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Jahresbericht 2015

Ärztekammer

Nordrhein

Rechtsabteilung

meinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztli-

chen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer

Nordrhein“ hat einmal getagt. Schwerpunkt dieser

Sitzung waren die Beschlüsse der Vertreterver-

sammlung der KV Nordrhein vom Februar und

Juni 2015 zur Reform des ärztlichen Notfalldiens-

tes. Aufgrund der Altersstruktur der Ärztinnen und

Ärzte sowie der Patientinnen und Patienten wurde

eine Reform des ärztlichen Notfalldienstes begrüßt,

da die zu erwartende Aufgabe vieler ländlicher Pra-

xen diese Regionen zukünftig vor große Aufgaben

stellen werde.

Die

Gemeinsame Notfalldienstordnung

von KV Nord-

rhein und Kammer bedarf aus einem weiteren

Grund einer Novellierung. Gesetzesänderungen so-

wie höchstrichterliche Rechtsprechungen verlangen

eine Anpassung der

Notfalldienstordnung

. So werden

zukünftig aufgrund der Rechtsprechung des 6. Se-

nats des Bundessozialgerichtes nicht mehr die an-

gestellten Ärzte eines Medizinischen Versorgungs-

zentrums (MVZ) zum ärztlichen Notfalldienst he-

rangezogen, sondern das zugelassene MVZ selbst.

Die Mitglieder des Ausschusses „Ärztlicher Not-

falldienst“ der Ärztekammer werden sich zusam-

men mit dem Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“

der Vertreterversammlung der KV bemühen, wei-

terhin eine

Gemeinsame Notfalldienstordnung

beider

Körperschaften zu erhalten.

Schlichtung in Berufsausbildungs-

verhältnissen

Die Kammer ist Zuständige Stelle für die Berufs-

ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten

(MFA) nach

§ 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

.

Sie überwacht die Berufsausbildung und fördert

diese durch Beratung der an der Berufsausbildung

beteiligten Personen. Vor Inanspruchnahme des

Rechtsweges ist nach

§ 9 Abs. 1 des Berufsausbildungs-

vertrages

bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Be-

rufsausbildungsverhältnis eine gütliche Einigung

unter Mitwirkung der Ärztekammer anzustreben

(Schlichtung vor einer Kündigung im Ausbildungs-

verhältnis).

Darüber hinaus ist im Falle einer Kündigung

(nach der Probezeit) vor Inanspruchnahme der

Arbeitsgerichte der Schlichtungsausschuss der

Ärztekammer nach

§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz

(ArbGG)

anzurufen

(§ 9 Abs. 2 des Berufsausbildungs-

vertrages)

.

Seit Oktober 2007 schlichtet der Ausschuss nach

§ 111 Abs. 2 ArbGG

auf Antrag einer der Parteien

(Auszubildende oder Ausbilder) auf der Grundlage

der Verfahrensordnung für die Durchführung von

Schlichtungen im Ausbildungsberuf der Medizini-

schen Fachangestellten/des Medizinischen Fach-

angestellten. Der Schlichtungsausschuss muss vor

einem Gütetermin des Arbeitsgerichts mit dem

Streitfall befasst worden sein. Das heißt, eine Güte-

verhandlung muss stattfinden. Das ist eine von

Amts wegen zu beachtende, unverzichtbare Voraus-

setzung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nach ei-

ner Kündigung (nach Ablauf der Probezeit) in Aus-

bildungsverhältnissen.

2014 kam es zu 24 Schlichtungsverfahren:

Zwölf Schlichtungen

endeten nach der Schlichtung durch eine

bestandskräftige Auflösungsvereinbarung.

• In

vier Schlichtungen

stimmten die Parteien der vorzeitigen Auflö-

sungsvereinbarung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu, in zwei

Fällen erfolgte der Widerruf mit anschließender Entscheidung durch

das Arbeitsgericht. Die Vergleiche entsprachen der Empfehlung des

Schlichtungsausschusses.

• In

zwei Schlichtungen

einigten sich die Parteien auf die Fortführung

des Arbeitsverhältnisses.

Zwei Schlichtungen

endeten mit einem Spruch, in einem Fall gegen

den Ausbilder und im anderen Fall gegen die Auszubildende.

Vier der Schlichtungsanträge

wurden zurückgenommen.

Von Januar 2015 bis Juli 2015 kam es zu 16 Schlichtungsverfahren:

Zehn Schlichtungen

endeten durch einvernehmliche vorzeitige

Auflösungsvereinbarungen.

Zwei Schlichtungen

wurden wegen Rücknahme des Antrags

eingestellt.

• In

zwei Schlichtungen

erfolgte eine Auflösungsvereinbarung

mit Widerruf.

• In

einer Schlichtung

wurde nach Beibringung des Nachweises

zur Schwangerschaft die Kündigung für gegenstandlos erklärt.

Eine Schlichtung

scheiterte.

Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung wa-

ren insbesondere erhebliche, oft auch unentschul-

digte Fehlzeiten in der Berufsschule, erhebliche

Fehlzeiten in der Praxis sowie das Nichteinhalten

arbeitsvertraglicher Bestimmungen, insbesondere

Fehlverhalten gegenüber Vorgesetzten.

Schlichtungen in laufenden Ausbildungsverhältnissen

Im Berichtszeitraum schlichtete die Rechtsabtei-

lung neun Mal vor Ausspruch der Kündigung nach

§ 9Abs. 1 des Berufsausbildungsvertrages

. IndiesenFäl-

len hatten die Parteien schon anwaltlich korrespon-

diert. In vier Fällen erfolgte eine einvernehmliche