

§ 8 Aufklärung des Sachverhalts
(1) Der Sachverhalt ist möglichst schnell und eingehend auf-
zuklären. Die Beteiligten haben daran mitzuwirken und der
Gutachterkommission die entscheidungserheblichen Unter-
lagen vorzulegen.
(2) Die Gutachterkommission ist an Beweisanträge nicht
gebunden.
(3) Die Gutachterkommission holt zur Beurteilung des Sach-
verhalts ein, nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenen-
falls auch mehrere Sachverständigengutachten ein.
§ 9 Schriftlichkeit
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
§ 10 Übersendung von Gutachten
Zur Beurteilung des Sachverhalts eingeholte Sachverständi-
gengutachten (§ 8 Abs. 3) werden den Beteiligten zugestellt.
Verlangt hiernach ein Beteiligter die Erstattung eines ab-
schließenden Gutachtens der Gutachterkommission, so ist
die Angelegenheit ihr vorzulegen; der Antrag muss schrift-
lich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung
des Gutachtens gestellt werden.
§ 11 Abschließendes Gutachten
(1) Die Gutachterkommission erstattet in den Fällen des § 10
S. 2 oder wenn sie dies selbst für angezeigt erachtet, ein ab-
schließendes Gutachten. Es enthält eine sachverständige
Äußerung zu der Frage, ob ein dem Arzt vorwerfbarer Be-
handlungsfehler festgestellt werden kann, durch den der Pa-
tient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraus-
sichtlich erleiden wird.
(2) Bei der Erstattung dieses Gutachtens wirken mit das
ärztliche Mitglied, dem die Bearbeitung übertragen ist (§ 6
Abs. 2), sowie der Vorsitzende oder einer seiner Stellver-
treter (§ 4 Abs. 2). Sie können weitere ärztliche oder juris-
tische Mitglieder der Gutachterkommission nach ihrem
pflichtgemäßen Ermessen hinzuziehen.
(3) Das Gutachten wird erstattet unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Beteiligten aufgrund der beigezogenen
Unterlagen und Sachverständigengutachten in freier Be-
weiswürdigung.
(4) Den Beteiligten ist eine Ausfertigung des Gutachtens zu
übersenden.
§ 12 Kosten
(1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Ärzte-
kammer Nordrhein.
(2) Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die
Beteiligten gebührenfrei.
(3) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der
Kosten ihrer Vertretung selbst. Bei Anhörung Dritter kön-
nen Auslagen ersetzt werden.
(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei
ihrer Tätigkeit Reisekosten, Sitzungsgeld und Verdienstaus-
fallentschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach
der Reisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der
jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Entschädigung für Gutachten richtet sich nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 13 Übergangsbestimmung
In Verfahren, die aufgrund eines Antrags nach § 5 Abs. 4
Satz 3 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung
bei Inkrafttreten dieses Statuts vor der Gutachterkommissi-
on in der Besetzung nach § 4 Abs. 2 des Statuts in der ab
1. Februar 1981 geltenden Fassung anhängig sind, wird das
abschließende Gutachten von dem Vorsitzenden und einem
bisher nicht mit der Sache befassten ärztlichen Mitglied der
Gutachterkommission erstattet. Das gilt auch in Verfahren,
in denen nach Zustellung eines gutachtlichen Bescheides
gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 des Statuts in der ab 1. Februar 1981
geltenden Fassung nach dem Inkrafttreten dieses Statuts ein
Antrag auf Entscheidung durch die Gutachterkommission
gestellt wird.
Inkrafttreten
Diese Änderung des Statuts der Gutachterkommission für
ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nord-
rhein tritt am 01.12.2015 in Kraft.
Ausfertigung:
Düsseldorf, den 27.3.2015
Rudolf Henke
Präsident
Gutachtliche Entscheidungen
243