

88 |
Jahresbericht 2015
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
Gremienarbeit auf Bundesebene
Die Rechtsabteilung arbeitet in verschiedenen
Gremien der Bundesärztekammer mit. Schwer-
punktthemen im Berichtszeitraum waren unter
anderem die Novellierung der (
Muster-)Berufsord-
nung
, die Kooperation von niedergelassenen Ärzten
mit Krankenhäusern, der Umgang mit finanzieller
Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen
der Kammer, die Korruptionsprävention in den
Kammern sowie die Ausübung der Heilkunde
durch Gesundheitshandwerker.
Die Ärztekammer Nordrhein hat in der Arbeits-
gruppe „Heilberufe- und Kammergesetze“ bei der
Bundesärztekammer unter anderem an folgenden
Themen federführend mitgewirkt:
• Definition des Begriffs „Ärztliche Tätigkeit“
• Umsetzung der
Richtlinie 2013/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen
vom 20. November 2013 (RL 2013/55/EU)
• Weiterentwicklung der Berufsaufsicht
Definition des Begriffs „Ärztliche Tätigkeit“
Zur Definition des Begriffs „Ärztliche Tätigkeit“
wurde ein Grundsatzpapier verfasst, das vom Vor-
stand der Bundesärztekammer zustimmend zur
Kenntnis genommen wurde und Eingang in weitere
Beratungen finden soll.
Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen vom 20. November 2013
(RL 2013/55/EU)
Im Berichtsjahr war zu prüfen, ob die
Heilberufs-
gesetze
beziehungsweise die
Weiterbildungsordnungen
im Hinblick auf die Umsetzungsverpflichtung der
sogenannten
Berufsanerkennungsrichtlinie
anzupas-
sen sind. Für die Ärztekammern sind in erster Linie
die folgenden Regelungsbereiche relevant:
Der Vorwarnmechanismus nach
Art. 56a der Be-
rufsanerkennungsrichtlinie
soll Mitgliedstaaten er-
möglichen, alle anderen Mitgliedstaaten über einen
Berufsangehörigen zu informieren, dem von natio-
nalen Behörden oder Gerichten die Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat
untersagt ist oder diesbezügliche Beschränkungen
auferlegt wurden.
Artikel 59 der Berufsanerkennungsrichtlinie
sieht
eine sogenannte „Transparenzinitiative“ vor. In
einem ersten Schritt sollten die Mitgliedstaaten
der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der
derzeit reglementierten Berufe übermitteln, um
eine Datenbank mit einer Europakarte der regle-
mentierten Berufe einrichten zu können. In einem
zweiten Schritt haben die Mitgliedstaaten zu prü-
fen, ob die nach ihrer Rechtsordnung geltenden An-
forderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder
Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer
bestimmten Berufsqualifikation, mit den in der
Be-
rufsanerkennungsrichtlinie
genannten Anforderun-
gen vereinbar sind. Sollte dies nicht der Fall sein,
wird die Europäische Kommission Abhilfemaßnah-
men vorschlagen.
Ein weiterer Punkt betrifft den sogenannten Ein-
heitlichen Ansprechpartner. Über diesen sollen alle
Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme
und Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich
sind, abgewickelt werden können. Zentrale Auf-
gabe des Einheitlichen Ansprechpartners soll die
Übermittlung von Informationen darüber sein, wel-
che Anforderungen für die rechtmäßige Aufnahme
und Ausübung einer Berufstätigkeit in Deutsch-
land bestehen. Auf Wunsch des Berufsangehöri-
gen nimmt der Einheitliche Ansprechpartner bei
all diesen Verfahren eine unterstützende Funktion
wahr.
Artikel 57a der Berufsanerkennungsrichtlinie
regelt hierzu, dass die Mitgliedstaaten sicherzustel-
len haben, dass alle Verfahren und Formalitäten,
welche die Berufsanerkennung betreffen, leicht
aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen
Einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen
zuständigen Behörden abgewickelt werden können.
Weiterentwicklung der Berufsaufsicht
Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Ministeri-
ums und der Heilberufskammern NRW beschäftigt
sich derzeit mit der Weiterentwicklung der Rege-
lungen über die Berufsgerichtsbarkeit im
Heilberufs-
gesetz NRW
. Das Ziel dieser Weiterentwicklung ist
eine effektivere Berufsaufsicht. Als mögliche Schwer-
punkte der Novellierung wurden festgehalten:
• Beschleunigung des berufsgerichtlichen
Verfahrens,
• Überprüfung und gegebenenfalls Änderung
des Ermittlungsverfahrens, zum Beispiel Unter-
stützung der Kammern durch Dritte (Polizei,
Ordnungsbehörden),
• Überprüfung und gegebenenfalls Änderung
des Maßnahmenkatalogs, zum Beispiel durch
die Möglichkeit, die Rüge mit Auflagen oder