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Reform des ärztlichen Notfalldienstes:

Entschließungen der Kammerversammlung

Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2015

| 23

Kammerversammlung

Notdienstreform

Die Notdienstreform in der von der Vertreterversamm-

lung der Kassenärztlichen Vereinigung beschlossenen

Fassung vom 11. Februar 2015 wird von der Kammer-

versammlung der Ärztekammer Nordrhein abgelehnt.

Gewachsene Strukturen der Notfallversorgung im

Kammerbereich Nordrhein, die sich bewährt haben und

funktionieren, müssen erhalten bleiben.

Die Notdienstreform muss sich darauf beschränken,

Lösungen für die Regionen zu finden, in denen die

Versorgung nicht ausreichend gewährleistet ist, ohne

dabei funktionierende Strukturen zu belasten.

Reform des ambulanten

ärztlichen Notfalldienstes

In den letzten Wochen ist es in weiten Teilen des Kam-

merbereiches bei Bürgerinnen und Bürgern, Ärztinnen

und Ärzten, Krankenhäusern wie bei politisch Verant-

wortlichen zu einer intensiven Auseinandersetzung mit

der Zukunft des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes

in Nordrhein gekommen:

• Bürgerinnen und Bürger möchten sich auch in

Zukunft darauf verlassen können, dass im Notfall

auch außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten

in zumutbarer Entfernung und in der bewährt hohen

Qualität die notwendige ärztliche Versorgung zur

Verfügung steht – unabhängig davon, ob es um sie

selbst, einen Angehörigen, insbesondere geriatrisch

oder pädiatrisch akut Erkrankte geht.

• Die ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte erwarten

für ihr hohes Engagement bei der Notfallversorgung

von Patientinnen und Patienten eine effektive und

effiziente Organisation des Notfalldienstes, bei

leistungsgerechter Honorierung. Sie wollen bei

geplanten Veränderungen im Sinne der Subsidiarität,

wie bisher bewährt, einbezogen werden.

• Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte

möchten ihre Aufgaben in der stationären Notfall-

versorgung weiterhin konzentriert wahrnehmen

können, ohne dass es zu einer Mehr- oder sogar Über-

lastung durch die Versorgung ambulanter Notfälle

kommt.

• Ärztinnen und Ärzte in Praxis und Klinik wünschen

sich mehr Kooperationsmöglichkeiten in der Notfall-

versorgung ihrer Patientinnen und Patienten, um

den Herausforderungen gerecht werden zu können,

die sich aus der demographischen Entwicklung der

Bevölkerung wie auch der Ärzteschaft selbst künftig

ergeben werden.

Diese berechtigten Erwartungen müssen der Maßstab

für alle Entscheidungen zum ambulanten und statio-

nären ärztlichen Notfalldienst in Nordrhein sein.

In Nordrhein trägt die Ärztekammer auf landesgesetz-

licher Grundlage die Verantwortung für die Sicherstel-

lung des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes. Die

Kassenärztliche Vereinigung trägt auf Grundlage des

Sozialgesetzbuches

die Verantwortung für die Sicher-

stellung des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes,

die jedoch nur die Versorgung von gesetzlich kranken-

versicherten Patientinnen und Patienten umfasst.

