Service & Leistungen
die pro Kalenderjahr zwei Monate oder
50 Tage nicht überschreitet.
Freiwillige Versicherung
Nach dem 14. Fachsemester und ab dem
30. Lebensjahr können Sie einen günstigen
Examenstarif für maximal sechs Monate
in Anspruch nehmen. Voraussetzung: Sie
waren in den vergangenen 12 Monaten
durchgängig oder in den vergangenen fünf
Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich
versichert. Auch als über 30-jähriger
Student haben Sie die Möglichkeit, sich
weiter günstig bei der BKK freiwillig zu
versichern.
Krankenversicherung für das
Studium im Ausland
In manchen Studiengängen sind Auslands-
semester mittlerweile ein fester Bestandteil.
In den Ländern der Europäischen Union
sowie in Island, Liechtenstein, Mazedonien,
Norwegen, Serbien und der Schweiz sind Sie
mit der Europäischen Krankenversicherungs-
karte (EHIC) abgesichert. Sie befindet sich
auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte. Für
mögliche Restrisiken und für Länder außer-
halb Europas schließen Sie einfach eine pri-
vate Auslandsversicherung ab. Für Bosnien-
Herzegowina, Serbien-Montenegro, Türkei
und Tunesien stellen wir Ihnen weiterhin die
geltenden Auslandskrankenscheine aus.
Nach Abschluss des Studiums
Treten Sie nach Ihrem Studium einen Job
an oder warten Sie auf eine Anstellung,
bleiben wir selbstverständlich stets Ihr zu-
verlässiger Partner in Sachen Kranken- und
Pflegeversicherung. Grundsätzlich sollten
Sie immer, wenn sich Ihre Arbeits- und
Lebenssituation ändert, mit uns Kontakt
aufnehmen, damit wir Sie bestmöglich
beraten und weiterversichern können.
Erlass von Beitragsschulden
für gesetzlich und privat
Versicherte
Am 1. August 2013 trat das „Gesetz zur Beseitigung
sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der
Krankenversicherung“ in Kraft. Von den Neuregelungen
profitiert insbesondere, wer sich verspätet oder noch
nicht bei einer Krankenkasse gemeldet und dadurch
Beitragsschulden angehäuft, aber nie Leistungen in
Anspruch genommen hat.
© ra2 studio, Fotolia
Seit der Einführung der gesetzlichen Versi-
cherungspflicht zum 1. April 2007 sind alle
Personen, die keine andere Absicherung
im Krankheitsfall haben und vorher schon
einmal in der GKV versichert waren oder
der GKV zuzuordnen sind, versicherungs-
pflichtig und müssen Beiträge zahlen. Dies
gilt auch, wenn sie sich bislang bei keiner
Krankenkasse gemeldet haben.
Betroffene
sollten sich bis zum 31. Dezember 2013
bei der BKK melden. Somit können ihnen
die Beitragsschulden für zurückliegen-
de Zeiträume sowie Säumniszuschläge
erlassen werden
, damit sie ihre Versi-
cherungspflicht erfüllen und den vollen
Versicherungsschutz in Anspruch nehmen
können. Zudem werden
rückwirkend und
in Zukunft Säumniszuschläge nicht mehr
5 Prozent, sondern 1 Prozent
betragen.
Dies gilt auch für freiwillig Versicherte.
Schuldenerlass nur für nicht gemeldete
Versicherte
Wichtig: Der Erlass von Säumniszuschlag
und Beitragsschulden beschränkt sich aus-
schließlich auf den Zeitraum der rückwirkend