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Recht & Gesetz
festgestellten Versicherungspflicht ohne
Leistungs-Inanspruchnahme.
Wer der Versicherungspflicht unterliegt
und sich bei der Krankenkasse bisher
nicht gemeldet hat, dies aber bis zum
31. Dezember 2013 nachholt, kann mit
einem Erlass der Beitragsschuld rechnen.
Bei späteren Meldungen werden Beitrags-
schuld und Säumniszuschläge im Regelfall
ermäßigt, aber nicht erlassen.
Ein Erlass der regulären Beiträge, zum
Beispiel für säumige freiwillig versicherte
Selbstständige oder andere bereits ge-
meldete Versicherte, ist nicht vorgesehen.
Denn sie konnten Leistungen in Anspruch
nehmen und wussten von der Beitrags-
pflicht. Für sie gelten daher lediglich die
ermäßigten Säumniszuschläge.
Finanzielle Notlage?
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Unabhängig davon ist gegebenenfalls eine
Ermäßigung der laufenden Beitragszahlung
möglich, wenn das Arbeitseinkommen ei-
nes Selbstständigen aufgrund der schlech-
ten Auftragslage um mehr als ein Viertel
des über den Einkommensteuerbescheid
zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens
reduziert ist.
Nach Beendigung einer Pflichtversicherung sichert die „obligatorische
Anschlussversicherung“ Ihre medizinische Versorgung.
Der Gesetzgeber hat zum 1. August 2013 die Regelungen zur obligato-
rischen Anschlussversicherung eingeführt. Mit dieser soll der lücken-
lose Versicherungsschutz gewährleistet werden. Wenn in Zukunft Ihre
Versicherungspflicht oder die Familienversicherung endet, entsteht kraft
Gesetz eine freiwillige Mitgliedschaft in der bisherigen Krankenkasse.
Diese bedarf keiner Erklärung, Anzeige oder Vorversicherungszeit.
Um aus der Krankenkasse austreten zu können, müssen Sie innerhalb
von zwei Wochen nach Benachrichtigung durch Ihre Krankenkasse Ihren
Austritt erklären und den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im
Krankheitsfall vorlegen. Der Austritt ist unwirksam, wenn dieser Nachweis
fehlt. Das heißt, wird nicht rechtzeitig gekündigt oder kein Nachweis
über eine andere Absicherung im Krankheitsfall erbracht, setzt sich kraft
Gesetz die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort.
Wann entsteht keine obligatorische Anschlussversicherung?
wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind oder
wenn eine Versicherungslücke von maximal einem Monat besteht und im
Anschluss daran ein anderer Versicherungsschutz vorliegt (zum Beispiel
Bezug von Arbeitslosengeld oder eine neue versicherungspflichtige Be-
schäftigung).
Lückenlos krankenversichert
Neu: Obligatorische
Anschlussversicherung
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