Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 34

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Jahresbericht 2013
Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein
Ärztekammer
Nordrhein
Empfehlungen der beim Robert Koch-Institut ein-
gerichteten Kommission für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention (KRINKO) einzuhalten.
Dies sei auch rechtlich geboten, sagte Laum, weil
dann die Einhaltung des medizinischen Standards
nach
§ 23 Abs. 3 IfSG
gesetzlich vermutet werde.
Laum riet allen Ärzten, die Dokumentation trotz
der mit ihr verbundenen administrativen Belas-
tungen nicht zu vernachlässigen. „Eine gebotene
ärztliche Maßnahme, die nicht dokumentiert ist,
gilt als nicht durchgeführt“, warnte Laum, wes-
halb Dokumentationslücken sich im Haftungsstreit
zum Nachteil des Arztes auswirken könnten. Pre-
kär sei die haftungsrechtliche Situation auch in den
Fällen, in denen eine medizinische Indikation für
einen Eingriff fehle, der vielleicht aus ökonomi-
schen Gründen vorgenommen worden sei. Das gelte
schließlich auch für eine aus nicht-medizinischen
Gründen erfolgte Knabenbeschneidung. Sie könne
nicht nur strafrechtlich, sondern auch haftungs-
rechtlich relevant sein, fügte Laum mit Blick auf
die damalige rechtspolitische Diskussion dieses
Themas an.
Den Tätigkeitsbericht der Gutachterkommission für ärztliche Behand-
lungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein finden Sie zusammenmit
der statistischen Übersicht unter
Als durchaus ambivalent bewertete der Vorsitzen-
de der Gutachterkommission, Präsident des Ober-
landesgerichts a. D. Dr. jur. H. Dieter Laum, die
im Berichtsjahr (1. Oktober 2011 bis 30. September
2012) gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnende
Zunahme von Begutachtungsanträgen bei der Vor-
stellung des Tätigkeitsberichts auf der Kammerver-
sammlung der Ärztekammer Nordrhein am 10. No-
vember 2012. Die Mehrbelastung beruhe zu einem
nicht unerheblichen Teil darauf, dass die Kommis-
sion seit Herbst 2011 eine Begutachtung auch in den
Fällen vorzunehmen habe, in denen der Arzt sich
an dem Verfahren zwar nicht beteilige, jedoch der
Patient die beurteilungsrelevanten Krankenunter-
lagen in Kopie vorlege. „Wir hatten geglaubt, Patien-
ten würden bei Weigerung des Arztes keinen Wert
auf die Durchführung des Verfahrens legen, aber
immerhin 48 Prozent tun dies doch.“ Die Quote an-
erkannter Behandlungsfehler liege in diesen Fällen
mit rund 28 Prozent etwas unterhalb der durch-
schnittlichen Quote von 31 Prozent. „Haftpflicht-
versicherer lehnen das Verfahren wohl häufiger ab,
um die Kostenpauschale zu sparen“, äußerte Laum
eine Vermutung. Die Kosten der Begutachtung in
den bis dato 60 derartigen Fällen seien allein von
der Ärztekammer zu tragen gewesen.
In seinen den Bericht ergänzenden Anmerkungen
wies Laum auf seinen aktuellen Aufsatz „Gesetzli-
che Krankenversicherung: Arzthaftungsrecht und
Leistungsgrenzen“ im
Deutschen Ärzteblatt (Dtsch
Arztebl 2012; 109(44): A-2176 / B-1774 / C-1740)
hin,
der unter anderem die Frage der wirtschaftlichen
Aufklärungspflicht über die Möglichkeiten eines
Selbstzahlers erörtert, wenn die Leistungsgrenzen
der Gesetzlichen Krankenversicherung erreicht
sind. Laum informierte die Kammerversammlung
auch darüber, dass die Kommission zunehmend mit
Vorwürfen von Hygienemängeln bei nosokomialen
Infektionen befasst werde. Er empfahl den nach
§ 23
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
verantwortlichen Lei-
tern der Behandlungseinrichtungen dringend, die
Große Nachfrage, großes Vertrauen:
Gutachterliche Streitschlichtung
Die gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnende deutliche Zunahme von Begutachtungsanträgen
zeugt vom großen Vertrauen, das Patienten und Ärzte der Gutachterkommission für ärztliche
Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein entgegenbringen. Mit inzwischen circa
2.000 Anträgen jährlich – bei weiter steigender Tendenz – ist die Grenze der Belastbarkeit
für die ehrenamtlichen Kommissionsmitglieder allerdings allmählich erreicht.
Prof. Dr. med.
Hans Friedrich Kienzle,
Geschäftsführendes
Kommissionsmitglied
Ulrich Smentkowski,
Leiter der Geschäftsstelle
Dr. jur. H.D. Laum, Präsi-
dent des Oberlandesgerichts
a. D. und Vorsitzender
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