Die Kammerversammlung bekräftigt, dass aufgrund

dieser Verantwortlichkeiten der ambulante ärztliche

Notfalldienst auch zukünftig gemeinsam mit der

Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage

der Gemeinsamen Notfalldienstordnung organisiert

werden soll. Die Kammerversammlung fordert den

Kammervorstand daher auf,

• sorgfältig zu prüfen, ob die Vorschläge, die sich

aus den von der Vertreterversammlung der Kassen-

ärztlichen Vereinigung Nordrhein am 11. Februar

2015 gefassten Beschlüssen ergeben, den eingangs

formulierten berechtigten Erwartungen gerecht

werden,

• gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung

die Organisation des ambulanten Notdienstes in

Nordrhein weiterzuentwickeln,

• Dienstbelastung und Kostenfolgen für die ambulant

tätigen Ärztinnen und Ärzte zu bewerten,

• die Konsequenzen für die Inanspruchnahme der

Notfallambulanzen der Krankenhäuser sowie des

Rettungsdienstes und damit der dort tätigen

Ärztinnen und Ärzte zu prüfen,

• regionale Besonderheiten in die Bewertung

einzubeziehen und dabei die Einschätzung der

Kreisstellenvorstände und Bezirksstellenaus-

schüsse zu berücksichtigen,

• die Wirtschaftlichkeit veränderter Strukturen

zu bewerten und dabei zu berücksichtigen, dass

Verlagerungseffekte, die zu einer Schwächung der

Regelversorgung führen würden, vermieden werden

müssen. In diesem Zusammenhang sind auch die

am 1. April 2015 in Kraft tretenden Änderungen im

Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu berücksich-

tigen.

Die Kammerversammlung bittet den Vorstand, ihr auf

Basis dieser Erkenntnisse in der nächsten Sitzung

Bericht darüber zu erstatten, ob und ggf. welche Än-

derungen an der Gemeinsamen Notfalldienstordnung

erforderlich sind. Die Kammerversammlung bittet den

Vorstand, bis dahin Entscheidungen über eventuel-

le Änderungen an den Organisationsplänen in den

einzelnen Kreisstellen ebenfalls an den vorgenannten

Erwartungen und Kriterien auszurichten.

Vergütung ärztlicher Bereitschaftsdienst

Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein wird

beauftragt, gemeinsam mit den Bürgermeistern und

Landräten, sowie den Kommunal- und Landespolitikern

in einer konzertierten Aktion auf die Krankenkassen

einzuwirken, eine kostendeckende Vergütung für den

Betrieb der Notfallpraxen (NFP) in NRW zu zahlen.

Der Notfalldienst ist dazu aus der von den Kranken-

kassen an die Kassenärztliche Vereinigung Nord-

rhein (KVNo) zu zahlenden Morbiditätsbedingten

Gesamtvergütung (MGV) auszugliedern; vertraglich ist

eine feste Notfalldienstvergütung in Euro und Cent als

Einzelleistung zu vereinbaren, und zwar zumindest in

der bisherigen Höhe.

Reform des ambulanten ärztlichen

Notfalldienstes

Die Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) begrüßt die

Intention der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

(KVNo), den organisierten ärztlichen Notfalldienst

qualitativ und zukunftssicher weiterzuentwickeln.

Die ÄkNo nimmt die gemeinsame ärztliche Verant-

wortung für die Rahmengebung zur ärztlichen Ver-

sorgung rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr sehr

ernst.

Im Zuge der Neugestaltung des organisierten ärzt-

lichen Notfalldienstes stehen auch die Inanspruch-

nahme des Rettungsdienstes sowie der Notfall-

ambulanzen der Krankenhäuser im Fokus des Inter-

esses.

Neben den berechtigten Interessen der im organi-

sierten ärztlichen Notfalldienst tätigen Kolleginnen

und Kollegen sind ebenso die Interessen der im Ret-

tungsdienst eingesetzten Notärztinnen und Notärzte

sowie der in den Krankenhäusern dienstleistenden

Kolleginnen und Kollegen unter Berücksichtigung der

veränderten und sich weiter verändernden Inan-

spruchnahme durch die Patientinnen und Patienten

zu beachten.

Eine Neuorganisation, die von vorneherein viele Be-

troffene außen vor lässt, kann die ÄKNo nicht mit-

tragen.

Die ÄKNo bietet deshalb der KVNo an, unter Berück-

sichtigung der den beiden Institutionen vorliegenden

Daten eine umfassende, zukunftsfähige Organisations-

reform mit zu entwickeln.

Ein ausführlicher Bericht über die Kammerversammlung

findet sich im Rheinischen Ärzteblatt, Mai 2015, verfügbar

auch unter

www.aekno.de

, Rheinisches Ärzteblatt, Archiv.