Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 90

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Jahresbericht 2013
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
jedoch regelmäßig von der Ärztekammer abgelehnt
werden. Verwaltungsgerichtlich werden die Ableh-
nungen bestätigt.
Verstoß gegen das Abstinenzgebot
Eine berufsaufsichtsrechtliche Ahndung von Ärz-
tinnen und Ärzten, die gegen das Abstinenzgebot
verstoßen, erweist sich im Regelfall als schwierig,
da in der Regel keine Zeugen, außer den Beschwer-
deführern, zur Verfügung stehen.
Die Rechtsabteilung der Ärztekammer lädt in der
Regel die Ärztinnen und Ärzte ein, gegen die der
Vorwurf eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot
erhoben wurde, um sich einen Eindruck von diesen
Persönlichkeiten zu verschaffen. Soweit erforder-
lich, werden auch psychotherapeutisch tätige Mit-
glieder der Kammer zur gutachterlichen Beur-
teilung hinzugezogen. Die Situation erweist sich
jedoch zunehmend als unbefriedigend, da weitere
Ermittlungsmöglichkeiten der Rechtsabteilung
nicht zur Verfügung stehen. Im Regelfall erhält der
Arzt, gegen den der Vorwurf eines Verstoßes gegen
das Abstinenzgebot erhoben wurde, eine Rüge be-
ziehungsweise ein mahnendes Schreiben des Prä-
sidenten der Ärztekammer. Im Berichtszeitraum
wurden zehn Beschwerden wegen des Verdachts
gegen das Abstinenzgebot erhoben.
Schlichtungen nach Kündigungen in Berufs-
ausbildungsverhältnissen nach
§ 111 Abs. 2
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Seit Oktober 2007 schlichtet die Kammer auf
der Grundlage der Verfahrensordnung zur Durch-
führung von Schlichtungen bei Anträgen nach
Kündigungen in Berufsausbildungsverhältnissen
zur Medizinischen Fachangestellten (MFA). Aus-
genommen sind Kündigungen in der Probezeit.
Der Schlichtungsausschuss, der zwingend vor In-
anspruchnahme der Arbeitsgerichte angerufen
werden muss, soll die Arbeitsgerichte entlasten.
Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der
Arbeitgeber (Ärztin/Arzt) und Arbeitnehmer (vom
Verband der Medizinischen Fachberufe e. V.) zu-
sammen und wird von der Geschäftsstelle (bei der
Rechtsabteilung) betreut. Die Geschäftsstelle lädt
die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ein
und ordnet grundsätzlich ihr persönliches Erschei-
nen an. Das Verfahren ist möglichst innerhalb von
vier Wochen durchzuführen.
Im Jahr 2012 gingen 21 Schlichtungsanträge ein;
in 13 Fällen fand ein Gütetermin statt. Die übri-
gen Fälle erledigten sich unter Mitwirkung der
Geschäftsstelle durch Antragsrücknahme. Ganz
überwiegend wurden in den Güteterminen einver-
nehmliche Auflösungsvereinbarungen meist unwi-
derruflich geschlossen, sodass die am Ende des Gü-
tetermins getroffene Vereinbarung bestandskräftig
war. In zwei Fällen wurde das Ausbildungsverhält-
nis fortgeführt.
Bis Mitte 2013 sind bereits 18 Schlichtungsanträ-
ge gestellt worden. In 14 Fällen wurden Gespräche
anberaumt. Dies führte zu zehn einvernehmlichen
Auflösungen, einer Fortführung, eine Auflösungs-
vereinbarung wurde widerrufen und zwei Gesprä-
che scheiterten.
Ausbildereignung
Im Berichtszeitraumwurde bei sieben Ausbildern
die Ausbildereignung überprüft. In fünf Fällen teil-
te die Ärztekammer dem Ausbilder mit, dass auf-
grund fehlender persönlicher Eignung für einen
Zeitraum von drei Jahren kein neues Ausbildungs-
verhältnis genehmigt wird. Hintergründe waren
unter anderem wirtschaftliche Probleme der Aus-
bilder, unzureichende Unterweisung der Auszu-
bildenden, Abhalten vom Berufsschulbesuch oder
übergriffiges Verhalten. In den anderen Fällen gab
die Rechtsabteilung berufs- und ausbilderrechtliche
Hinweise.
Rechtsberatung: Berufsausbildung zur MFA
Beschwerden in laufenden Ausbildungsverhält-
nissen zur MFA werden auf schriftlichen Antrag
von den Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungs-
beratern in den Kreis- und Bezirksstellen ge-
schlichtet. Wenn geprüft werden muss, ob die
Voraussetzungen für die persönliche und fach-
liche Eignung des Ausbilders und der Ausbil-
dungsstätte vorliegen, erfolgt diese Prüfung
durch die Rechtsabteilung. Darüber hinaus be-
rät sie Kammerangehörige bei rechtlichen Pro-
blemen im Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis,
insbesondere zuArbeitszeiten, Urlaub, Ausbildungs-
rahmenplan, Ermahnung, Abmahnung und Auf-
lösungsvereinbarung sowie den Voraussetzungen
einer Kündigung.
In 2012 wurden von der Rechtsabteilung zwei
Schlichtungsgespräche im Ausbildungsverhältnis
nach
§ 9 Abs. 1 Berufsausbildungsvertrag
geführt.
In beiden Fällen wurden von den Vertragsparteien
einvernehmliche unwiderrufliche Auflösungsver-
einbarungen geschlossen.
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