Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 88

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Jahresbericht 2013
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
• Verbotene vertragsärztliche Zuweisung gegen
Entgelt
• Möglichkeiten und Grenzen einer Neben-
beschäftigung von Vertragsärzten
Weitere Themen der Rechtsabteilung
Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen
Die Rechtsabteilung unterstützt die Nordrheini-
sche Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbil-
dung bei der Zertifizierungsfähigkeit von Fortbil-
dungsveranstaltungen. Vor allem die Frage nach
der Angemessenheit angenommener oder verspro-
chener geldwerter Vorteile, insbesondere die Über-
nahme von Reise- und Hotelkosten der Teilneh-
mer, ist häufig nicht einfach zu beantworten und
bedarf daher einer rechtlichen Bewertung durch
die Rechtsabteilung.
Meldeordnung
Im Berichtszeitraum hat die Rechtsabteilung
eine Meldeordnung für die Ärztekammer entwi-
ckelt. Geregelt sind in dieser Rechtsverordnung die
Melde- und Abmeldepflicht, die Datenweitergabe
an andere Ärztekammern sowie Sanktionen bei
Verstößen gegen die in der Meldeordnung enthal-
tenen Pflichten. Anhand der gegenüber der Kam-
mer übermittelten Daten kann diese ihrer durch das
Heilberufsgesetz übertragenen Pflicht zum Führen
eines Arztregisters nachkommen. Die Meldeord-
nung wurde am 9. März 2013 von der Kammerver-
sammlung beschlossen.
Honorarärzte
Seit 2006/2007 werden in Deutschland in zu-
nehmendem Maße „Honorarärzte“ in allen medi-
zinischen Einrichtungen, in denen Ärzte arbeiten
können oder müssen, eingesetzt. Honorarärzte sind
sowohl im Krankenhaussektor, in Rehabilitations-
kliniken, in Medizinischen Versorgungszentren
und in Praxen tätig. Honorarärzte sind Ärzte, die
als selbstständige Unternehmer bei wechselnden
Auftraggebern auf eigene Rechnung gegen Honorar
tätig werden. Nach Schätzung des Berufsverbandes
der Honorarärzte sind in der gesamten Republik
derzeit rund 5.000 Ärztinnen und Ärzte honorar-
ärztlich tätig. Überwiegend handelt es sich hierbei
um Ärztinnen und Ärzte, die schon in Rente sind,
die sich in der Familienphase befinden oder weitere
Einkommensmöglichkeiten suchen. Lediglich rund
500 Ärztinnen und Ärzte bundesweit seien reine
Honorarärzte, das heißt Ärzte, die ausschließlich
von ihrer Honorararzttätigkeit leben.
Folgende Probleme ergeben sich bei einer Honorar-
arzttätigkeit:
• Gefahr der Scheinselbständigkeit
• Multiple Mitgliedschaften in verschiedenen
Landesärztekammern und Versorgungswerken
• Ausübung der Heilkunde im „Umherziehen“
• Fragen der Zuständigkeit im Rahmen der
Berufsaufsicht
Insbesondere die Problematik der Scheinselbst-
ständigkeit gewinnt momentan an Aktualität, da
die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich ist und
die Deutsche Rentenversicherung beginnt, die Ho-
norararzttätigkeiten zunehmend als Scheinselbst-
ständigkeit zu bewerten, um die Honorarärzte und
deren Arbeitgeber zu zwingen, Nachzahlungen in
die Sozialsysteme zu leisten.
Nach Einschätzung des Berufsverbandes der
Honorarärzte sind viele Krankenhäuser nur noch
durch den Einsatz von Honorarärzten aufrechtzu-
erhalten. Würden Honorarärzte keine kurzfristigen
Vertretungen in Krankenhäusern mehr überneh-
men, bestünde die Gefahr, dass Abteilungen oder
ganze Krankenhäuser geschlossen werden müssten.
Die Ärztekammer berät in großem Umfang Ho-
norarärzte über die angesprochenen Probleme im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
Ausländische akademische Titel und Grade
Durch den vermehrten Zuzug ausländischer Ärz-
tinnen und Ärzte aus EU- und Nicht-EU-Staaten
werden von der Rechtsabteilung zunehmend Über-
prüfungen von ausländischen Titeln und Graden
dieser zugezogenen Ärztinnen und Ärzte gefordert.
Im Regelfall beantragen die Ärztinnen und Ärzte,
ihren ausländischen Titel oder Grad in Deutsch-
land in der Form „Dr. med.“ oder „Dr.“ führen zu
können. Begründet wird dieses Begehren oft damit,
dass die Arbeitgeber dieses fordern würden.
In den meisten Fällen konnte diesem Begehren
nicht stattgegeben werden, da es sich oftmals bei
den ausländischen Graden um sogenannte Berufs-
doktorate handelt. Das heißt um einen Grad, der
jedem Medizinstudenten nach Abschluss eines er-
folgreichen Medizinstudiums im Heimatland ver-
liehen wird. Diese Grade sind nicht zu vergleichen
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