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Jahresbericht 2015

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

Gremienarbeit auf Bundesebene

Die Rechtsabteilung arbeitet in verschiedenen

Gremien der Bundesärztekammer mit. Schwer-

punktthemen im Berichtszeitraum waren unter

anderem die Novellierung der (

Muster-)Berufsord-

nung

, die Kooperation von niedergelassenen Ärzten

mit Krankenhäusern, der Umgang mit finanzieller

Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen

der Kammer, die Korruptionsprävention in den

Kammern sowie die Ausübung der Heilkunde

durch Gesundheitshandwerker.

Die Ärztekammer Nordrhein hat in der Arbeits-

gruppe „Heilberufe- und Kammergesetze“ bei der

Bundesärztekammer unter anderem an folgenden

Themen federführend mitgewirkt:

• Definition des Begriffs „Ärztliche Tätigkeit“

• Umsetzung der

Richtlinie 2013/55/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates über

die Anerkennung von Berufsqualifikationen

vom 20. November 2013 (RL 2013/55/EU)

• Weiterentwicklung der Berufsaufsicht

Definition des Begriffs „Ärztliche Tätigkeit“

Zur Definition des Begriffs „Ärztliche Tätigkeit“

wurde ein Grundsatzpapier verfasst, das vom Vor-

stand der Bundesärztekammer zustimmend zur

Kenntnis genommen wurde und Eingang in weitere

Beratungen finden soll.

Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europä-

ischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung

von Berufsqualifikationen vom 20. November 2013

(RL 2013/55/EU)

Im Berichtsjahr war zu prüfen, ob die

Heilberufs-

gesetze

beziehungsweise die

Weiterbildungsordnungen

im Hinblick auf die Umsetzungsverpflichtung der

sogenannten

Berufsanerkennungsrichtlinie

anzupas-

sen sind. Für die Ärztekammern sind in erster Linie

die folgenden Regelungsbereiche relevant:

Der Vorwarnmechanismus nach

Art. 56a der Be-

rufsanerkennungsrichtlinie

soll Mitgliedstaaten er-

möglichen, alle anderen Mitgliedstaaten über einen

Berufsangehörigen zu informieren, dem von natio-

nalen Behörden oder Gerichten die Ausübung der

ärztlichen Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat

untersagt ist oder diesbezügliche Beschränkungen

auferlegt wurden.

Artikel 59 der Berufsanerkennungsrichtlinie

sieht

eine sogenannte „Transparenzinitiative“ vor. In

einem ersten Schritt sollten die Mitgliedstaaten

der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der

derzeit reglementierten Berufe übermitteln, um

eine Datenbank mit einer Europakarte der regle-

mentierten Berufe einrichten zu können. In einem

zweiten Schritt haben die Mitgliedstaaten zu prü-

fen, ob die nach ihrer Rechtsordnung geltenden An-

forderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder

Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer

bestimmten Berufsqualifikation, mit den in der

Be-

rufsanerkennungsrichtlinie

genannten Anforderun-

gen vereinbar sind. Sollte dies nicht der Fall sein,

wird die Europäische Kommission Abhilfemaßnah-

men vorschlagen.

Ein weiterer Punkt betrifft den sogenannten Ein-

heitlichen Ansprechpartner. Über diesen sollen alle

Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme

und Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich

sind, abgewickelt werden können. Zentrale Auf-

gabe des Einheitlichen Ansprechpartners soll die

Übermittlung von Informationen darüber sein, wel-

che Anforderungen für die rechtmäßige Aufnahme

und Ausübung einer Berufstätigkeit in Deutsch-

land bestehen. Auf Wunsch des Berufsangehöri-

gen nimmt der Einheitliche Ansprechpartner bei

all diesen Verfahren eine unterstützende Funktion

wahr.

Artikel 57a der Berufsanerkennungsrichtlinie

regelt hierzu, dass die Mitgliedstaaten sicherzustel-

len haben, dass alle Verfahren und Formalitäten,

welche die Berufsanerkennung betreffen, leicht

aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen

Einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen

zuständigen Behörden abgewickelt werden können.

Weiterentwicklung der Berufsaufsicht

Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Ministeri-

ums und der Heilberufskammern NRW beschäftigt

sich derzeit mit der Weiterentwicklung der Rege-

lungen über die Berufsgerichtsbarkeit im

Heilberufs-

gesetz NRW

. Das Ziel dieser Weiterentwicklung ist

eine effektivere Berufsaufsicht. Als mögliche Schwer-

punkte der Novellierung wurden festgehalten:

• Beschleunigung des berufsgerichtlichen

Verfahrens,

• Überprüfung und gegebenenfalls Änderung

des Ermittlungsverfahrens, zum Beispiel Unter-

stützung der Kammern durch Dritte (Polizei,

Ordnungsbehörden),

• Überprüfung und gegebenenfalls Änderung

des Maßnahmenkatalogs, zum Beispiel durch

die Möglichkeit, die Rüge mit Auflagen oder