

§ 1 Errichtung
(1) Es wird eine Kommission zur Begutachtung von Vorwür-
fen wegen ärztlicher Behandlungsfehler errichtet. Diese
führt die Bezeichnung
Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler
bei der Ärztekammer Nordrhein.
Die Ärztekammer verfolgt mit der Errichtung dieser Gut-
achterkommission das Ziel, durch objektive Begutachtung
ärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in
seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begrün-
deter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbe-
gründeter Vorwürfe zu erleichtern.
(2) Die Gutachterkommission und ihre Mitglieder sind bei
derWahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und anWei-
sungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen ver-
antwortlich.
(3) Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutachterkom-
mission werden aus Gutachten der Gutachterkommission
nicht verpflichtet.
(4) Die Gutachterkommission erstattet der Kammerver-
sammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
§ 2 Aufgaben
(1) Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten dar-
über, ob ein der Kammer als Mitglied angehörender Arzt die
in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt
hat, so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten
fest, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist,
durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat
oder voraussichtlich erleiden wird.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorlie-
gen eines Behandlungsfehlers behauptet, und der des Be-
handlungsfehlers beschuldigte oder durch den Vorwurf be-
lastete Arzt. Im Todesfall treten die Erben an ihre Stelle.
Die Beteiligten können sich vertreten lassen; § 157 ZPO gilt
entsprechend. Eine schriftliche Vollmacht ist vorzulegen.
§ 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit
(1) Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag
eines Beteiligten tätig. Der Antrag kann jederzeit zurückge-
nommen werden.
(2) Die Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn
a) ein gerichtliches Verfahren über das Vorliegen eines
Behandlungsfehlers abgeschlossen ist,
b) der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt
ist,
c) bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig
oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen
desselben Vorwurfs erstattet worden ist oder gleichzeitig
erstattet wird.
Wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erst nach An-
tragstellung angerufen, so ist das Verfahren vor der Gut-
achterkommission in der Regel einzustellen.
(3) Soweit der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt
derAntragstellung länger als fünf Jahre zurückliegt,wird die
Gutachterkommission in der Regel nicht tätig.
§ 4 Zusammensetzung, Ehrenamt
(1) Der Gutachterkommission gehören juristische und ärzt-
liche Mitglieder an. Sie werden vom Vorstand der Ärzte-
kammer auf die Dauer einer Amtsperiode von fünf Jahren
berufen. Ersatzberufungen nach Ausscheiden eines Mit-
glieds und Neuberufungen im Laufe der Amtsperiode wer-
den für den Rest der Amtsperiode ausgesprochen.
(2) Vorsitzender ist ein Jurist mit Befähigung zum Richter-
amt. Für ihn ist mindestens einVertreter zu bestellen. Er und
seine Vertreter sollen über langjährige Erfahrung als Rich-
ter verfügen.
(3) Die ärztlichen Mitglieder sollen über langjährige Erfah-
rungen in ihrem Beruf verfügen und mit dem Gutachter-
wesen vertraut sein.
(4) Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein
Ehrenamt.
(5) Zum Mitglied oder Vertreter darf nicht berufen werden,
wer als Angestellter oder freiberuflich für eine Ärztekammer
oder Kassenärztliche Vereinigung tätig war oder ist.
§ 5 Vorsitzender
(1) DerVorsitzende wahrt den ordnungsgemäßen Ablauf des
Verfahrens der Gutachterkommission. Er ist befugt, der Ge-
schäftsstelle fachliche Weisung zu erteilen.
(2) In Verfahrensfragen und juristischen Fragen der Ausle-
gung des Statuts entscheidet der Vorsitzende.
§ 6 Geschäftsführendes Kommissionsmitglied
(1) Zur Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die
sich aus den Anträgen ergeben, überträgt der Vorstand der
Ärztekammer einem ärztlichen Mitglied die Geschäftsfüh-
rung (Geschäftsführendes Kommissionsmitglied). Für dieses
ist mindestens ein Vertreter zu bestellen.
(2) Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied entschei-
det, welchem ärztlichen Mitglied die Bearbeitung des An-
trags übertragen wird, sofern es diese nicht selbst über-
nimmt. Zur Bearbeitung des Antrags gehören die Einholung
von Stellungnahmen der Beteiligten und von Gutachten so-
wie die Erörterung des Sachverhalts mit weiteren Mitglie-
dern der Gutachterkommission.
§ 7 Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung gelten für die Mitglieder der Gut-
achterkommission sowie für einzelne Gutachter (§ 8 Abs. 3)
entsprechend. Über Ablehnungsanträge entscheidet derVor-
sitzende.
Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler
bei der Ärztekammer Nordrhein
vom 22. November 1975, zuletzt geändert am 21.03.2015
(Inkrafttreten: 01.12.2015)
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Gutachtliche Entscheidungen