puncto03/2013 - page 4

4
Service & Leistungen
Familienversicherung
Als Student können Sie bis zu Ihrem 25. Ge-
burtstag über Ihre Eltern bei uns beitragsfrei
mitversichert bleiben. Eine Verlängerung
dieser Altersgrenze ist unter bestimmten
Voraussetzungen möglich (siehe unten).
Studentische Krankenversicherung
Ist keine Familienversicherung mehr mög-
lich, haben Sie Anspruch auf die studenti-
sche Krankenversicherung. Sie endet nach
dem Ende des 14. Fachsemesters bezie-
hungsweise, wenn Sie Ihr 30. Lebensjahr
vollenden, oder mit dem Semester, in dem
Sie Ihr Studium abschließen. Eine Verlänge-
rung ist unter bestimmten Voraussetzungen
möglich (siehe unten).
Bundesweit einheitlich festgelegte
Beiträge seit Januar 2013:
Krankenversicherung 64,77€ (10,85%)
Pflegeversicherung 12,24€ (2,05%)
bzw.
13,73€ (2,30%)
für kinderlose Studenten ab 23 Jahren.
Grundlage für diese Berechnung ist der BAföG-
Satz von monatlich 597€. BAföG-Empfänger
können übrigens einen Kranken- und Pflege-
versicherungszuschlag von 73€ erhalten.
Auch während eines Urlaubssemesters, das
nicht als Fachsemester zählt, bleibt die
Versicherungspflicht bestehen. Bei Studien-
fachwechsel oder Zweitstudium beginnen
Sie wieder mit dem ersten Fachsemester.
Das gilt aber nicht, wenn auf ein Bachelor-
studium ein Masterstudium folgt.
Mögliche Verlängerungsgründe
Unter bestimmten Voraussetzungen kann
die studentische Krankenversicherung
verlängert werden. Dazu zählen unter an-
derem die Geburt eines Kindes, der zweite
Bildungsweg, eigene Behinderung, längere
Krankenversicherung für Studenten
Wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
immatrikuliert ist, muss sich krankenversichern.
Erkrankung (mindestens drei Monate),
Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst, War-
tezeiten für einen zulassungsbeschränkten
Studiengang, Mitarbeit in Hochschulgremi-
en oder Betreuung kranker oder behinderter
Familienangehöriger.
Studium an einer dualen Hochschule
Studierende in dualen Studiengängen sind
von Beginn an sozialversicherungspflich-
tig. Der Arbeitgeber führt für Sie wie für
alle anderen Arbeitnehmer Beiträge an die
Krankenkasse ab.
Arbeiten während des Studiums
Die monatliche Einkommensgrenze darf
jeweils 385€ und bei einem Minijob 450€
nicht überschreiten. Nicht zum Einkommen
zählen Zahlungen aus dem BAföG und Un-
terhaltszahlungen der Eltern. Zudem kön-
nen Sie neben Ihrem Studium einer nicht
berufsmäßigen Beschäftigung nachgehen,
© lightpoet, Fotolia
1,2,3 5,6,7,8,9,10,11,12,13,14,...20
Powered by FlippingBook