Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 91

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2013
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Rechtsabteilung
Kammermitglieder und das Praxispersonal (z. B.
MFA) können bei Berufsbezug bei der Rechtsabtei-
lung Anfragen zu den tariflichen Regelungen und
deren Wirksamkeit und Anwendung stellen. Einge-
gangene Fragen betrafen beispielsweise
• Individualarbeitsverträge,
• Musterverträge nach dem Manteltarifvertrag
für MFA,
• Teilzeitarbeit,
• Minijobs,
• Delegation ärztlicher Leistungen,
• Beschäftigung von Schwangeren und Elternzeit,
• Fortbildung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
Der Manteltarifvertrag für MFA ist nicht für all-
gemeinverbindlich erklärt. Er wird jedoch ganz
überwiegend von den Ärztinnen und Ärzten in Be-
schäftigungsverhältnissen angewandt. Häufig fin-
den die Bestimmungen auch betriebsüblich Anwen-
dung. Seit dem 1. April 2013 gilt ein neuer Gehalts-
tarifvertrag für MFA. Dies hat zu einer verstärkten
Nachfrage geführt, da sich sowohl hinsichtlich der
Tarifgruppen und der Berufsjahre sowie der Ein-
gruppierung bei entsprechender Fortbildung erheb-
liche Änderungen ergeben haben. Die Ärztekammer
gibt anfragenden Ärzten oft weiteres Informations-
material zu einzelnen arbeitsrechtlichen Themen
und zu arbeitsgerichtlichen Urteilen weiter.
Beitragsrecht
Seit dem 1. Januar 2012 müssen Mitglieder der
Ärztekammer ihre Selbsteinstufung zur Beitrags-
veranlagung durch die Kopie des Einkommen-
steuerbescheides (vorletztes Jahr vor dem Beitrags-
jahr) belegen, wobei der Steuerbescheid hinsichtlich
der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich
gemacht werden darf. Alternativ können Kammer-
mitglieder eine Bescheinigung des Steuerberaters
oder Wirtschaftsprüfers über die gesamten Ein-
künfte aus ärztlicher Tätigkeit vorlegen.
Auch in diesem Berichtszeitraum erfolgten durch
die Beitragsabteilung Höchstbeitragsbescheide nach
§ 4 Abs. 2 der Beitragsordnung der Ärztekammer Nord-
rhein
, wenn sich Ärztinnen und Ärzte nicht einstuf-
ten und trotz Erinnerung keinen Beitrag leisteten.
Im Berichtszeitraum gingen bei der Rechtsabtei-
lung nur zwei Beitragsklagen gegen die Höchstver-
anlagung ein, die von den Klägern jedoch zurück-
genommen wurden. Die Kosten des Verfahrens
wurden den Klägern auferlegt. Die aus dem Vorjahr
noch anhängigen Klagen wurden als unbegründet
zurückgewiesen und die Kosten den Klägern auf-
erlegt.
Zuständige Stelle nach
§ 121a SGB V
Die Rechtsabteilung ist Zuständige Stelle für die
Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung
künstlicher Befruchtungsverfahren nach
§ 121a SGB V
und erfüllt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW
.
Im Berichtszeitraum erhielt ein Vertragsarzt eine
neue In-vitro-Fertilisation (IVF)-Genehmigung. Ei-
ne Gemeinschaftspraxis wurde in ein IVF-Zentrum
überführt. Das Medizinische Versorgungszentrum
hat die Vertragsärzte, die bisher je eine persönli-
che Genehmigung nach
§ 121a SGB V
hatten, an-
gestellt und eine Genehmigung erhalten. Von meh-
reren Berufsausübungsgemeinschaftspraxen wur-
den Änderungen im IVF-Team mitgeteilt, die zu
Änderungsbescheiden führten, die widerruflich
unbefristet erteilt wurden. Nach Ausscheiden eines
IVF-Gruppenleiters ist ein weiterer Neuantrag ei-
ner Ärztin gestellt worden. Darüber hinaus hat ein
nach
§ 108 SGB V
zugelassenes Krankenhaus wieder
eine Genehmigung nach
§ 121a SGB V
erhalten. Es
wurden drei Praxisbesichtigungen sowie die neu-
eingerichtete IVF-Abteilung des antragstellenden
Krankenhauses besichtigt.
Werbung und Information
Am 25. Oktober 2012 ist das
zweite Gesetz zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vor-
schriften
in Kraft getreten. Neben dem
Arzneimittel-
gesetz
wurde auch das
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
geändert. Der Verbotskatalog des
§ 11 HWG
hat
wesentliche Änderungen erfahren. Einige Verbo-
te wurden ganz gestrichen, wie zum Beispiel das
Empfehlungsverbot oder das Verbot, sich in Berufs-
kleidung oder bei der Arbeit am Patienten ablich-
ten zu lassen. Das Verbot für die „Vorher-Nachher-
Abbildungen“ gilt nun nur noch für operativ-plas-
tisch-chirurgische Eingriffe. Andere Verbote gelten
nicht mehr generell, sondern nur noch dann, wenn
die Darstellung in bestimmter Art und Weise er-
folgt. Die Wiedergabe von Krankengeschichten ist
beispielsweise nur dann unzulässig, wenn sie in
„missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender
Weise erfolgt“.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2012
(AZ: I-20 U
46/12)
hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf
entschieden, dass das Angebot auf der Internetseite
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