

Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2015
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Rechtsabteilung
Weisungen zu verbinden sowie durch die Erhö-
hung der Geldbuße,
• gegebenenfalls Berücksichtigung der Vorgaben
für eine elektronische Gerichtsbarkeit.
Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit
Die Zahl der Beschwerden von Patienten und
Kammermitgliedern nimmt kontinuierlich zu. Die
Ursache der Patientenbeschwerden lag meist in
einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen
Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täglicher
Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl der Be-
schwerden von Patienten allerdings im Rahmen.
Neben dem Recht des Präsidenten Kammeran-
gehörige abzumahnen, kann der Kammervorstand
Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden
Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die
Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erfor-
derlich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ord-
nungsgeld von bis zu 5.000 Euro verbunden wer-
den. Eröffnet das Heilberufsgericht auf Antrag der
Ärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren, so
kann es auf folgende Maßnahmen erkennen:
• Warnung,
• Verweis,
• Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
• Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
• Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung
des Berufs.
In besonderen Fällen kann das Berufsgericht
auch auf eine Veröffentlichung der Entscheidung
erkennen. Als weitere Möglichkeit sieht das
Heil-
berufsgesetz
die Einstellung des Verfahrens unter
einer Auflage vor – regelmäßig die Zahlung eines
Geldbetrages an den Fürsorgefonds der Kammer.
Daneben besteht die Entscheidungsmöglichkeit
durch das Heilberufsgericht im Beschlusswege.
Durch Beschluss kann das Heilberufsgericht auf
folgende Maßnahmen erkennen:
• Warnung,
• Verweis,
• Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße
lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen
die Generalpflichtenklausel des
§ 2 Abs.2 der Berufs-
ordnung.
Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig
abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer
als auch des Berufsgerichtes. Die Entscheidungen
der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wur-
den bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen
durch die Gerichte bestätigt.
Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsauf-
sicht verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an
Bedeutung und die unmittelbare Behandlung sowie
das Verhalten gegenüber dem Patienten rücken in
den Vordergrund. Dabei bestand besonderer Bera-
tungsbedarf aufgrund der zahlreichen gesetzlichen
Neuregelungen vom Patientenrechtegesetz bis zum
Antikorruptionsgesetz.
Reform des ärztlichen Notfalldienstes
Im Februar 2015 fasste die Vertreterversammlung
der KV Nordrhein einen Beschluss, wonach die
Anzahl der bestehenden Notfalldienstpraxen redu-
ziert, nur noch drei fachspezifische Notfalldienste
angeboten, der Sitz- und Fahrdienst getrennt und
darüber hinaus die Einteilungshäufigkeit der Ärz-
tinnen und Ärzte auf 50 Stunden pro Jahr (Kinder-
ärzte bis zu 75 Stunden pro Jahr) reduziert werden
sollten. Diesen Plan lehnte die Kammerversamm-
lung der Ärztekammer Nordrhein in ihrer Sitzung
im März 2015 in dieser Form grundsätzlich ab.
Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein
hat in der Sitzung im Juni 2015 den KV-Vorstand
beauftragt, mit der Krankenhausgesellschaft NRW
einen Rahmenvertrag zu verhandeln, der eine Ko-
operation im allgemeinen Notdienst mit den Kran-
kenhäusern vorsieht. Festgelegt wurde, dass der
Vertragsarzt seiner Verpflichtung zur Teilnahme
am Notdienst auch in einem Krankenhaus nach-
kommen kann. Dieses Kooperationskonzept erwei-
tert das Konzept der KV zur Notdienstreform vom
Februar 2015.
Die KV Nordrhein wird im Rahmen eines Pilot-
projektes die Beschlüsse in dem Bezirk 1 (Kreis-
stellen Bonn, Euskirchen und Rhein-Sieg-Kreis),
zunächst für den augenärztlichen Notfalldienst,
umsetzen.
Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“
Der Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“ der
Ärztekammer Nordrhein (Vorsitz: Dr. med. Cars-
ten König M. san.) hat im Berichtszeitraum viermal
getagt, die kleine Arbeitsgruppe „Änderung der Ge-