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Jahresbericht 2016
Ärztekammer
Nordrhein
Anhang
Kammervorstandsmitglieder aus, so ist unverzüglich eine außeror-
dentliche Kammerversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
§ 7
Zugehörigkeit *
(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:
a) durch Tod,
b) durch Rücktritt,
c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Ärztekammer,
d) durch vorzeitige Abberufung gem. § 2 Abs. 2 der Satzung,
e) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Berufsgericht,
wenn es sich um eine schwerwiegende ehrenrührige Ver-
fehlung handelt. Diese Feststellung trifft der Kammervorstand
mit Zweidrittelmehrheit aller Kammervorstandsmitglieder.
(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht, wenn gegen den
Betreffenden ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist
und es sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vor-
wurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung handelt.
Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit
aller gewählten Kammervorstandsmitglieder.
§ 8
Sitzung des Vorstands *
(1) Die Kammervorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder
bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und ge-
leitet. Bei Verhinderung auch des Vizepräsidentenwird die Kammer-
vorstandssitzung vom ältesten Kammervorstandsmitglied einbe-
rufen und geleitet. Kammervorstandssitzungen finden nach Bedarf,
aber mindestens einmal imVierteljahr statt. Die Tagesordnung setzt
der Einberufer fest. Die Kammervorstandsmitglieder können hier-
zu Anträge stellen, die auf die Tagesordnung gesetzt werdenmüssen.
(2) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der
Kammervorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervor-
standes einberufen werden.
(3) Die Einladung zur Kammervorstandssitzung soll in der Regel
5 Tage vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesord-
nung erfolgen.
(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Kammervorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 9
Aufgaben des Kammervorstandes
(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller der
Ärztekammer obliegenden Aufgaben auf Grund des Heilberufs-
geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das älteste
anwesende Kammervorstandsmitglied. Die Einberufung der
Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens zwei
Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammer-
versammlung gerichtete Einladung unter Angabe der Tagesord-
nung. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
(4) Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung
entscheidet die Kammerversammlung. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
(5) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes-
tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Für Beschlüsse genügt Stimmenmehrheit, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller
gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.
Für Beschlüsse über die Abberufung eines oder mehrerer Kammer-
vorstandsmitglieder gem. § 2 Abs. 2 der Satzung ist die Mehrheit
aller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich.
(7) Die Aufgaben der Kammerversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung,
b) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Beisitzer
des Vorstandes der Ärztekammer,
c) die Wahl des Finanzausschusses,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f) Beschlussfassung über die Berufsordnung,
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entlastung
des Kammervorstandes,
h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
aus der Kammerversammlung sowie über Anträge und
Vorlagen des Präsidenten oder des Kammervorstandes.
§ 5
Kammervorstand
Dem Kammervorstand gehören der Präsident, Vizepräsident und
16 Beisitzer an.
§ 6
Wahl des Vorstands *
Der Präsident, der Vizepräsident und die Beisitzer werden von der
Kammerversammlung mit Stimmenmehrheit aller gewählten Mit-
glieder der Kammerversammlung gewählt. ImFalle des Ausscheidens
von Kammervorstandsmitgliedern findet eine Ergänzungswahl in
der nächsten Kammerversammlung statt. Scheiden drei oder mehr