) Der Bezirksstellenausschuss wird von den Mitgliedern der
Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden Bezirks-
stelle auf die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Kammer-
versammlung nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Aus der
Mitte des Bezirksstellenausschusses wird von den Mitgliedern
der Kammerversammlung aus dem Bereich der betreffenden
Bezirksstelle der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt.
Der Bezirksstellenausschuss führt nach Ablauf der Wahlperiode
die Geschäfte weiter, bis der neue Bezirksstellenausschuss die
Geschäftsführung übernommen hat.
Das Protokoll über die durchgeführte Wahl ist dem Kammervor-
stand vorzulegen. Die getätigte Wahl bedarf der Genehmigung
durch den Kammervorstand.
(4) Auf Vorschlag des Kammervorstandes kann die Kammerver-
sammlung die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses abberu-
fen und eine Neuwahl anordnen. Kommt eine Neuwahl innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Bezirks-
stellenausschuss durch den Kammervorstand eingesetzt. Die Ein-
setzung bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung.
§ 16
Kreisstellen
(1) Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der
kreisfreien Städte und Kreise.
(2) Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern wählen einen
Vorstand von sieben Mitgliedern, Kreisstellen von 1.000 bis
1.500 Mitgliedern einen Vorstand von neun Mitgliedern und
Kreisstellen von mehr als 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von
elf Mitgliedern.
(3) Der Kreisstellenvorstand wird durch die Kammerangehöri-
gen aus dem Bereich der Kreisstelle durch geheime schriftliche
Abstimmung gewählt.
(4) Der Kreisstellenvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsit-
zenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende
führt die Beschlüsse des Kreisstellenvorstandes aus und erledigt
die laufenden Geschäfte der Kreisstelle.
(5) Die Protokolle über die Wahl der Mitglieder des Kreisstellen-
vorstandes sowie des Vorsitzenden und stellvertretenden Vor-
sitzenden sind dem Kammervorstand vorzulegen. Die Wahlen
bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand.
(6) Die Amtszeit des Kreisstellenvorstandes beträgt fünf Jahre.
Nach Ablauf der Amtszeit führt der Kreisstellenvorstand seine
Geschäfte weiter, bis der neue Kreisstellenvorstand die Geschäfte
übernehmen kann.
(7) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Kammervor-
standes den Kreisstellenvorstand vorzeitig abberufen und für den
Rest der Amtszeit eine Neuwahl anordnen. Kommt die Neuwahl
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird
der Kreisstellenvorstand durch den Kammervorstand eingesetzt;
die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Kammer-
versammlung.
§ 16 a
Amtszeit *
Die Amtszeit der Bezirksstellenausschüsse und der Kreisstellen-
vorstände entspricht der Amtszeit der Kammerversammlung.
§ 17
Bekanntgabe *
Satzungen, Geschäftsordnung und Beitragsordnung sowie die Be-
kanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein sind im
Rheinischen
Ärzteblatt
zu veröffentlichen. Sie treten, sofern nichts anderes aus-
drücklich bestimmt wird, am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 18
Inkrafttreten *
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Nordrhein
vom 11. Juli 1955 (SMBl.NW.21220) außer Kraft.
* nicht-amtliche Überschrift