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sätzlich nur wirksam, wenn der Patient in einem Gespräch

mit demArzt rechtzeitig, umfassend und verständlich aufge-

klärt wird. Da der Arzt hierfür die Beweislast trägt, ist er gut

beraten, wenn er die wesentlichen Inhalte des Aufklärungs-

gesprächs dokumentiert.

Eine Aufklärungsrüge wurde gegen 13,7 Prozent der insge-

samt 8.194 in allen Verfahren in Anspruch genommenen

Ärzte erhoben. Aufklärungsversäumnisse – vielfach auf-

grund fehlender oder unzureichender Dokumentation – fan-

den sich bei 2,9 Prozent der Ärzte, darunter in 1,4 Prozent

bei ansonsten sachgerechter Behandlung.

Sicherungsaufklärung

Die Pflicht zur Sicherungsaufklärung, das heißt die thera-

peutisch gebotene Pflicht zur Gefahrenabwehr, erstreckt

sich auch auf die Mitteilung der erhobenen Befunde und die

nunmehr gebotene Therapie an den Patienten und den wei-

terbehandelnden Arzt, die resultierenden Folgen für die

weitere Lebensführung des Patienten und auf die Sicher-

stellung der Verhaltensmaßregeln und möglichen Folgen

der Untersuchung für die Zeit nach der Entlassung des Pa-

tienten [2].

Lehnt ein Patient eine dringend gebotene Therapie ab, muss

der Arzt gegebenenfalls auch drastisch „bis zum Eklat“

intervenieren und ihm einen drohenden Gesundheitsscha-

den deutlich vor Augen führen [3].

Von einem Organisationsmangel ist beispielweise auszuge-

hen, wenn pathologische Blutzuckerwerte bei Erstmanifes-

tation eines Diabetes mellitus unbeachtet „zu den Akten“ ge-

legt werden.

Dokumentationspflichten

Der Arzt ist vertraglich zu Aufzeichnungen über den Be-

handlungsablauf – zur Therapiesicherung und Erfüllung

der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Patienten – ver-

pflichtet. Verletzungen dieser Pflicht sind – von Ausnahmen

abgesehen – zwar keine Behandlungsfehler, können aber

dafür sprechen, dass ärztliche Maßnahmen unterblieben

oder nicht fachgerecht ausgeführt worden sind. Eine sorg-

fältige, im Begutachtungsfall auch für andere Ärzte nach-

vollziehbare Dokumentation schützt denArzt vor unberech-

tigt gestellten Ansprüchen. In der Rechtsprechung gilt der

Grundsatz, dass der ordnungsgemäßen zeitnahen Doku-

mentation so lange Glauben zu schenken ist, bis das Gegen-

teil bewiesen wurde [2,7].

Beweiserleichterungen wurden beispielsweise bei einer in

4-5 Sitzungen erfolgten Laserung einer Laientätowierung

zugestanden, für die weder die Anzahl, Art und Weise noch

die jeweilige Impulsstärke dokumentiert waren.

Organisationsfehler und Behandlungsfehler

Inaugenscheinnahme

Der Patient, insbesondere in einer von ihm geschilderten

„Notsituation“, hat ein Anrecht darauf, in angemessener

Zeit ärztlich untersucht zu werden. Kann dies nicht oder

nicht ausreichend gewährleistet werden, so ist – entspre-

chend dem klinischen Befund – eine Verlegung oder Über-

weisung zu veranlassen.

Delegierbare Behandlungen bedürfen der Untersuchung

und Indikationsstellung durch den Arzt und dürfen nicht –

insbesondere nicht „auf Verlangen“ der Patienten – eigen-

mächtig durch das Hilfspersonal erbracht werden, beispiels-

weise Schmerzmittelinjektionen [5].

Eine zeitgerechte ärztliche Untersuchung versäumt zu ha-

ben wurde gegenüber 38 Ärzten festgestellt: Trotz Indikati-

on wurden Hausbesuche oder Einbestellungen nach telefo-

nischer Besprechung unterlassen. Telefonische Erstver-

schreibungen erfolgten an unbekannte Patienten und Folge-

rezepte wurden ohne erneute Prüfung der Indikation aus-

gehändigt, so beispielsweise über 17 Monate bei einer über

der Cushingschwelle liegenden Steroidtherapie.

Auf einer Intensivstation erfolgte die erste ärztliche Unter-

suchung erst nach 2 Stunden wegen „Schichtwechsels“. Ein

Notfallpatient wurde wegen „Bettenmangels“ verlegt, ohne

dass er von einem Arzt gesehen worden war.

Missachten von Befunden

Wegweisende (Vor)-Befunde unberücksichtigt gelassen zu

haben, wurde in 32 Verfahren als Behandlungsfehler bewer-

tet, weil zum Beispiel

Medikamente trotz bekannter Unverträglichkeit verab-

reicht wurden,

technisch unzureichende Röntgenaufnahmen mit

fehlender Beurteilbarkeit zur Grundlage von Therapie-

entscheidungen gemacht wurden,

eine Notfallappendektomie ohne Abwarten des Notfall-

labors erfolgte, das eine akute Pankreatitis aufdeckte

oder

Gutachtliche Entscheidungen

239

Anhang – Organisationsfehler in Klinik und Praxis

Tabelle 2: Hinweise auf Organisationsfehler

Zeitraum 1.1.2003–31.12.2007

n

Anteil in

% v. n

Verfahren mit vorwerfbaren

Behandlungsfehlern

2.234 100,00

mit Hinweis auf Organisationsfehler

239 10,70

davon*

Unzulässige Delegation ärztlicher Leistungen 1

0,04

Keine Inaugenscheinnahme des Patienten 38

1,70

Missachten maßgeblicher Befunde

32

1,43

Unterlassung indizierter Maßnahmen

15

0,67

Arbeitsteilung und Kommunikation

35

1,57

Übernahmeverschulden

6

0,27

Überwachungsmangel

24

1,07

Voll beherrschbares Risiko

88

3,94

Fehlende Sicherungsaufklärung

103 4,61

Dokumentationsversäumnisse

145 6,49

* Benennung eines Fehlers pro Verfahren