Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2014 - page 89

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2013
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Rechtsabteilung
mit einem Doktorgrad, der nach einem erfolgrei-
chen Promotionsverfahren verliehen wird. Die
Titel und Grade, die innerhalb der EU-Staaten ver-
liehen werden, können in der Originalform, wie
sie in dem Heimatland der Ärztinnen und Ärzte
verliehen wurden, geführt werden. Ausländische
Grade außerhalb der EU können bei Vorliegen der
Gleichwertigkeit der verleihenden Hochschule oder
Universität und inhaltlicher Gleichwertigkeit eben-
falls in der Originalform geführt werden. Es muss
jedoch die verleihende Institution sowie gegebenen-
falls eine verständliche Übersetzung hinzugefügt
werden. Bei Zweifeln wird die Zentralstelle für aus-
ländisches Bildungswesen in Bonn eingeschaltet.
Im Jahre 2012/2013 wurde die Rechtsabteilung
in rund 50 entsprechenden Fällen kontaktiert. Die
Ärztekammer hat in zehn Fällen die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen eingeschaltet.
Novellierung des ärztlichen Notfalldienstes
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Vereinigung Nordrhein hat erstmalig in der Sit-
zung am 30. November 2012 beschlossen, eine Än-
derung der
Gemeinsamen Notfalldienstordnung
der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der
Ärztekammer Nordrhein in Abstimmung mit der
Ärztekammer zu erarbeiten, die vor allem die nach-
stehend beschriebenen Strukturvorgaben erfüllen
soll:
1. Sitz- und Fahrdienste werden getrennt.
2. Sitzdienste werden flächendeckend von den
Notfalldienstpraxen ausgeführt.
3. Bestehende Notfalldienstpraxen werden bezüg-
lich ihrer Erreichbarkeit und Wirtschaftlichkeit
überprüft und der Betrieb gegebenenfalls einge-
stellt.
4. Neue Notfalldienstpraxen werden unter dem
Aspekt der Versorgung (Wege für den Patienten)
und der Wirtschaftlichkeit gegründet.
5. Einheitliche Öffnungszeiten für alle Notfall-
dienstpraxen.
6. Der Fahrdienst erfolgt jeweils einheitlich mit
professionellen Anbietern.
7. Die Dienstpläne werden in Abstimmung mit den
Bezirken einheitlich erstellt und zentral versandt.
8. Die Vertreterversammlung entscheidet nord-
rheinweit einheitlich über die Einrichtung des
fachärztlichen Notdienstes.
9. Jeder Arzt in Nordrhein zahlt einen einheitli-
chen Beitrag zur Finanzierung des Notdienstes
(Notfalldienstpraxen und Fahrdienst).
10. Zur Umsetzung der Ziele werden alle Notfall-
dienstpraxen durch die KV Nordrhein betreut.
Dieser Beschluss hat unter der Ärzteschaft in
Nordrhein Diskussionen ausgelöst, weil zahlreiche
in Vereinen ehrenamtlich tätige Ärztinnen und Ärz-
te fordern, dass aus deren Sicht bewährte Struktu-
ren nicht zerstört werden sollen. Darüber hinaus
wird durch die Novellierung eine erhebliche Stei-
gerung der Kosten befürchtet. Auch wird eine Zen-
tralisierung der Organisation des Notfalldienstes
durch die KV Nordrhein kritisiert.
Ein geplanter Modellversuch im Süden des
Kammergebiets wurde abgesagt. Nach Auskunft
des Vorstandes der KV Nordrhein hat die Auf-
sichtsbehörde im Rahmen einer Prüfung der Ge-
schäfts-, Rechts- und Betriebsprüfung der KV
festgestellt, dass neben der Gesundheitsmanage-
mentgesellschaft (GMG) mbH 16 Notfalldienst-
praxen von Vereinen oder ähnlichen Einrich-
tungen betrieben würden. Da die Ein- und Aus-
gaben dieser Einrichtungen für die KV Nord-
rhein nicht nachvollziehbar seien, hätten die
Prüfer gefordert, die so betriebenen Notfalldienst-
praxen sollten möglichst zeitnah von der GMG
übernommen oder andere Notfalldienstpraxen ge-
gründet werden. Einen weiteren Betrieb durch
die Vereine hielten die Prüfer für nicht zulässig.
Die geplante Novellierung des ärztlichen Notfall-
dienstes war Gegenstand der Sitzungen des Aus-
schusses „Ärztlicher Notfalldienst“ der Ärztekam-
mer Nordrhein.
Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst an allen Orten
ärztlicher Tätigkeit
Im zunehmenden Maße melden niedergelassene
und auch angestellte Ärztinnen und Ärzte einen
weiteren Ort ärztlicher Tätigkeit bei der Kammer
an. Grundsätzlich können Ärztinnen und Ärzte
nach der
Berufsordnung für die nordrheinischen Ärz-
tinnen und Ärzte (BO)
an drei Orten ärztlich tätig
werden, wenn sie an allen Orten die ärztliche Ver-
sorgung ihrer Patientinnen und Patienten sicher-
stellen können
(§ 17 Abs. 4 BO)
.
Mit der ärztlichen Tätigkeit an mehreren Orten
entsteht jedoch auch für diese Ärztinnen und Ärzte
die Pflicht, an jedem Ort ihrer ärztlichen Tätigkeit
am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen
(§ 1 Abs. 3
der Gemeinsamen Notfalldienstordnung)
. Die Teilnah-
meverpflichtung an mehreren Notfalldiensten ver-
anlasst die Ärztinnen und Ärzte, Anträge auf Be-
freiung vom ärztlichen Notfalldienst zu stellen, die
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