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§ 8 Aufklärung des Sachverhalts

(1) Der Sachverhalt ist möglichst schnell und eingehend auf-

zuklären. Die Beteiligten haben daran mitzuwirken und der

Gutachterkommission die entscheidungserheblichen Unter-

lagen vorzulegen.

(2) Die Gutachterkommission ist an Beweisanträge nicht

gebunden.

(3) Die Gutachterkommission holt zur Beurteilung des Sach-

verhalts ein, nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenen-

falls auch mehrere Sachverständigengutachten ein.

§ 9 Schriftlichkeit

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.

§ 10 Übersendung von Gutachten

Zur Beurteilung des Sachverhalts eingeholte Sachverständi-

gengutachten (§ 8 Abs. 3) werden den Beteiligten zugestellt.

Verlangt hiernach ein Beteiligter die Erstattung eines ab-

schließenden Gutachtens der Gutachterkommission, so ist

die Angelegenheit ihr vorzulegen; der Antrag muss schrift-

lich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung

des Gutachtens gestellt werden.

§ 11 Abschließendes Gutachten

(1) Die Gutachterkommission erstattet in den Fällen des § 10

S. 2 oder wenn sie dies selbst für angezeigt erachtet, ein ab-

schließendes Gutachten. Es enthält eine sachverständige

Äußerung zu der Frage, ob ein dem Arzt vorwerfbarer Be-

handlungsfehler festgestellt werden kann, durch den der Pa-

tient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraus-

sichtlich erleiden wird.

(2) Bei der Erstattung dieses Gutachtens wirken mit das

ärztliche Mitglied, dem die Bearbeitung übertragen ist (§ 6

Abs. 2), sowie der Vorsitzende oder einer seiner Stellver-

treter (§ 4 Abs. 2). Sie können weitere ärztliche oder juris-

tische Mitglieder der Gutachterkommission nach ihrem

pflichtgemäßen Ermessen hinzuziehen.

(3) Das Gutachten wird erstattet unter Berücksichtigung des

Vorbringens der Beteiligten aufgrund der beigezogenen

Unterlagen und Sachverständigengutachten in freier Be-

weiswürdigung.

(4) Den Beteiligten ist eine Ausfertigung des Gutachtens zu

übersenden.

§ 12 Kosten

(1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Ärzte-

kammer Nordrhein.

(2) Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die

Beteiligten gebührenfrei.

(3) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der

Kosten ihrer Vertretung selbst. Bei Anhörung Dritter kön-

nen Auslagen ersetzt werden.

(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei

ihrer Tätigkeit Reisekosten, Sitzungsgeld und Verdienstaus-

fallentschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach

der Reisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der

jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Entschädigung für Gutachten richtet sich nach dem

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils

geltenden Fassung.

§ 13 Übergangsbestimmung

In Verfahren, die aufgrund eines Antrags nach § 5 Abs. 4

Satz 3 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung

bei Inkrafttreten dieses Statuts vor der Gutachterkommissi-

on in der Besetzung nach § 4 Abs. 2 des Statuts in der ab

1. Februar 1981 geltenden Fassung anhängig sind, wird das

abschließende Gutachten von dem Vorsitzenden und einem

bisher nicht mit der Sache befassten ärztlichen Mitglied der

Gutachterkommission erstattet. Das gilt auch in Verfahren,

in denen nach Zustellung eines gutachtlichen Bescheides

gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 des Statuts in der ab 1. Februar 1981

geltenden Fassung nach dem Inkrafttreten dieses Statuts ein

Antrag auf Entscheidung durch die Gutachterkommission

gestellt wird.

Inkrafttreten

Diese Änderung des Statuts der Gutachterkommission für

ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nord-

rhein tritt am 01.12.2015 in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 27.3.2015

Rudolf Henke

Präsident

Gutachtliche Entscheidungen

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