Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 32

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Jahresbericht 2013
Ärztekammer
Nordrhein
Gebührenordnung für Ärzte:
Kompetenter Rat für Ärzte und Patienten
Die Ärztekammer Nordrhein berät Ärzte und Patienten zur Anwendung der Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ) und schlichtet bei Unstimmigkeiten, die sich aus der Rechnungslegung ergeben
können. In vielen Fällen kann so das Arzt-Patienten-Verhältnis gestützt und eine gerichtliche
Auseinandersetzung vermieden werden.
Der Auftrag der Ärztekammer Nordrhein zur Be-
gutachtung und Schlichtung in Privatliquidations-
angelegenheiten ergibt sich aus dem Heilberufs-
gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und der
Berufsordnung. Die Durchführung eines außer-
gerichtlichen Schlichtungsverfahrens ist für beide
Seiten freiwillig. Beurteilungen der Ärztekammer
sind für die Beteiligten rechtlich nicht verbindlich,
sodass in einem fortbestehenden Streitfall nur das
zuständige Gericht über die Rechtmäßigkeit der
ärztlichen Honorarforderung entscheiden kann.
Durch Beratung und Erarbeitung von Kompro-
missvorschlägen im Rahmen von einzelfallbezoge-
nen Schlichtungen oder Rechnungsbegutachtun-
gen können in vielen Fällen vernünftige Lösungen
erzielt und mögliche gerichtliche Auseinanderset-
zungen abgewendet werden. Die Ärztekammer
Nordrhein trägt damit auch zur Befriedung des
Arzt-Patienten-Verhältnisses bei.
Darüber hinaus lassen sich durch spezifische ge-
bührenrechtliche Informationen von Kammermit-
gliedern oder Patienten viele Missverständnisse aus-
räumen und Auseinandersetzungen bereits vor der
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ver-
meiden.
Verfahren
Im Jahr 2012 ist die Anzahl der Schlichtungs-
und Begutachtungsverfahren in Privatliquidations-
angelegenheiten weiter angestiegen. Neben den
bekannten thematischen Schwerpunkten der Ab-
rechnung von Leistungen, die über das Maß einer
medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung
hinausgehen
(§ 1 Absatz 2 GOÄ)
, der Frage des Ziel-
leistungsprinzips
(§ 4 Absatz 2 a GOÄ)
, der Anwen-
dung des Gebührenrahmens
(§ 5 Absatz 2 GOÄ)
und
der Analogbewertung
(§ 6 Absatz 2 GOÄ)
war ein
deutlicher Zuwachs an Streitigkeiten über den Aus-
lagenersatz
(§ 12 GOÄ)
festzustellen. Im Vergleich
zu den Verfahren mit positivem Schlichtungs-
spruch oder alleiniger gutachtlicher Beurteilung
haben auch die Verfahren weiter zugenommen, in
denen die Information von Ärztinnen und Ärzten
beziehungsweise Patienten im Vordergrund steht.
Ausblick
Durch das im Frühjahr 2013 in Kraft getretene
Patientenrechtegesetz wurde auch der neue
§ 630c
Absatz 3
in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt:
„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige
Übernahme der Behandlungskosten durch einen
Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach
den Umständen hierfür hinreichende Anhalts-
punkte, muss er den Patienten vor Beginn der Be-
handlung über die voraussichtlichen Kosten der Be-
handlung in Textform informieren. Weitergehende
Formanforderungen aus anderen Vorschriften blei-
ben unberührt.“ Diese Vorschrift war Gegenstand
der Beratung im Ständigen Ausschuss „Ärztliche
Vergütungsfragen“ der Ärztekammer Nordrhein.
Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik
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