

40 |
Jahresbericht 2015
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsgrundlagen
Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1:
„Aufgaben der Kammern sind:
…
8. für ein gedeihliches Verhältnis
der Kammerangehörigen untereinander zu
sorgen und Streitigkeiten zwischen
Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen
und Dritten, die aus der Berufsausübung
entstanden sind, zu schlichten,
soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“
Berufsordnung für die nordrheinischen
Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3:
„Auf Antrag einer oder eines Beteiligten
gibt die Ärztekammer eine gutachterliche
Äußerung über die Angemessenheit
der Honorarforderung ab.“
Beratung, Streitschlichtung und Reform:
Die privatärztliche Gebührenordnung
Die GOÄ-Abteilung der Ärztekammer Nordrhein berät Ärzte und Patienten bei Fragen zur
Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und schlichtet zwischen Arzt und Patient
bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Rechnungslegung ergeben können.
Ziel ist, das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu erhalten und eine gerichtliche
Auseinandersetzung zu vermeiden.
Rechtsgrundlage für die Schlichtungsfunktion
der GOÄ-Abteilung ist
§ 6 Abs. 1 Nr. 8 des Heilbe-
rufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG
NRW)
. Für die Begutachtung der Angemessenheit
der Honorarforderung ist es
§ 12 Abs. 3 der Berufs-
ordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
(BO)
.
Schlichtung
Die GOÄ-Abteilung setzt den Schlichtungs- und
Begutachtungsauftrag in einem gestuften Konzept
um: Die Basis bildet die Bereitstellung von Infor-
mationen über die Homepage der Ärztekammer
und ein telefonisches sowie schriftliches Informa-
tions- und Beratungsangebot, mit dem Irritationen
und Konflikte bereits im Vorfeld vermieden werden
können. Auch bei konkreten Rechnungsbeschwer-
den kann im Rahmen der gebührenrechtlichen Ein-
gangsbegutachtung bereits ein gebührenrechtlich
nicht zutreffender Vorwurf geklärt werden.
Die Schlichtungsverfahren sind teilweise sehr
aufwendig und verlangen Rückgriff auf medizini-
sche und juristische Fachliteratur beziehungsweise
umfangreiche Recherchen. Thematische Schwer-
punkte dieser Verfahren sind unverändert Fragen
der medizinischen Notwendigkeit erbrachter Leis-
tungen
(§ 1 Abs. 2 GOÄ)
, das Zielleistungsprinzip
(§ 4 Abs. 2a GOÄ)
, die Anwendung des Steigerungs-
satzes
(§ 5 Abs. 2 GOÄ)
und die analoge Bewertung
ärztlicher Leistungen
(§ 6 Abs. 2 GOÄ)
. Der letzte
Schwerpunkt ist wesentlich durch die stark veral-
tete GOÄ bedingt, die zum großen Teil seit über 30
Jahren nicht mehr novelliert worden ist und den
medizinischen Fortschritten nicht mehr widerspie-
gelt.
Mit der ärztlich geprägten GOÄ-Bearbeitung stellt
die Ärztekammer sicher, dass neben den gebüh-
renrechtlich-formalen Aspekten der medizinische
Sachverstand und das praktische Versorgungswis-
sen in die Beurteilung einfließen und angemessene
Lösungen gefunden werden. Sie setzt damit Ihren
Auftrag der Schlichtung und Begutachtung un-
ter Nutzung Ihres medizinisch-sachverständigen
Potentials zum Wohle von Arzt und Patient um.
Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik