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Jahresbericht 2016

Ärztekammer

Nordrhein

Anhang

Kammervorstandsmitglieder aus, so ist unverzüglich eine außeror-

dentliche Kammerversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.

§ 7

Zugehörigkeit *

(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:

a) durch Tod,

b) durch Rücktritt,

c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Ärztekammer,

d) durch vorzeitige Abberufung gem. § 2 Abs. 2 der Satzung,

e) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Berufsgericht,

wenn es sich um eine schwerwiegende ehrenrührige Ver-

fehlung handelt. Diese Feststellung trifft der Kammervorstand

mit Zweidrittelmehrheit aller Kammervorstandsmitglieder.

(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht, wenn gegen den

Betreffenden ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist

und es sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vor-

wurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung handelt.

Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit

aller gewählten Kammervorstandsmitglieder.

§ 8

Sitzung des Vorstands *

(1) Die Kammervorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder

bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und ge-

leitet. Bei Verhinderung auch des Vizepräsidentenwird die Kammer-

vorstandssitzung vom ältesten Kammervorstandsmitglied einbe-

rufen und geleitet. Kammervorstandssitzungen finden nach Bedarf,

aber mindestens einmal imVierteljahr statt. Die Tagesordnung setzt

der Einberufer fest. Die Kammervorstandsmitglieder können hier-

zu Anträge stellen, die auf die Tagesordnung gesetzt werdenmüssen.

(2) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der

Kammervorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervor-

standes einberufen werden.

(3) Die Einladung zur Kammervorstandssitzung soll in der Regel

5 Tage vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesord-

nung erfolgen.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die

Hälfte der Kammervorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 9

Aufgaben des Kammervorstandes

(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller der

Ärztekammer obliegenden Aufgaben auf Grund des Heilberufs-

geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das älteste

anwesende Kammervorstandsmitglied. Die Einberufung der

Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens zwei

Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammer-

versammlung gerichtete Einladung unter Angabe der Tagesord-

nung. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

(4) Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung

entscheidet die Kammerversammlung. Das Nähere regelt die

Geschäftsordnung.

(5) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes-

tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Für Beschlüsse genügt Stimmenmehrheit, soweit die Satzung

nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

als abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller

gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.

Für Beschlüsse über die Abberufung eines oder mehrerer Kammer-

vorstandsmitglieder gem. § 2 Abs. 2 der Satzung ist die Mehrheit

aller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich.

(7) Die Aufgaben der Kammerversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung,

b) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Beisitzer

des Vorstandes der Ärztekammer,

c) die Wahl des Finanzausschusses,

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,

e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

f) Beschlussfassung über die Berufsordnung,

g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entlastung

des Kammervorstandes,

h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

aus der Kammerversammlung sowie über Anträge und

Vorlagen des Präsidenten oder des Kammervorstandes.

§ 5

Kammervorstand

Dem Kammervorstand gehören der Präsident, Vizepräsident und

16 Beisitzer an.

§ 6

Wahl des Vorstands *

Der Präsident, der Vizepräsident und die Beisitzer werden von der

Kammerversammlung mit Stimmenmehrheit aller gewählten Mit-

glieder der Kammerversammlung gewählt. ImFalle des Ausscheidens

von Kammervorstandsmitgliedern findet eine Ergänzungswahl in

der nächsten Kammerversammlung statt. Scheiden drei oder mehr