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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2016

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Anhang

§ 12

Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss besteht aus fünf Angehörigen der

Ärztekammer Nordrhein, die nicht Mitglieder des Vorstandes

der Ärztekammer sein dürfen.

(2) Aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Finanzausschus-

ses wird der Vorsitzende des Finanzausschusses durch die

Kammerversammlung gewählt. Der Kammervorstand benennt ein

Kammervorstandsmitglied, das zu den Sitzungen des Finanz-

ausschusses mit beratender Stimme einzuladen ist.

(3) Aufgabe des Finanzausschusses ist die Beratung des Kammer-

vorstandes in Finanzangelegenheiten, insbesondere bei Aufstel-

lung des Haushaltsplanes sowie bei Prüfung des Finanzgebarens.

(4) Bei der Haushaltsberatung in der Kammerversammlung erstat-

tet der Vorsitzende des Finanzausschusses über die Tätigkeit des

Ausschusses Bericht.

§ 13

Untergliederungen der Ärztekammer

(1) Gem. § 4 des Heilberufsgesetzes errichtet die Ärztekammer

zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben als Untergliederun-

gen Bezirks- und Kreisstellen.

(2) Diese Untergliederungen sind keine Rechtspersonen.

(3) Die Ärztekammer stellt den Bezirks- und Kreisstellen die zur

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(4) Aufgabe der Untergliederungen für ihren Bereich ist es,

die Organe der Ärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu

unterstützen, insbesondere durch:

a) Durchführung aller anfallenden Verwaltungsarbeiten,

b) Beratung der Ärztekammer durch gutachterliche Stellung-

nahme in allen Angelegenheiten der Berufsordnung,

der Fürsorgeeinrichtungen, der Berufsgerichtsbarkeit

und der Beitragserhebung,

c) Durchführung des örtlichen Fortbildungswesens,

d) Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes in Zusammen-

arbeit mit der zuständigen Untergliederung der

Kassenärztlichen Vereinigung,

e) Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens,

f) Durchführung des Meldewesens gem. § 5 des Heilberufs-

gesetzes,

g) Auskunftserteilung und Beratung von Ärzten, Behörden

oder sonstigen außerärztlichen Personen.

(5) Die Verteilung der in Absatz 4 aufgeführten Aufgaben auf die

Bezirks- und Kreisstellen regelt der Vorstand der Ärztekammer

Nordrhein.

gesetzes, soweit diese nicht der Kammerversammlung durch das

Heilberufsgesetz oder durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Insbesondere hat der Kammervorstand folgende Aufgaben:

a) die Aufstellung der Tagesordnung für die Kammerversammlung,

b) die Vorbereitung der Kammerversammlung und der

vom Kammervorstand zu stellenden Anträge und einzu-

bringenden Vorlagen,

c) die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung,

d) die Stellung von Anträgen auf Eröffnung berufsgerichtlicher

Verfahren,

e) Überprüfung rechtskräftiger berufsgerichtlicher Urteile

gegen Kammervorstandsmitglieder im Sinne des § 7 Abs. 1e

der Satzung sowie Feststellung über das Ruhen der

Zugehörigkeit zum Kammervorstand gem. § 7 Abs. 2

der Satzung,

f) Einsetzung von Sonder- und Arbeitsausschüssen,

g) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der die Aufgabe hat,

die Buch-, Kassen- und Bilanzprüfungen vorzunehmen.

(3) Beschlüsse des Kammervorstandes, welche die Ärztekammer

über einen höheren Betrag als 25.000,00 Euro für das laufende

Haushaltsjahr verpflichten, bedürfen der Genehmigung durch die

Kammerversammlung.

§ 10

Präsident

(1) Die Wahl des Präsidenten erfolgt nach § 6 der Satzung.

(2) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außer-

gerichtlich; Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich

verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsver-

bindlich, wenn sie von dem Präsidenten und einem weiterem

Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(3) Der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer

und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus.

(4) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner

Verhinderung.

§ 11

Ausschüsse

(1) Mitglied der nach § 9 Abs. 2f der Satzung zu bildenden Aus-

schüsse kann jeder Kammerangehörige werden.

(2) Aufgabe dieser Ausschüsse ist die Bearbeitung der ihnen vom

Kammervorstand übertragenen Angelegenheiten.

(3) Der Kammervorstand kann den Ausschüssen das Recht zur

selbständigen Entscheidung ganz oder teilweise übertragen.