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Jahresbericht 2015
Ärztekammer
Nordrhein
Rechtsabteilung
meinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztli-
chen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer
Nordrhein“ hat einmal getagt. Schwerpunkt dieser
Sitzung waren die Beschlüsse der Vertreterver-
sammlung der KV Nordrhein vom Februar und
Juni 2015 zur Reform des ärztlichen Notfalldiens-
tes. Aufgrund der Altersstruktur der Ärztinnen und
Ärzte sowie der Patientinnen und Patienten wurde
eine Reform des ärztlichen Notfalldienstes begrüßt,
da die zu erwartende Aufgabe vieler ländlicher Pra-
xen diese Regionen zukünftig vor große Aufgaben
stellen werde.
Die
Gemeinsame Notfalldienstordnung
von KV Nord-
rhein und Kammer bedarf aus einem weiteren
Grund einer Novellierung. Gesetzesänderungen so-
wie höchstrichterliche Rechtsprechungen verlangen
eine Anpassung der
Notfalldienstordnung
. So werden
zukünftig aufgrund der Rechtsprechung des 6. Se-
nats des Bundessozialgerichtes nicht mehr die an-
gestellten Ärzte eines Medizinischen Versorgungs-
zentrums (MVZ) zum ärztlichen Notfalldienst he-
rangezogen, sondern das zugelassene MVZ selbst.
Die Mitglieder des Ausschusses „Ärztlicher Not-
falldienst“ der Ärztekammer werden sich zusam-
men mit dem Ausschuss „Ärztlicher Notfalldienst“
der Vertreterversammlung der KV bemühen, wei-
terhin eine
Gemeinsame Notfalldienstordnung
beider
Körperschaften zu erhalten.
Schlichtung in Berufsausbildungs-
verhältnissen
Die Kammer ist Zuständige Stelle für die Berufs-
ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten
(MFA) nach
§ 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
.
Sie überwacht die Berufsausbildung und fördert
diese durch Beratung der an der Berufsausbildung
beteiligten Personen. Vor Inanspruchnahme des
Rechtsweges ist nach
§ 9 Abs. 1 des Berufsausbildungs-
vertrages
bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Be-
rufsausbildungsverhältnis eine gütliche Einigung
unter Mitwirkung der Ärztekammer anzustreben
(Schlichtung vor einer Kündigung im Ausbildungs-
verhältnis).
Darüber hinaus ist im Falle einer Kündigung
(nach der Probezeit) vor Inanspruchnahme der
Arbeitsgerichte der Schlichtungsausschuss der
Ärztekammer nach
§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
anzurufen
(§ 9 Abs. 2 des Berufsausbildungs-
vertrages)
.
Seit Oktober 2007 schlichtet der Ausschuss nach
§ 111 Abs. 2 ArbGG
auf Antrag einer der Parteien
(Auszubildende oder Ausbilder) auf der Grundlage
der Verfahrensordnung für die Durchführung von
Schlichtungen im Ausbildungsberuf der Medizini-
schen Fachangestellten/des Medizinischen Fach-
angestellten. Der Schlichtungsausschuss muss vor
einem Gütetermin des Arbeitsgerichts mit dem
Streitfall befasst worden sein. Das heißt, eine Güte-
verhandlung muss stattfinden. Das ist eine von
Amts wegen zu beachtende, unverzichtbare Voraus-
setzung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nach ei-
ner Kündigung (nach Ablauf der Probezeit) in Aus-
bildungsverhältnissen.
2014 kam es zu 24 Schlichtungsverfahren:
•
Zwölf Schlichtungen
endeten nach der Schlichtung durch eine
bestandskräftige Auflösungsvereinbarung.
• In
vier Schlichtungen
stimmten die Parteien der vorzeitigen Auflö-
sungsvereinbarung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu, in zwei
Fällen erfolgte der Widerruf mit anschließender Entscheidung durch
das Arbeitsgericht. Die Vergleiche entsprachen der Empfehlung des
Schlichtungsausschusses.
• In
zwei Schlichtungen
einigten sich die Parteien auf die Fortführung
des Arbeitsverhältnisses.
•
Zwei Schlichtungen
endeten mit einem Spruch, in einem Fall gegen
den Ausbilder und im anderen Fall gegen die Auszubildende.
•
Vier der Schlichtungsanträge
wurden zurückgenommen.
Von Januar 2015 bis Juli 2015 kam es zu 16 Schlichtungsverfahren:
•
Zehn Schlichtungen
endeten durch einvernehmliche vorzeitige
Auflösungsvereinbarungen.
•
Zwei Schlichtungen
wurden wegen Rücknahme des Antrags
eingestellt.
• In
zwei Schlichtungen
erfolgte eine Auflösungsvereinbarung
mit Widerruf.
• In
einer Schlichtung
wurde nach Beibringung des Nachweises
zur Schwangerschaft die Kündigung für gegenstandlos erklärt.
•
Eine Schlichtung
scheiterte.
Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung wa-
ren insbesondere erhebliche, oft auch unentschul-
digte Fehlzeiten in der Berufsschule, erhebliche
Fehlzeiten in der Praxis sowie das Nichteinhalten
arbeitsvertraglicher Bestimmungen, insbesondere
Fehlverhalten gegenüber Vorgesetzten.
Schlichtungen in laufenden Ausbildungsverhältnissen
Im Berichtszeitraum schlichtete die Rechtsabtei-
lung neun Mal vor Ausspruch der Kündigung nach
§ 9Abs. 1 des Berufsausbildungsvertrages
. IndiesenFäl-
len hatten die Parteien schon anwaltlich korrespon-
diert. In vier Fällen erfolgte eine einvernehmliche