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Ärztekammer

Nordrhein

Jahresbericht 2015

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Rechtsabteilung

Weisungen zu verbinden sowie durch die Erhö-

hung der Geldbuße,

• gegebenenfalls Berücksichtigung der Vorgaben

für eine elektronische Gerichtsbarkeit.

Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit

Die Zahl der Beschwerden von Patienten und

Kammermitgliedern nimmt kontinuierlich zu. Die

Ursache der Patientenbeschwerden lag meist in

einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen

Arzt und Patient. Gemessen an der Zahl täglicher

Arzt-Patienten-Kontakte hielt sich die Zahl der Be-

schwerden von Patienten allerdings im Rahmen.

Neben dem Recht des Präsidenten Kammeran-

gehörige abzumahnen, kann der Kammervorstand

Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden

Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die

Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung

eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erfor-

derlich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ord-

nungsgeld von bis zu 5.000 Euro verbunden wer-

den. Eröffnet das Heilberufsgericht auf Antrag der

Ärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren, so

kann es auf folgende Maßnahmen erkennen:

• Warnung,

• Verweis,

• Entziehung des passiven Berufswahlrechts,

• Geldbuße bis zu 50.000 Euro,

• Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung

des Berufs.

In besonderen Fällen kann das Berufsgericht

auch auf eine Veröffentlichung der Entscheidung

erkennen. Als weitere Möglichkeit sieht das

Heil-

berufsgesetz

die Einstellung des Verfahrens unter

einer Auflage vor – regelmäßig die Zahlung eines

Geldbetrages an den Fürsorgefonds der Kammer.

Daneben besteht die Entscheidungsmöglichkeit

durch das Heilberufsgericht im Beschlusswege.

Durch Beschluss kann das Heilberufsgericht auf

folgende Maßnahmen erkennen:

• Warnung,

• Verweis,

• Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Der Schwerpunkt der Berufspflichtenverstöße

lag wie in den Vorjahren bei den Verstößen gegen

die Generalpflichtenklausel des

§ 2 Abs.2 der Berufs-

ordnung.

Insgesamt besteht eine einheitliche und sorgfältig

abgestimmte Sanktionspraxis sowohl der Kammer

als auch des Berufsgerichtes. Die Entscheidungen

der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht wur-

den bei Anfechtung in beinahe sämtlichen Fällen

durch die Gerichte bestätigt.

Bei der ständigen Fortentwicklung der Berufsauf-

sicht verliert das ärztliche Werbeverbot ständig an

Bedeutung und die unmittelbare Behandlung sowie

das Verhalten gegenüber dem Patienten rücken in

den Vordergrund. Dabei bestand besonderer Bera-

tungsbedarf aufgrund der zahlreichen gesetzlichen

Neuregelungen vom Patientenrechtegesetz bis zum

Antikorruptionsgesetz.

Reform des ärztlichen Notfalldienstes

Im Februar 2015 fasste die Vertreterversammlung

der KV Nordrhein einen Beschluss, wonach die

Anzahl der bestehenden Notfalldienstpraxen redu-

ziert, nur noch drei fachspezifische Notfalldienste

angeboten, der Sitz- und Fahrdienst getrennt und

darüber hinaus die Einteilungshäufigkeit der Ärz-

tinnen und Ärzte auf 50 Stunden pro Jahr (Kinder-

ärzte bis zu 75 Stunden pro Jahr) reduziert werden

sollten. Diesen Plan lehnte die Kammerversamm-

lung der Ärztekammer Nordrhein in ihrer Sitzung

im März 2015 in dieser Form grundsätzlich ab.

Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein

hat in der Sitzung im Juni 2015 den KV-Vorstand

beauftragt, mit der Krankenhausgesellschaft NRW

einen Rahmenvertrag zu verhandeln, der eine Ko-

operation im allgemeinen Notdienst mit den Kran-

kenhäusern vorsieht. Festgelegt wurde, dass der

Vertragsarzt seiner Verpflichtung zur Teilnahme

am Notdienst auch in einem Krankenhaus nach-

kommen kann. Dieses Kooperationskonzept erwei-

tert das Konzept der KV zur Notdienstreform vom

Februar 2015.

Die KV Nordrhein wird im Rahmen eines Pilot-

projektes die Beschlüsse in dem Bezirk 1 (Kreis-

stellen Bonn, Euskirchen und Rhein-Sieg-Kreis),

zunächst für den augenärztlichen Notfalldienst,

umsetzen.

Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“

Der Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“ der

Ärztekammer Nordrhein (Vorsitz: Dr. med. Cars-

ten König M. san.) hat im Berichtszeitraum viermal

getagt, die kleine Arbeitsgruppe „Änderung der Ge-